Corona-HilfenSteuersenkung: Bürokratischen Mehraufwand nicht aussitzen!

Die Bundesregierung will mit einer Senkung der Umsatzsteuer Unternehmen und Verbrauchern gleichsam unter die Arme greifen, damit die Wirtschaft in der Corona-Krise wieder in Schwung kommt. Doch die angedachte Steuersenkung bedeutet für Firmen einen enormen Mehraufwand: Und dabei müssen Gewerbetreibende einige Punkte beachten.

Als die Bundesregierung Anfang Mai bekannt gab, dass sie die Umsatzsteuer vorübergehend senken will, gab es zunächst viel Lob von allen Seiten. Anders als befürchtet, könnte diese Maßnahme nicht allein einigen Branchen helfen, sondern allen Firmen und Bürgern gleichermaßen. In Hoffnung auf niedrigere Preise konsumieren die Deutschen mehr und profitieren von günstigeren Preisen, sofern Handel und Unternehmen die Steuersenkung weitergeben, so die einfache Rechnung.

Doch mittlerweile wird auch vermehrt Kritik von Gewerbe- und Branchenverbänden an den Plänen laut. Der Grund: Den Firmen entsteht ein nicht zu unterschätzender Mehraufwand. Eine Oppositions-Partei im Bundestag hat errechnet, dass die Firmen im Schnitt fünf Arbeitstage allein dafür aufwenden müssen, alle ihre Kassen- und IT-Systeme auf den neuen Steuersatz umzustellen und dann wieder zur alten Regel zurückzukehren. Das zeigt, dass gerade kleine Unternehmer die bürokratischen Hürden nicht unterschätzen dürfen: Es drohen Rechtsunsicherheiten und im Zweifel später hohe Steuer-Nachforderungen.

Wann die niedrige Steuer gelten soll

Was aber gilt genau? Zunächst klingen die Regeln recht einfach: Vom 1. Juli 2020 bis zum 31.12.2020 sollen sowohl der Regelsteuersatz von 19 auf 16 Prozent gesenkt werden, der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent auf fünf Prozent. Doch da beginnen schon erste Fragen. Nämlich zum Beispiel, wie man sich verhalten soll, wenn eine Leistung diese Frist überschreitet.

Ob der alte oder der ermäßigte Steuersatz anfällt, dafür ist entscheidend, wann eine Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist. Bei Lieferungen von Waren ist hierbei die Beschaffung der Verfügungsvollmacht das entscheidende Datum, bei sonstig erbrachten Leistungen der Zeitpunkt der Vollendung, so informieren Steuerberater. Nicht entscheidend sei hingegen, an welchem Tag die Rechnung gestellt oder bezahlt werde.

Besondere Regeln gibt es darüber hinaus für das Gastro- und Versorgungsgewerbe. Hier ist sogar ein Zeitfenster vom 1.7.2020 bis zum 30.06.2021 angedacht. Dumm nur, dass die Bundesregierung in dieser Zeit die Steuersätze schrittweise anheben will. So entsteht den Gaststätten und anderen Gastro-Betrieben ein ganz entscheidender Mehraufwand.

Folgende Steuersätze sollen für das Gastro-Gewerbe gelten:

  • Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen 19 Prozent
  • Zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen 5 Prozent
  • Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 ausgeführte Leistungen 7 Prozent
  • Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen 19 Prozent

Erschwerend kommt für das Gastro-Gewerbe hinzu, dass Getränke nicht im gleichen Maße von der Steuersenkung betroffen sind. Ab 1. Juli müssen hierauf 16 Prozent Umsatzsteuer gezahlt werden, ab Januar 2021 wieder 19 Prozent. Für Übernachtungen sinkt die Mehrwertsteuer von sieben auf fünf Prozent. Mit anderen Worten: Es ist kompliziert. So gibt es zum Beispiel auch Sonderregeln für Gutscheine.

Rechtzeitig mit Steuer-Anpassung beschäftigen

Aufgrund des erwarteten Aufwandes sollten sich auch kleine Unternehmer rechtzeitig darüber informieren, was für ihre Branche mit Blick auf die Umsatzsteuer gilt und was sie anpassen müssen. Fakt ist: Selbst wenn man nicht plant, die niedrigere Steuer an Kundinnen und Kunden weiterzugeben, kann man das Thema nicht einfach aussitzen. „Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuern anzupassen“, heißt es hierzu von Seiten des Gesetzgebers. Wer das nicht macht, riskiert massiven Ärger mit dem Finanzamt und empfindliche Strafen. Auch die laufenden Verträge für gewerbliche Mieten und Leasing-Verträge müssen zum Beispiel entsprechend angepasst werden.