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    <title>News von Rainer Thüne Versicherungs- und Finanzmakler e. K.</title>
    <description>Qualität durch Planung</description>
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    <lastBuildDate>Wed, 10 Jun 2026 07:39:21 +0200</lastBuildDate>
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    <item>
      <title>Pflegestatistik - Zahl der Pflegebedürftigen übersteigt 4 Millionen</title>
      <ibs:teaser>Pflegestatistik</ibs:teaser>
      <ibs:title>Zahl der Pflegebedürftigen übersteigt 4 Millionen</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 28 Dec 2020 06:45:00 +0100</pubDate>
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      <description>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Pflegevorsorge ist wichtig. Das zeigt sich an den jüngsten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes. Demnach stieg die Zahl der Pflegebedürftigen auf mehr als 4 Millionen Menschen. Welche Versorgungsarten dabei besonders häufig sind.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Im Vergleich zum Dezember 2017 ist die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland um 21 Prozent auf 4,13 Millionen Menschen im Dezember 2019 gestiegen. Die starke Zunahme führt das Statistische Bundesamt, das die Zahlen veröffentlichte, auf den neuen, weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriff zurück.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Im Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch XI) ist die Definition enthalten (§ 14 Abs. 1):<br/>
  „Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Pflegebedürftige nach Versorgungsart
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die weitaus meisten der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Das trifft auf 3,31 Millionen Menschen zu (entspricht 80 Prozent der Pflegebedürftigen). Bei 2,33 Millionen Pflegebedürftigen übernehmen Angehörige die Pflege. Bei 980.000 Bedürftigen übernehmen ambulante Pflegedienste die Versorgung ganz oder teilweise, während die Pflegebedürftigen weiterhin in Privathaushalten leben. Die vollstationäre Betreuung in Pflegeheimen gilt für ein Fünftel (820.000) der Pflegebedürftigen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Vergleicht man diese Zahlen mit Dezember 2017, als das Statistische Bundesamt zuletzt Zahlen dazu vorlegte, fällt auf, dass die Zahl der vollstationär Gepflegten nahezu unverändert bleibt, während die Pflege zu Hause um 27 Prozent zunahm (das entspricht 710.000 Personen).
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Weitere Auffälligkeiten: 62 Prozent der Pflegebedürftigen waren weiblich. Und je älter die Menschen sind, desto höher die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden: Sind in der Altersgruppe der 70-74 Jahre alten Menschen etwa 8 Prozent pflegebedürftig, steigt dieser Wert bei den über 90-jährigen auf 76 Prozent.
</p>]]>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Pflegevorsorge ist wichtig. Das zeigt sich an den jüngsten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes. Demnach stieg die Zahl der Pflegebedürftigen auf mehr als 4 Millionen Menschen. Welche Versorgungsarten dabei besonders häufig sind.
</p>
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  Im Vergleich zum Dezember 2017 ist die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland um 21 Prozent auf 4,13 Millionen Menschen im Dezember 2019 gestiegen. Die starke Zunahme führt das Statistische Bundesamt, das die Zahlen veröffentlichte, auf den neuen, weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriff zurück.
</p>
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  Im Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch XI) ist die Definition enthalten (§ 14 Abs. 1):<br/>
  „Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“
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  Pflegebedürftige nach Versorgungsart
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  Die weitaus meisten der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Das trifft auf 3,31 Millionen Menschen zu (entspricht 80 Prozent der Pflegebedürftigen). Bei 2,33 Millionen Pflegebedürftigen übernehmen Angehörige die Pflege. Bei 980.000 Bedürftigen übernehmen ambulante Pflegedienste die Versorgung ganz oder teilweise, während die Pflegebedürftigen weiterhin in Privathaushalten leben. Die vollstationäre Betreuung in Pflegeheimen gilt für ein Fünftel (820.000) der Pflegebedürftigen.
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  Vergleicht man diese Zahlen mit Dezember 2017, als das Statistische Bundesamt zuletzt Zahlen dazu vorlegte, fällt auf, dass die Zahl der vollstationär Gepflegten nahezu unverändert bleibt, während die Pflege zu Hause um 27 Prozent zunahm (das entspricht 710.000 Personen).
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  Weitere Auffälligkeiten: 62 Prozent der Pflegebedürftigen waren weiblich. Und je älter die Menschen sind, desto höher die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden: Sind in der Altersgruppe der 70-74 Jahre alten Menschen etwa 8 Prozent pflegebedürftig, steigt dieser Wert bei den über 90-jährigen auf 76 Prozent.
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  Pflegevorsorge ist wichtig. Das zeigt sich an den jüngsten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes. Demnach stieg die Zahl der Pflegebedürftigen auf mehr als 4 Millionen Menschen. Welche Versorgungsarten dabei besonders häufig sind.
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  Im Vergleich zum Dezember 2017 ist die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland um 21 Prozent auf 4,13 Millionen Menschen im Dezember 2019 gestiegen. Die starke Zunahme führt das Statistische Bundesamt, das die Zahlen veröffentlichte, auf den neuen, weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriff zurück.
</p>
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  Im Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch XI) ist die Definition enthalten (§ 14 Abs. 1):<br/>
  „Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“
</p>
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  Pflegebedürftige nach Versorgungsart
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  Die weitaus meisten der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Das trifft auf 3,31 Millionen Menschen zu (entspricht 80 Prozent der Pflegebedürftigen). Bei 2,33 Millionen Pflegebedürftigen übernehmen Angehörige die Pflege. Bei 980.000 Bedürftigen übernehmen ambulante Pflegedienste die Versorgung ganz oder teilweise, während die Pflegebedürftigen weiterhin in Privathaushalten leben. Die vollstationäre Betreuung in Pflegeheimen gilt für ein Fünftel (820.000) der Pflegebedürftigen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Vergleicht man diese Zahlen mit Dezember 2017, als das Statistische Bundesamt zuletzt Zahlen dazu vorlegte, fällt auf, dass die Zahl der vollstationär Gepflegten nahezu unverändert bleibt, während die Pflege zu Hause um 27 Prozent zunahm (das entspricht 710.000 Personen).
</p>
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  Weitere Auffälligkeiten: 62 Prozent der Pflegebedürftigen waren weiblich. Und je älter die Menschen sind, desto höher die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden: Sind in der Altersgruppe der 70-74 Jahre alten Menschen etwa 8 Prozent pflegebedürftig, steigt dieser Wert bei den über 90-jährigen auf 76 Prozent.
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    </item>
    <item>
      <title>Urteil - Versicherer muss Riester-Sparer über Kosten aufklären</title>
      <ibs:teaser>Urteil</ibs:teaser>
      <ibs:title>Versicherer muss Riester-Sparer über Kosten aufklären</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 21 Dec 2020 06:16:00 +0100</pubDate>
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      <description>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wer eine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge unterhält, muss vom Versicherer klar über die damit verbundenen Kosten aufgeklärt werden. Andernfalls können Kostenerstattungen fällig werden.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Abschluss- und Vertriebskosten sind ein häufiger Streitpunkt bei Altersvorsorgelösungen. So auch im vorliegenden Fall. Ein Mann hatte 2010 einen Riester-Vertrag bei der AachenMünchener abgeschlossen. Im Vertrag hieß es zu den damit verbundenen Kosten: „Die Abschluss- und Vertriebskosten Ihrer Versicherung entfallen grundsätzlich nach spätestens 5 Jahren.“ Von dieser Regelung sollten auch Erhöhungen durch Sonderzahlungen ergriffen sein.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Doch die Standmitteilungen, die der Mann erhielt, wichen erheblich von den vertraglich festgehaltenen Kosten ab. Auch der Vermittler konnte nicht mit einer transparenten Kostenaufstellung glänzen. Nachdem sich der Versicherer uneinsichtig zeigte, zog der Mann schließlich vor Gericht.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Richter am Amtsgericht Syke (Az. 25 C 830/18) bestätigten den Mann in seiner Rechtsauffassung. In einem Anerkenntnis-Urteil stellte das Gericht klar, dass der Versicherer nach fünf Jahren keine weiteren Abschluss­kosten mehr vom Beitrag „in Abzug bringen darf und sich dieses Verbot auch auf die jähr­lichen staatlichen Zulagen erstreckt“. Der Versicherer musste die zu viel erhaltene Summe i.H.v. 219,- Euro zzgl. Zinsen zurückzahlen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Verbraucherschützer der Stiftung Warentest raten deshalb, zu überprüfen, ob die Darstellung der Abschluss- und Vertriebskosten im Vertrag von den ersten Standmitteilungen nach Vertragsabschluss stark von einander abweichen.
</p>]]>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wer eine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge unterhält, muss vom Versicherer klar über die damit verbundenen Kosten aufgeklärt werden. Andernfalls können Kostenerstattungen fällig werden.
</p>
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  Abschluss- und Vertriebskosten sind ein häufiger Streitpunkt bei Altersvorsorgelösungen. So auch im vorliegenden Fall. Ein Mann hatte 2010 einen Riester-Vertrag bei der AachenMünchener abgeschlossen. Im Vertrag hieß es zu den damit verbundenen Kosten: „Die Abschluss- und Vertriebskosten Ihrer Versicherung entfallen grundsätzlich nach spätestens 5 Jahren.“ Von dieser Regelung sollten auch Erhöhungen durch Sonderzahlungen ergriffen sein.
</p>
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  Doch die Standmitteilungen, die der Mann erhielt, wichen erheblich von den vertraglich festgehaltenen Kosten ab. Auch der Vermittler konnte nicht mit einer transparenten Kostenaufstellung glänzen. Nachdem sich der Versicherer uneinsichtig zeigte, zog der Mann schließlich vor Gericht.
</p>
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  Die Richter am Amtsgericht Syke (Az. 25 C 830/18) bestätigten den Mann in seiner Rechtsauffassung. In einem Anerkenntnis-Urteil stellte das Gericht klar, dass der Versicherer nach fünf Jahren keine weiteren Abschluss­kosten mehr vom Beitrag „in Abzug bringen darf und sich dieses Verbot auch auf die jähr­lichen staatlichen Zulagen erstreckt“. Der Versicherer musste die zu viel erhaltene Summe i.H.v. 219,- Euro zzgl. Zinsen zurückzahlen.
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  Abschluss- und Vertriebskosten sind ein häufiger Streitpunkt bei Altersvorsorgelösungen. So auch im vorliegenden Fall. Ein Mann hatte 2010 einen Riester-Vertrag bei der AachenMünchener abgeschlossen. Im Vertrag hieß es zu den damit verbundenen Kosten: „Die Abschluss- und Vertriebskosten Ihrer Versicherung entfallen grundsätzlich nach spätestens 5 Jahren.“ Von dieser Regelung sollten auch Erhöhungen durch Sonderzahlungen ergriffen sein.
</p>
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  Doch die Standmitteilungen, die der Mann erhielt, wichen erheblich von den vertraglich festgehaltenen Kosten ab. Auch der Vermittler konnte nicht mit einer transparenten Kostenaufstellung glänzen. Nachdem sich der Versicherer uneinsichtig zeigte, zog der Mann schließlich vor Gericht.
</p>
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  Die Richter am Amtsgericht Syke (Az. 25 C 830/18) bestätigten den Mann in seiner Rechtsauffassung. In einem Anerkenntnis-Urteil stellte das Gericht klar, dass der Versicherer nach fünf Jahren keine weiteren Abschluss­kosten mehr vom Beitrag „in Abzug bringen darf und sich dieses Verbot auch auf die jähr­lichen staatlichen Zulagen erstreckt“. Der Versicherer musste die zu viel erhaltene Summe i.H.v. 219,- Euro zzgl. Zinsen zurückzahlen.
</p>
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  Die Verbraucherschützer der Stiftung Warentest raten deshalb, zu überprüfen, ob die Darstellung der Abschluss- und Vertriebskosten im Vertrag von den ersten Standmitteilungen nach Vertragsabschluss stark von einander abweichen.
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      <category domain="topic">Vorsorge</category>
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    </item>
    <item>
      <title>Einbruchschutz - Staatliche Förderung nahezu unbekannt</title>
      <ibs:teaser>Einbruchschutz</ibs:teaser>
      <ibs:title>Staatliche Förderung nahezu unbekannt</ibs:title>
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      <pubDate>Tue, 15 Dec 2020 18:30:24 +0100</pubDate>
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      <description>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Angst vor Wohnungseinbrüchen ist die größte Angst für ein Viertel der Deutschen bezogen auf kriminelle Übergriffe. Dennoch wird kaum in Schutzmaßnahmen investiert. Schlimmer noch: Dass der Staat Präventionsmaßnahmen fördert, ist nahezu unbekannt.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Laut jüngster Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) ist die Zahl der Wohnungseinbrüche im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Wurden 2018 noch 97.504 Einbrüche gemeldet, ging die Zahl 2019 auf 87.145 Fälle zurück. Doch das allein ist kein Grund zum Feiern. Zum einen ist jeder Einbruch einer zu viel. Zum anderen steigt die Schadensumme. Sie lag 2018 noch bei 260,7 Millionen Euro und kletterte 2019 auf 291,9 Millionen Euro - bei weniger Fällen!
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, dass Einbrüche in Wohnung oder Haus für ein Viertel der Deutschen die größte Angst bezogen auf kriminelle Übergriffe ist. Noch mehr fürchten die Deutschen nur Gewalt und Körperverletzung.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Und trotzdem nutzt knapp die Hälfte der Befragten keine speziellen Absicherungssysteme, um die eigene Wohnung oder das Haus zu schützen. 64 Prozent der Befragten planen keine Investitionen in Einbruchschutz innerhalb der nächsten 12 Monate.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Gefragt nach den Quellen, die genutzt werden, um sich über Einbruchschutz-Maßnahmen zu informieren, geben die Befragten Folgendes an:
</p>
<ul xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <li>Polizei: 47 %
  </li>
  <li>Internet: 43 %
  </li>
  <li>Sicherheitsfachgeschäft: 36 %
  </li>
  <li>Umfeld, Freunde, Verwandte: 22 %
  </li>
  <li>Versicherung: 18 %
  </li>
  <li>Baumarkt: 10 %
  </li>
  <li>Sonstiges: 1 %
  </li>
  <li>Weiß nicht / keine Angabe: 14 %
  </li>
</ul>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Etwas überraschend ist allerdings, dass die große Mehrheit der Befragten - nämlich 67 Prozent - angibt, nicht gewusst zu haben, dass der Staat die Einbruchschutz-Prävention finanziell fördert. 18 Prozent geben zwar an, davon schon einmal gehört zu haben, es aber nicht genau zu wissen. 10 Prozent wussten davon und nur 2 Prozent der Befragten haben bereits solche Förderungen in Anspruch genommen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Einer der wichtigsten Förderer von Investitionen in Einbruchschutzmaßnahmen ist die KfW.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Über die Studie:<br/>
  Vom 14.09. - 16.09.2020 wurden 2.082 Menschen befragt. Basis ist eine bevölkerungsrepräsentative Stichprobe der deutschen Wohnbevölkerung ab 18 Jahren. Durchgeführt wurde die Studie von YouGov im Auftrag von ABUS.
</p>]]>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Angst vor Wohnungseinbrüchen ist die größte Angst für ein Viertel der Deutschen bezogen auf kriminelle Übergriffe. Dennoch wird kaum in Schutzmaßnahmen investiert. Schlimmer noch: Dass der Staat Präventionsmaßnahmen fördert, ist nahezu unbekannt.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Laut jüngster Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) ist die Zahl der Wohnungseinbrüche im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Wurden 2018 noch 97.504 Einbrüche gemeldet, ging die Zahl 2019 auf 87.145 Fälle zurück. Doch das allein ist kein Grund zum Feiern. Zum einen ist jeder Einbruch einer zu viel. Zum anderen steigt die Schadensumme. Sie lag 2018 noch bei 260,7 Millionen Euro und kletterte 2019 auf 291,9 Millionen Euro - bei weniger Fällen!
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, dass Einbrüche in Wohnung oder Haus für ein Viertel der Deutschen die größte Angst bezogen auf kriminelle Übergriffe ist. Noch mehr fürchten die Deutschen nur Gewalt und Körperverletzung.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Und trotzdem nutzt knapp die Hälfte der Befragten keine speziellen Absicherungssysteme, um die eigene Wohnung oder das Haus zu schützen. 64 Prozent der Befragten planen keine Investitionen in Einbruchschutz innerhalb der nächsten 12 Monate.
</p>
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  Gefragt nach den Quellen, die genutzt werden, um sich über Einbruchschutz-Maßnahmen zu informieren, geben die Befragten Folgendes an:
</p>
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  <li>Polizei: 47 %
  </li>
  <li>Internet: 43 %
  </li>
  <li>Sicherheitsfachgeschäft: 36 %
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  <li>Umfeld, Freunde, Verwandte: 22 %
  </li>
  <li>Versicherung: 18 %
  </li>
  <li>Baumarkt: 10 %
  </li>
  <li>Sonstiges: 1 %
  </li>
  <li>Weiß nicht / keine Angabe: 14 %
  </li>
</ul>
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  Etwas überraschend ist allerdings, dass die große Mehrheit der Befragten - nämlich 67 Prozent - angibt, nicht gewusst zu haben, dass der Staat die Einbruchschutz-Prävention finanziell fördert. 18 Prozent geben zwar an, davon schon einmal gehört zu haben, es aber nicht genau zu wissen. 10 Prozent wussten davon und nur 2 Prozent der Befragten haben bereits solche Förderungen in Anspruch genommen.
</p>
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  Einer der wichtigsten Förderer von Investitionen in Einbruchschutzmaßnahmen ist die KfW.
</p>
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  Über die Studie:<br/>
  Vom 14.09. - 16.09.2020 wurden 2.082 Menschen befragt. Basis ist eine bevölkerungsrepräsentative Stichprobe der deutschen Wohnbevölkerung ab 18 Jahren. Durchgeführt wurde die Studie von YouGov im Auftrag von ABUS.
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  Die Angst vor Wohnungseinbrüchen ist die größte Angst für ein Viertel der Deutschen bezogen auf kriminelle Übergriffe. Dennoch wird kaum in Schutzmaßnahmen investiert. Schlimmer noch: Dass der Staat Präventionsmaßnahmen fördert, ist nahezu unbekannt.
</p>
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  Laut jüngster Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) ist die Zahl der Wohnungseinbrüche im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Wurden 2018 noch 97.504 Einbrüche gemeldet, ging die Zahl 2019 auf 87.145 Fälle zurück. Doch das allein ist kein Grund zum Feiern. Zum einen ist jeder Einbruch einer zu viel. Zum anderen steigt die Schadensumme. Sie lag 2018 noch bei 260,7 Millionen Euro und kletterte 2019 auf 291,9 Millionen Euro - bei weniger Fällen!
</p>
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  Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, dass Einbrüche in Wohnung oder Haus für ein Viertel der Deutschen die größte Angst bezogen auf kriminelle Übergriffe ist. Noch mehr fürchten die Deutschen nur Gewalt und Körperverletzung.
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  Und trotzdem nutzt knapp die Hälfte der Befragten keine speziellen Absicherungssysteme, um die eigene Wohnung oder das Haus zu schützen. 64 Prozent der Befragten planen keine Investitionen in Einbruchschutz innerhalb der nächsten 12 Monate.
</p>
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  Gefragt nach den Quellen, die genutzt werden, um sich über Einbruchschutz-Maßnahmen zu informieren, geben die Befragten Folgendes an:
</p>
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  <li>Polizei: 47 %
  </li>
  <li>Internet: 43 %
  </li>
  <li>Sicherheitsfachgeschäft: 36 %
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  <li>Umfeld, Freunde, Verwandte: 22 %
  </li>
  <li>Versicherung: 18 %
  </li>
  <li>Baumarkt: 10 %
  </li>
  <li>Sonstiges: 1 %
  </li>
  <li>Weiß nicht / keine Angabe: 14 %
  </li>
</ul>
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  Etwas überraschend ist allerdings, dass die große Mehrheit der Befragten - nämlich 67 Prozent - angibt, nicht gewusst zu haben, dass der Staat die Einbruchschutz-Prävention finanziell fördert. 18 Prozent geben zwar an, davon schon einmal gehört zu haben, es aber nicht genau zu wissen. 10 Prozent wussten davon und nur 2 Prozent der Befragten haben bereits solche Förderungen in Anspruch genommen.
</p>
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  Einer der wichtigsten Förderer von Investitionen in Einbruchschutzmaßnahmen ist die KfW.
</p>
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  Vom 14.09. - 16.09.2020 wurden 2.082 Menschen befragt. Basis ist eine bevölkerungsrepräsentative Stichprobe der deutschen Wohnbevölkerung ab 18 Jahren. Durchgeführt wurde die Studie von YouGov im Auftrag von ABUS.
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      <title>Corona und die Folgen - Sorge um den Arbeitsplatz nimmt zu</title>
      <ibs:teaser>Corona und die Folgen</ibs:teaser>
      <ibs:title>Sorge um den Arbeitsplatz nimmt zu</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 07 Dec 2020 17:11:18 +0100</pubDate>
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      <description>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Sorge um den eigenen Arbeitsplatz hat in Folge der Corona-Pandemie deutlich zugenommen. Und diese Angst wirkt sich auch auf die Altersvorsorge aus.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Sie stehen mitten im Berufsleben, erziehen Kinder und finanzieren die sozialen Sicherungssysteme: Die mehr als 35 Millionen 30- bis 59-Jährigen in Deutschland stellen 70 Prozent der Erwerbstätigen dar und erwirtschaften über 80 Prozent der steuerpflichtigen Einkünfte.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Doch wie „tickt“ diese „Generation Mitte“ und wie wirken sich die Folgen der Corona-Pandemie auf das Stimmungsbild der „Generation Mitte“ aus?
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Antworten darauf liefert eine repräsentative Untersuchung, die das Institut für Demoskopie Allensbach seit 2013 einmal jährlich durchführt. Im Auftrag des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft wurden zwischen Mitte Oktober und Anfang November 2020 insgesamt 1.047 Männer und Frauen im Alter zwischen 30 und 59 Jahren befragt.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Ergebnisse zeigen: Die große Mehrheit (über 70 Prozent) richtet sich auf eine länger andauernde Ausnahmesituation ein. Nur jeder fünfte Befragte (22 Prozent) glaubt an eine Rückkehr zur Normalität innerhalb weniger Monate.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Als „unerträglich“ wird empfunden, dass kein Ende der Krise absehbar ist; 70 Prozent gaben das an. Konkrete Einschränkungen wie beispielsweise Besuchsverbote (50 Prozent) oder auch das faktische Verbot von Auslandsreisen (16 Prozent) werden weniger häufig als schlimmste Corona-Folge genannt.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Besonders heftig ist die Zunahme der Sorge um den eigenen Arbeitsplatz. Vor etwa einem Jahr gaben 14 Prozent der Befragten an, den eigenen Arbeitsplatz für gefährdet zu halten. In der diesjährigen Befragung geben das 25 Prozent an.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Und wer sich aktuell um seinen Arbeitsplatz sorgt, hat auch Bedenken bezüglich der eigenen Altersvorsorge. Machen sich insgesamt rund 38 Prozent der Befragten Gedanken um die Auskömmlichkeit der eigenen Altersbezüge, liegt der Wert bei Befragten, die sich um ihren Arbeitsplatz ängstigen, bei 67 Prozent.
</p>]]>
      </description>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Sorge um den eigenen Arbeitsplatz hat in Folge der Corona-Pandemie deutlich zugenommen. Und diese Angst wirkt sich auch auf die Altersvorsorge aus.
</p>
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  Sie stehen mitten im Berufsleben, erziehen Kinder und finanzieren die sozialen Sicherungssysteme: Die mehr als 35 Millionen 30- bis 59-Jährigen in Deutschland stellen 70 Prozent der Erwerbstätigen dar und erwirtschaften über 80 Prozent der steuerpflichtigen Einkünfte.
</p>
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  Doch wie „tickt“ diese „Generation Mitte“ und wie wirken sich die Folgen der Corona-Pandemie auf das Stimmungsbild der „Generation Mitte“ aus?
</p>
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  Antworten darauf liefert eine repräsentative Untersuchung, die das Institut für Demoskopie Allensbach seit 2013 einmal jährlich durchführt. Im Auftrag des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft wurden zwischen Mitte Oktober und Anfang November 2020 insgesamt 1.047 Männer und Frauen im Alter zwischen 30 und 59 Jahren befragt.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Ergebnisse zeigen: Die große Mehrheit (über 70 Prozent) richtet sich auf eine länger andauernde Ausnahmesituation ein. Nur jeder fünfte Befragte (22 Prozent) glaubt an eine Rückkehr zur Normalität innerhalb weniger Monate.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Als „unerträglich“ wird empfunden, dass kein Ende der Krise absehbar ist; 70 Prozent gaben das an. Konkrete Einschränkungen wie beispielsweise Besuchsverbote (50 Prozent) oder auch das faktische Verbot von Auslandsreisen (16 Prozent) werden weniger häufig als schlimmste Corona-Folge genannt.
</p>
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  Besonders heftig ist die Zunahme der Sorge um den eigenen Arbeitsplatz. Vor etwa einem Jahr gaben 14 Prozent der Befragten an, den eigenen Arbeitsplatz für gefährdet zu halten. In der diesjährigen Befragung geben das 25 Prozent an.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Und wer sich aktuell um seinen Arbeitsplatz sorgt, hat auch Bedenken bezüglich der eigenen Altersvorsorge. Machen sich insgesamt rund 38 Prozent der Befragten Gedanken um die Auskömmlichkeit der eigenen Altersbezüge, liegt der Wert bei Befragten, die sich um ihren Arbeitsplatz ängstigen, bei 67 Prozent.
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  Die Sorge um den eigenen Arbeitsplatz hat in Folge der Corona-Pandemie deutlich zugenommen. Und diese Angst wirkt sich auch auf die Altersvorsorge aus.
</p>
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  Sie stehen mitten im Berufsleben, erziehen Kinder und finanzieren die sozialen Sicherungssysteme: Die mehr als 35 Millionen 30- bis 59-Jährigen in Deutschland stellen 70 Prozent der Erwerbstätigen dar und erwirtschaften über 80 Prozent der steuerpflichtigen Einkünfte.
</p>
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  Doch wie „tickt“ diese „Generation Mitte“ und wie wirken sich die Folgen der Corona-Pandemie auf das Stimmungsbild der „Generation Mitte“ aus?
</p>
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  Antworten darauf liefert eine repräsentative Untersuchung, die das Institut für Demoskopie Allensbach seit 2013 einmal jährlich durchführt. Im Auftrag des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft wurden zwischen Mitte Oktober und Anfang November 2020 insgesamt 1.047 Männer und Frauen im Alter zwischen 30 und 59 Jahren befragt.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Ergebnisse zeigen: Die große Mehrheit (über 70 Prozent) richtet sich auf eine länger andauernde Ausnahmesituation ein. Nur jeder fünfte Befragte (22 Prozent) glaubt an eine Rückkehr zur Normalität innerhalb weniger Monate.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Als „unerträglich“ wird empfunden, dass kein Ende der Krise absehbar ist; 70 Prozent gaben das an. Konkrete Einschränkungen wie beispielsweise Besuchsverbote (50 Prozent) oder auch das faktische Verbot von Auslandsreisen (16 Prozent) werden weniger häufig als schlimmste Corona-Folge genannt.
</p>
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  Besonders heftig ist die Zunahme der Sorge um den eigenen Arbeitsplatz. Vor etwa einem Jahr gaben 14 Prozent der Befragten an, den eigenen Arbeitsplatz für gefährdet zu halten. In der diesjährigen Befragung geben das 25 Prozent an.
</p>
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  Und wer sich aktuell um seinen Arbeitsplatz sorgt, hat auch Bedenken bezüglich der eigenen Altersvorsorge. Machen sich insgesamt rund 38 Prozent der Befragten Gedanken um die Auskömmlichkeit der eigenen Altersbezüge, liegt der Wert bei Befragten, die sich um ihren Arbeitsplatz ängstigen, bei 67 Prozent.
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      <category domain="topic">Aktuelles</category>
      <category domain="tag">Altersvorsorge</category>
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      <title>Altersvorsorge: Wagen Deutsche mehr Risiko?</title>
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      <ibs:title>Altersvorsorge: Wagen Deutsche mehr Risiko?</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 30 Nov 2020 16:37:04 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Mehrheit der Deutschen hat bereits Maßnahmen zur Altersvorsorge ergriffen oder plant es zumindest. Welche Art der Geldanlage dabei bevorzugt wird, zeigt das aktuelle Vermögensbarometer des Deutschen Sparkassen und Giroverbands.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wer kritisiert, dass die Deutschen zu wenig für ihre Altersvorsorge tuen würden, muss vor allem auch über die Arbeits-Einkommen in Deutschland sprechen. So zeigt das aktuelle Vermögensbarometer des Deutschen Sparkassen und Giroverbands (DSGV), dass nur 21 Prozent der Haushalte mit einem Nettoeinkommen unter 1.000 Euro / mtl. Vorsorge betreiben. Steht jedoch ein Haushaltsnettoeinkommen von 2.500 Euro und mehr im Monat zur Verfügung, steigt der „Vorsorge-Wert“ auf 68 Prozent. Logischer Umkehrschluss: Wer die Vorsorge stärken will, muss sich für höhere Löhne und weniger Abgaben stark machen. Nötig ist das allemal. Denn 39 Prozent der Befragten gaben an, keinerlei Altersvorsorge zu betreiben und nicht geplant zu haben, daran etwas zu ändern.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Hier zeigt sich vermutlich auch große Verunsicherung darüber, welche Geldanlage in Zeiten von Null- und Niedrigzins wohl überhaupt geeignet sein könnte. Weiterer Beleg für diese These könnte die Tatsache sein, dass das kaum verzinste Sparbuch im Vergleich zum Vorjahresergebnis um 5 Prozentpunkte zulegt: 24 Prozent der Umfrageteilnehmer nennen das Sparbuch als eine der Maßnahmen, die sie ergriffen hätten, um die eigene finanzielle Lage im Alter zu verbessern. 2019 lag dieser Wert noch bei 19 Prozent. Das Sparbuch lässt damit sogar Tagesgeld, Aktien, Riester-Rente, Festgeld und Edelmetalle hinter sich. Insgesamt erreicht das Sparbuch damit den 7. Platz im Ranking der genutzten Geldanlagen zur Verbesserung der finanziellen Situation im Alter.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Welche Geldanlagen die Deutschen häufiger nutzten, um Altersarmut vorzubeugen:
</p>
<ul xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <li>Lebensversicherung 38 Prozent
  </li>
  <li>Rentenversicherung 34 Prozent
  </li>
  <li>Investmentfonds 27 Prozent
  </li>
  <li>Erwerb einer Immobilie zur Selbstnutzung 26 Prozent
  </li>
  <li>Betriebliche Altersversorgung 25 Prozent
  </li>
  <li>Bausparvertrag 25 Prozent
  </li>
  <li>Sparbuch 24 Prozent
  </li>
  <li>Tagesgeld 24 Prozent
  </li>
  <li>Aktien 23 Prozent
  </li>
  <li>Abschluss einer Riester-Rente 21 Prozent
  </li>
  <li>Festgeld 13 Prozent
  </li>
  <li>Edelmetalle 9 Prozent
  </li>
  <li>Erwerbe einer Immobilie zum Vermieten 8 Prozent
  </li>
  <li>Immobilienfonds 7 Prozent
  </li>
  <li>Festverzinsliche Wertpapiere 5 Prozent
  </li>
  <li>Rürup-Rente 2 Prozent
  </li>
  <li>Kryptowährungen 1 Prozent
  </li>
</ul>]]>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Mehrheit der Deutschen hat bereits Maßnahmen zur Altersvorsorge ergriffen oder plant es zumindest. Welche Art der Geldanlage dabei bevorzugt wird, zeigt das aktuelle Vermögensbarometer des Deutschen Sparkassen und Giroverbands.
</p>
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  Wer kritisiert, dass die Deutschen zu wenig für ihre Altersvorsorge tuen würden, muss vor allem auch über die Arbeits-Einkommen in Deutschland sprechen. So zeigt das aktuelle Vermögensbarometer des Deutschen Sparkassen und Giroverbands (DSGV), dass nur 21 Prozent der Haushalte mit einem Nettoeinkommen unter 1.000 Euro / mtl. Vorsorge betreiben. Steht jedoch ein Haushaltsnettoeinkommen von 2.500 Euro und mehr im Monat zur Verfügung, steigt der „Vorsorge-Wert“ auf 68 Prozent. Logischer Umkehrschluss: Wer die Vorsorge stärken will, muss sich für höhere Löhne und weniger Abgaben stark machen. Nötig ist das allemal. Denn 39 Prozent der Befragten gaben an, keinerlei Altersvorsorge zu betreiben und nicht geplant zu haben, daran etwas zu ändern.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Hier zeigt sich vermutlich auch große Verunsicherung darüber, welche Geldanlage in Zeiten von Null- und Niedrigzins wohl überhaupt geeignet sein könnte. Weiterer Beleg für diese These könnte die Tatsache sein, dass das kaum verzinste Sparbuch im Vergleich zum Vorjahresergebnis um 5 Prozentpunkte zulegt: 24 Prozent der Umfrageteilnehmer nennen das Sparbuch als eine der Maßnahmen, die sie ergriffen hätten, um die eigene finanzielle Lage im Alter zu verbessern. 2019 lag dieser Wert noch bei 19 Prozent. Das Sparbuch lässt damit sogar Tagesgeld, Aktien, Riester-Rente, Festgeld und Edelmetalle hinter sich. Insgesamt erreicht das Sparbuch damit den 7. Platz im Ranking der genutzten Geldanlagen zur Verbesserung der finanziellen Situation im Alter.
</p>
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  Welche Geldanlagen die Deutschen häufiger nutzten, um Altersarmut vorzubeugen:
</p>
<ul xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <li>Lebensversicherung 38 Prozent
  </li>
  <li>Rentenversicherung 34 Prozent
  </li>
  <li>Investmentfonds 27 Prozent
  </li>
  <li>Erwerb einer Immobilie zur Selbstnutzung 26 Prozent
  </li>
  <li>Betriebliche Altersversorgung 25 Prozent
  </li>
  <li>Bausparvertrag 25 Prozent
  </li>
  <li>Sparbuch 24 Prozent
  </li>
  <li>Tagesgeld 24 Prozent
  </li>
  <li>Aktien 23 Prozent
  </li>
  <li>Abschluss einer Riester-Rente 21 Prozent
  </li>
  <li>Festgeld 13 Prozent
  </li>
  <li>Edelmetalle 9 Prozent
  </li>
  <li>Erwerbe einer Immobilie zum Vermieten 8 Prozent
  </li>
  <li>Immobilienfonds 7 Prozent
  </li>
  <li>Festverzinsliche Wertpapiere 5 Prozent
  </li>
  <li>Rürup-Rente 2 Prozent
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  Die Mehrheit der Deutschen hat bereits Maßnahmen zur Altersvorsorge ergriffen oder plant es zumindest. Welche Art der Geldanlage dabei bevorzugt wird, zeigt das aktuelle Vermögensbarometer des Deutschen Sparkassen und Giroverbands.
</p>
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  Wer kritisiert, dass die Deutschen zu wenig für ihre Altersvorsorge tuen würden, muss vor allem auch über die Arbeits-Einkommen in Deutschland sprechen. So zeigt das aktuelle Vermögensbarometer des Deutschen Sparkassen und Giroverbands (DSGV), dass nur 21 Prozent der Haushalte mit einem Nettoeinkommen unter 1.000 Euro / mtl. Vorsorge betreiben. Steht jedoch ein Haushaltsnettoeinkommen von 2.500 Euro und mehr im Monat zur Verfügung, steigt der „Vorsorge-Wert“ auf 68 Prozent. Logischer Umkehrschluss: Wer die Vorsorge stärken will, muss sich für höhere Löhne und weniger Abgaben stark machen. Nötig ist das allemal. Denn 39 Prozent der Befragten gaben an, keinerlei Altersvorsorge zu betreiben und nicht geplant zu haben, daran etwas zu ändern.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Hier zeigt sich vermutlich auch große Verunsicherung darüber, welche Geldanlage in Zeiten von Null- und Niedrigzins wohl überhaupt geeignet sein könnte. Weiterer Beleg für diese These könnte die Tatsache sein, dass das kaum verzinste Sparbuch im Vergleich zum Vorjahresergebnis um 5 Prozentpunkte zulegt: 24 Prozent der Umfrageteilnehmer nennen das Sparbuch als eine der Maßnahmen, die sie ergriffen hätten, um die eigene finanzielle Lage im Alter zu verbessern. 2019 lag dieser Wert noch bei 19 Prozent. Das Sparbuch lässt damit sogar Tagesgeld, Aktien, Riester-Rente, Festgeld und Edelmetalle hinter sich. Insgesamt erreicht das Sparbuch damit den 7. Platz im Ranking der genutzten Geldanlagen zur Verbesserung der finanziellen Situation im Alter.
</p>
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  Welche Geldanlagen die Deutschen häufiger nutzten, um Altersarmut vorzubeugen:
</p>
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  <li>Lebensversicherung 38 Prozent
  </li>
  <li>Rentenversicherung 34 Prozent
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  <li>Investmentfonds 27 Prozent
  </li>
  <li>Erwerb einer Immobilie zur Selbstnutzung 26 Prozent
  </li>
  <li>Betriebliche Altersversorgung 25 Prozent
  </li>
  <li>Bausparvertrag 25 Prozent
  </li>
  <li>Sparbuch 24 Prozent
  </li>
  <li>Tagesgeld 24 Prozent
  </li>
  <li>Aktien 23 Prozent
  </li>
  <li>Abschluss einer Riester-Rente 21 Prozent
  </li>
  <li>Festgeld 13 Prozent
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  <li>Edelmetalle 9 Prozent
  </li>
  <li>Erwerbe einer Immobilie zum Vermieten 8 Prozent
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      <category domain="tag">Vermögensaufbau</category>
      <category domain="tag">Vorsorge</category>
    </item>
    <item>
      <title>Tagegeld: Versicherer muss auch für Zeit der Krankengymnastik zahlen</title>
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      <ibs:title>Tagegeld: Versicherer muss auch für Zeit der Krankengymnastik zahlen</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 23 Nov 2020 17:03:37 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Rechte von Kundinnen und Kunden einer privaten Unfallversicherung gestärkt. Ist ein Tagegeld vereinbart, so endet der „Abschluss der Behandlung“ nicht mit dem letzten Arztbesuch, wenn der Mediziner im Anschluss Krankengymnastik oder eine andere Maßnahme verschreibt. Die Zeit dieser Therapien müsse auch berücksichtigt werden (Urteil vom 04. November 2020, IV ZR 19/19).</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wer eine private Unfallversicherung abschließt, kann in bestimmten Tarifen auch ein Tagegeld vereinbaren. Der Versicherer zahlt dann in der Regel einen vorher vereinbarten Betrag pro Tag aus, wenn ein Unfall dazu führt, dass er nicht arbeiten kann - oft zeitlich limitiert auf eine Höchstgrenze, zum Beispiel für maximal ein Jahr.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Ein solches Tagegeld war auch Streitgegenstand in einem aktuellen Fall, über den der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden musste. Geklagt hatte ein Mann aus Bayern, der sich im April 2016 den Finger verletzt hatte und deshalb fast zwei Monate im Job ausfiel. Laut Vertragsbedingungen musste der Versicherer zahlen, wenn der Verunfallte „in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung“ ist.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Was aber bedeutet „in ärztlicher Behandlung“, wie es die Vertragsklausel formulierte? Hierüber bestanden verschiedene Auffassungen. Der Unfallversicherer wollte nur bis zu dem Zeitpunkt das Tagegeld erstatten, zu dem letztmalig der Versicherte einen Arzt aufgesucht hatte: Das war am 16. Juli 2016 der Fall. Der Mann aber wollte für weitere Wochen die vereinbarte Summe ausgezahlt bekommen: In der Zeit hatte er nach eigener Aussage Krankengymnastik wahrgenommen, die ihm der Arzt beim letzten Termin verschrieben hatte.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Begründung des Versicherers, weshalb er sich quer stellte: Die versicherte „Ärztliche Behandlung“ meine laut der Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) tatsächlich die Behandlung durch einen Arzt - nicht aber solche etwa durch Heilpraktiker oder durch Masseure.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Auf Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abheben
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der verunfallte Arbeitnehmer zog schließlich vor Gericht - und musste vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) noch eine Niederlage einstecken. Nicht so vor dem obersten Zivilgericht, das zu seinen Gunsten entschied: Der Bundesgerichtshof kippte das Urteil der Vorinstanz und gab dem Mann Recht.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  “Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht“, schreibt der BGH im Urteil. Dabei sei auf ein Verständnis ohne versicherungstechnische Spezialkenntnisse abzuheben.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  “Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Dauer solcher von der ärztlichen Fürsorge und Verantwortung umfasster Behandlungsmaßnahmen regelmäßig als Teil der ärztlichen Behandlung ansehen, und zwar unabhängig davon, ob sie möglicherweise nach dem letzten Arztbesuch erfolgen, ob Dritte bei ihrer Durchführung tätig werden und inwieweit der Arzt Maßnahmen selbst spezifiziert oder ihre konkrete Ausgestaltung einem Dritten überlassen hat“, heißt es weiter.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der Versicherer muss also auch für die Zeit der Krankengymnastik zahlen - denn eine ärztliche Behandlung umfasse "regelmäßig die Dauer der vom Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen“. Das stärkt die Verbraucherrechte. Allerdings muss im konkreten Fall der Kläger noch nachweisen, dass er auch tatsächlich die Gymnastik in Anspruch genommen hat.
</p>]]>
      </description>
      <content:encoded>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Rechte von Kundinnen und Kunden einer privaten Unfallversicherung gestärkt. Ist ein Tagegeld vereinbart, so endet der „Abschluss der Behandlung“ nicht mit dem letzten Arztbesuch, wenn der Mediziner im Anschluss Krankengymnastik oder eine andere Maßnahme verschreibt. Die Zeit dieser Therapien müsse auch berücksichtigt werden (Urteil vom 04. November 2020, IV ZR 19/19).</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wer eine private Unfallversicherung abschließt, kann in bestimmten Tarifen auch ein Tagegeld vereinbaren. Der Versicherer zahlt dann in der Regel einen vorher vereinbarten Betrag pro Tag aus, wenn ein Unfall dazu führt, dass er nicht arbeiten kann - oft zeitlich limitiert auf eine Höchstgrenze, zum Beispiel für maximal ein Jahr.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Ein solches Tagegeld war auch Streitgegenstand in einem aktuellen Fall, über den der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden musste. Geklagt hatte ein Mann aus Bayern, der sich im April 2016 den Finger verletzt hatte und deshalb fast zwei Monate im Job ausfiel. Laut Vertragsbedingungen musste der Versicherer zahlen, wenn der Verunfallte „in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung“ ist.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Was aber bedeutet „in ärztlicher Behandlung“, wie es die Vertragsklausel formulierte? Hierüber bestanden verschiedene Auffassungen. Der Unfallversicherer wollte nur bis zu dem Zeitpunkt das Tagegeld erstatten, zu dem letztmalig der Versicherte einen Arzt aufgesucht hatte: Das war am 16. Juli 2016 der Fall. Der Mann aber wollte für weitere Wochen die vereinbarte Summe ausgezahlt bekommen: In der Zeit hatte er nach eigener Aussage Krankengymnastik wahrgenommen, die ihm der Arzt beim letzten Termin verschrieben hatte.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Begründung des Versicherers, weshalb er sich quer stellte: Die versicherte „Ärztliche Behandlung“ meine laut der Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) tatsächlich die Behandlung durch einen Arzt - nicht aber solche etwa durch Heilpraktiker oder durch Masseure.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Auf Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abheben
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der verunfallte Arbeitnehmer zog schließlich vor Gericht - und musste vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) noch eine Niederlage einstecken. Nicht so vor dem obersten Zivilgericht, das zu seinen Gunsten entschied: Der Bundesgerichtshof kippte das Urteil der Vorinstanz und gab dem Mann Recht.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  “Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht“, schreibt der BGH im Urteil. Dabei sei auf ein Verständnis ohne versicherungstechnische Spezialkenntnisse abzuheben.
</p>
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  “Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Dauer solcher von der ärztlichen Fürsorge und Verantwortung umfasster Behandlungsmaßnahmen regelmäßig als Teil der ärztlichen Behandlung ansehen, und zwar unabhängig davon, ob sie möglicherweise nach dem letzten Arztbesuch erfolgen, ob Dritte bei ihrer Durchführung tätig werden und inwieweit der Arzt Maßnahmen selbst spezifiziert oder ihre konkrete Ausgestaltung einem Dritten überlassen hat“, heißt es weiter.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der Versicherer muss also auch für die Zeit der Krankengymnastik zahlen - denn eine ärztliche Behandlung umfasse "regelmäßig die Dauer der vom Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen“. Das stärkt die Verbraucherrechte. Allerdings muss im konkreten Fall der Kläger noch nachweisen, dass er auch tatsächlich die Gymnastik in Anspruch genommen hat.
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        <![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Rechte von Kundinnen und Kunden einer privaten Unfallversicherung gestärkt. Ist ein Tagegeld vereinbart, so endet der „Abschluss der Behandlung“ nicht mit dem letzten Arztbesuch, wenn der Mediziner im Anschluss Krankengymnastik oder eine andere Maßnahme verschreibt. Die Zeit dieser Therapien müsse auch berücksichtigt werden (Urteil vom 04. November 2020, IV ZR 19/19).]]>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Rechte von Kundinnen und Kunden einer privaten Unfallversicherung gestärkt. Ist ein Tagegeld vereinbart, so endet der „Abschluss der Behandlung“ nicht mit dem letzten Arztbesuch, wenn der Mediziner im Anschluss Krankengymnastik oder eine andere Maßnahme verschreibt. Die Zeit dieser Therapien müsse auch berücksichtigt werden (Urteil vom 04. November 2020, IV ZR 19/19).</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wer eine private Unfallversicherung abschließt, kann in bestimmten Tarifen auch ein Tagegeld vereinbaren. Der Versicherer zahlt dann in der Regel einen vorher vereinbarten Betrag pro Tag aus, wenn ein Unfall dazu führt, dass er nicht arbeiten kann - oft zeitlich limitiert auf eine Höchstgrenze, zum Beispiel für maximal ein Jahr.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Ein solches Tagegeld war auch Streitgegenstand in einem aktuellen Fall, über den der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden musste. Geklagt hatte ein Mann aus Bayern, der sich im April 2016 den Finger verletzt hatte und deshalb fast zwei Monate im Job ausfiel. Laut Vertragsbedingungen musste der Versicherer zahlen, wenn der Verunfallte „in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung“ ist.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Was aber bedeutet „in ärztlicher Behandlung“, wie es die Vertragsklausel formulierte? Hierüber bestanden verschiedene Auffassungen. Der Unfallversicherer wollte nur bis zu dem Zeitpunkt das Tagegeld erstatten, zu dem letztmalig der Versicherte einen Arzt aufgesucht hatte: Das war am 16. Juli 2016 der Fall. Der Mann aber wollte für weitere Wochen die vereinbarte Summe ausgezahlt bekommen: In der Zeit hatte er nach eigener Aussage Krankengymnastik wahrgenommen, die ihm der Arzt beim letzten Termin verschrieben hatte.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Begründung des Versicherers, weshalb er sich quer stellte: Die versicherte „Ärztliche Behandlung“ meine laut der Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) tatsächlich die Behandlung durch einen Arzt - nicht aber solche etwa durch Heilpraktiker oder durch Masseure.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Auf Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abheben
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der verunfallte Arbeitnehmer zog schließlich vor Gericht - und musste vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) noch eine Niederlage einstecken. Nicht so vor dem obersten Zivilgericht, das zu seinen Gunsten entschied: Der Bundesgerichtshof kippte das Urteil der Vorinstanz und gab dem Mann Recht.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  “Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht“, schreibt der BGH im Urteil. Dabei sei auf ein Verständnis ohne versicherungstechnische Spezialkenntnisse abzuheben.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  “Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Dauer solcher von der ärztlichen Fürsorge und Verantwortung umfasster Behandlungsmaßnahmen regelmäßig als Teil der ärztlichen Behandlung ansehen, und zwar unabhängig davon, ob sie möglicherweise nach dem letzten Arztbesuch erfolgen, ob Dritte bei ihrer Durchführung tätig werden und inwieweit der Arzt Maßnahmen selbst spezifiziert oder ihre konkrete Ausgestaltung einem Dritten überlassen hat“, heißt es weiter.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der Versicherer muss also auch für die Zeit der Krankengymnastik zahlen - denn eine ärztliche Behandlung umfasse "regelmäßig die Dauer der vom Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen“. Das stärkt die Verbraucherrechte. Allerdings muss im konkreten Fall der Kläger noch nachweisen, dass er auch tatsächlich die Gymnastik in Anspruch genommen hat.
</p>]]>
      </ibs:longtext>
      <category domain="topic">Gewerbe</category>
      <category domain="tag">Gewerbe</category>
      <category domain="tag">Tagegeld</category>
      <category domain="tag">Unfallversicherung</category>
      <category domain="tag">Wochenkurier</category>
      <category domain="tag">Drei-Tage-Kurier</category>
    </item>
    <item>
      <title>Rente und Co. - Rentnern droht Mini-Erhöhung der Altersbezüge - und im Westen gar Nullrunde</title>
      <ibs:teaser>Rente und Co.</ibs:teaser>
      <ibs:title>Rentnern droht Mini-Erhöhung der Altersbezüge - und im Westen gar Nullrunde</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 16 Nov 2020 18:31:35 +0100</pubDate>
      <ibs:endDate/>
      <description>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Die Coronakrise hat auch Auswirkungen auf die Renten. Während ostdeutsche Rentner 2021 maximal auf eine Mini-Erhöhung hoffen können, droht westdeutschen Ruheständlern sogar eine Nullrunde. Das hat nun auch ein Vorsitzender der Rentenversicherung bestätigt.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  In diesem Jahr ist die Rente für viele deutsche Ruheständler deutlich angestiegen: Die Bezüge kletterten zum 1. Juli 2020 um 3,45 Prozent im Westen und im Osten der Republik um 4,20 Prozent. Doch im kommenden Jahr dürfen die Rentner nicht auf steigende Renten hoffen - oder nur auf ein kleines Plus. Denn die Coronakrise hat auch Auswirkungen auf die Rentenkasse.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Im kommenden Jahr müssen sich Rentner im Westen auf eine Nullrunde einstellen, während die Bezüge im Osten maximal um 0,72 Prozent zulegen werden. Das teilte Alexander Gunkel, Alternierender Vorsitzender des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund, am Mittwoch mit. Dass das Rentenplus im Osten höher ausfalle, sei auf das schrittweise Angleichen des ostdeutschen auf das westdeutsche Rentenniveau zurückzuführen. Die endgültige Entscheidung über die Anpassung der Altersbezüge falle aber erst im Frühjahr.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Gründe für die drohende Stagnation bei den Renten liegen auf der Hand. Die Höhe der Renten ist an die Entwicklung der Löhne gebunden. Viele Arbeitnehmer mussten aber dank Corona in Kurzarbeit. Zudem gerieten Unternehmen selbst in Not, haben auslaufende Verträge mit Beschäftigten nicht verlängert oder Mitarbeiter sogar entlassen müssen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Krise macht sich unter anderem bei den Einnahmen der Rentenversicherung bemerkbar: Bereits im Juni hatte Gunkel gewarnt, dass man mit Einnahme-Verlusten von 4,7 Milliarden Euro rechne. Da war der zweite Lockdown von November noch gar nicht abzusehen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Positiv immerhin: Laut Gesetz dürfen die Renten nicht sinken. Eigentlich müssten sie 2021 rechnerisch um gut vier Prozent abgesenkt werden, so DRV-Funktionär Gunkel. Dennoch würde zumindest eine Nullrente eine Entwertung der Renten bedeuten, wenn man die Inflation hinzurechnet. Experten erwarten 2020 für Deutschland eine Inflationsrate von 0,5 Prozent.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wenn das Rentenniveau -stark vereinfacht das Verhältnis der Renten zu den aktuell gezahlten Löhnen- weiter sinkt, droht künftig sogar dem Mittelstand Altersarmut, sofern keine zusätzliche Vorsorge vorhanden ist. Bis zum Jahr 2025 greift noch die so genannte „doppelte Haltelinie“, die sowohl das Rentenniveau als auch die Beitragshöhe gesetzlich festschreibt. Bis dahin darf das Niveau nicht auf einen Prozentsatz unter 48 Prozent gedrückt werden. Danach rechnen Rentenexperten aber damit, dass das Rentenniveau weiter sinken wird: auch, weil die Gesellschaft altert und mehr Ruheständler weniger Beitragszahlern gegenüber stehen. Ein Beratungsgespräch schafft hier zusätzliche Handlungsoptionen, um im Alter finanziell gewappnet zu sein.
</p>]]>
      </description>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Die Coronakrise hat auch Auswirkungen auf die Renten. Während ostdeutsche Rentner 2021 maximal auf eine Mini-Erhöhung hoffen können, droht westdeutschen Ruheständlern sogar eine Nullrunde. Das hat nun auch ein Vorsitzender der Rentenversicherung bestätigt.</b>
</p>
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  In diesem Jahr ist die Rente für viele deutsche Ruheständler deutlich angestiegen: Die Bezüge kletterten zum 1. Juli 2020 um 3,45 Prozent im Westen und im Osten der Republik um 4,20 Prozent. Doch im kommenden Jahr dürfen die Rentner nicht auf steigende Renten hoffen - oder nur auf ein kleines Plus. Denn die Coronakrise hat auch Auswirkungen auf die Rentenkasse.
</p>
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  Im kommenden Jahr müssen sich Rentner im Westen auf eine Nullrunde einstellen, während die Bezüge im Osten maximal um 0,72 Prozent zulegen werden. Das teilte Alexander Gunkel, Alternierender Vorsitzender des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund, am Mittwoch mit. Dass das Rentenplus im Osten höher ausfalle, sei auf das schrittweise Angleichen des ostdeutschen auf das westdeutsche Rentenniveau zurückzuführen. Die endgültige Entscheidung über die Anpassung der Altersbezüge falle aber erst im Frühjahr.
</p>
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  Die Gründe für die drohende Stagnation bei den Renten liegen auf der Hand. Die Höhe der Renten ist an die Entwicklung der Löhne gebunden. Viele Arbeitnehmer mussten aber dank Corona in Kurzarbeit. Zudem gerieten Unternehmen selbst in Not, haben auslaufende Verträge mit Beschäftigten nicht verlängert oder Mitarbeiter sogar entlassen müssen.
</p>
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  Die Krise macht sich unter anderem bei den Einnahmen der Rentenversicherung bemerkbar: Bereits im Juni hatte Gunkel gewarnt, dass man mit Einnahme-Verlusten von 4,7 Milliarden Euro rechne. Da war der zweite Lockdown von November noch gar nicht abzusehen.
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  Positiv immerhin: Laut Gesetz dürfen die Renten nicht sinken. Eigentlich müssten sie 2021 rechnerisch um gut vier Prozent abgesenkt werden, so DRV-Funktionär Gunkel. Dennoch würde zumindest eine Nullrente eine Entwertung der Renten bedeuten, wenn man die Inflation hinzurechnet. Experten erwarten 2020 für Deutschland eine Inflationsrate von 0,5 Prozent.
</p>
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  Wenn das Rentenniveau -stark vereinfacht das Verhältnis der Renten zu den aktuell gezahlten Löhnen- weiter sinkt, droht künftig sogar dem Mittelstand Altersarmut, sofern keine zusätzliche Vorsorge vorhanden ist. Bis zum Jahr 2025 greift noch die so genannte „doppelte Haltelinie“, die sowohl das Rentenniveau als auch die Beitragshöhe gesetzlich festschreibt. Bis dahin darf das Niveau nicht auf einen Prozentsatz unter 48 Prozent gedrückt werden. Danach rechnen Rentenexperten aber damit, dass das Rentenniveau weiter sinken wird: auch, weil die Gesellschaft altert und mehr Ruheständler weniger Beitragszahlern gegenüber stehen. Ein Beratungsgespräch schafft hier zusätzliche Handlungsoptionen, um im Alter finanziell gewappnet zu sein.
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  <b>Die Coronakrise hat auch Auswirkungen auf die Renten. Während ostdeutsche Rentner 2021 maximal auf eine Mini-Erhöhung hoffen können, droht westdeutschen Ruheständlern sogar eine Nullrunde. Das hat nun auch ein Vorsitzender der Rentenversicherung bestätigt.</b>
</p>
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  In diesem Jahr ist die Rente für viele deutsche Ruheständler deutlich angestiegen: Die Bezüge kletterten zum 1. Juli 2020 um 3,45 Prozent im Westen und im Osten der Republik um 4,20 Prozent. Doch im kommenden Jahr dürfen die Rentner nicht auf steigende Renten hoffen - oder nur auf ein kleines Plus. Denn die Coronakrise hat auch Auswirkungen auf die Rentenkasse.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Im kommenden Jahr müssen sich Rentner im Westen auf eine Nullrunde einstellen, während die Bezüge im Osten maximal um 0,72 Prozent zulegen werden. Das teilte Alexander Gunkel, Alternierender Vorsitzender des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund, am Mittwoch mit. Dass das Rentenplus im Osten höher ausfalle, sei auf das schrittweise Angleichen des ostdeutschen auf das westdeutsche Rentenniveau zurückzuführen. Die endgültige Entscheidung über die Anpassung der Altersbezüge falle aber erst im Frühjahr.
</p>
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  Die Gründe für die drohende Stagnation bei den Renten liegen auf der Hand. Die Höhe der Renten ist an die Entwicklung der Löhne gebunden. Viele Arbeitnehmer mussten aber dank Corona in Kurzarbeit. Zudem gerieten Unternehmen selbst in Not, haben auslaufende Verträge mit Beschäftigten nicht verlängert oder Mitarbeiter sogar entlassen müssen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Krise macht sich unter anderem bei den Einnahmen der Rentenversicherung bemerkbar: Bereits im Juni hatte Gunkel gewarnt, dass man mit Einnahme-Verlusten von 4,7 Milliarden Euro rechne. Da war der zweite Lockdown von November noch gar nicht abzusehen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Positiv immerhin: Laut Gesetz dürfen die Renten nicht sinken. Eigentlich müssten sie 2021 rechnerisch um gut vier Prozent abgesenkt werden, so DRV-Funktionär Gunkel. Dennoch würde zumindest eine Nullrente eine Entwertung der Renten bedeuten, wenn man die Inflation hinzurechnet. Experten erwarten 2020 für Deutschland eine Inflationsrate von 0,5 Prozent.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wenn das Rentenniveau -stark vereinfacht das Verhältnis der Renten zu den aktuell gezahlten Löhnen- weiter sinkt, droht künftig sogar dem Mittelstand Altersarmut, sofern keine zusätzliche Vorsorge vorhanden ist. Bis zum Jahr 2025 greift noch die so genannte „doppelte Haltelinie“, die sowohl das Rentenniveau als auch die Beitragshöhe gesetzlich festschreibt. Bis dahin darf das Niveau nicht auf einen Prozentsatz unter 48 Prozent gedrückt werden. Danach rechnen Rentenexperten aber damit, dass das Rentenniveau weiter sinken wird: auch, weil die Gesellschaft altert und mehr Ruheständler weniger Beitragszahlern gegenüber stehen. Ein Beratungsgespräch schafft hier zusätzliche Handlungsoptionen, um im Alter finanziell gewappnet zu sein.
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      <category domain="topic">Vorsorge</category>
      <category domain="tag">Rente</category>
      <category domain="tag">Vorsorge</category>
      <category domain="tag">Rentenerhöhung</category>
      <category domain="tag">Rentenniveau</category>
      <category domain="tag">Corona</category>
      <category domain="tag">Wochenkurier</category>
      <category domain="tag">Drei-Tage-Kurier</category>
    </item>
    <item>
      <title>Private Krankenversicherung - Wenn die PKV-Prämien steigen</title>
      <ibs:teaser>Private Krankenversicherung</ibs:teaser>
      <ibs:title>Wenn die PKV-Prämien steigen</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 09 Nov 2020 19:42:53 +0100</pubDate>
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      <description>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Steigen die Prämien in der privaten Krankenversicherung stärker als bei den gesetzlichen Krankenversicherern? Das wird oft behauptet - und der Eindruck kann auch entstehen, wenn man sich plötzlich mit einem deftigen Prämiensprung konfrontiert sieht. Doch ganz so einfach ist es nicht, wie nun eine Studie zeigt.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  In den kommenden Monaten müssen sich privat Krankenversicherte wieder auf höhere Prämien einstellen. Im Schnitt um 8,1 Prozent sollen die Beiträge steigen, so berichtet die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und beruft sich auf eine Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der privaten Krankenversicherungen WIP. Viele Versicherte dürfte das verunsichern.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Aber steigen die Prämien mehr und schneller als in der gesetzlichen Krankenversicherung? Dieser Eindruck könnte entstehen, wenn man manche Boulevard-Schlagzeile liest. Dass dies nicht so ist, zeigt zum Beispiel eine Studie des privaten IGES-Institutes aus Berlin. Demnach stiegen die Beiträge bei den Krankenkassen gar schneller als bei den Privatversicherern. Während sich die Beitragseinnahmen je Versicherten im Zeitraum 2008 bis 2018 in der GKV um durchschnittlich 3,5 Prozent pro Jahr erhöhten, waren es in der PKV nur 2,3 Prozent, berichten die Studienmacher.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Auslösende Faktoren: nur unregelmäßig wird Beitrag angepasst
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Warum aber entsteht dann der Eindruck, dass die privaten Kranken-Anbieter ihre Tarife weit schneller verteuern? Grund sind die sogenannten auslösenden Faktoren:
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Versicherer dürfen die Beiträge laut Gesetz nur anheben, wenn mindestens zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, wenn die erwarteten von den einkalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als zehn Prozent abweichen. Und zweitens, wenn die Versicherten älter werden als ursprünglich kalkuliert. Entsprechend gibt es viele Jahre, in denen die Prämien gar nicht oder kaum steigen. Um dann mit einem Mal kräftig angehoben zu werden, weil die Versicherer die ausgebliebenen Teuerungen der letzten Jahre nachholen müssen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Hier fordert die Branche eine Reform, damit sie den Beitrag öfters und gleichmäßiger anpassen kann. Unter anderem hat auch der aktuelle Niedrigzins Auswirkungen auf die Prämie. Sind die Zinsen am Kapitalmarkt im Keller wie aktuell durch die Niedrigzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB), erzielen die Versicherer auch weniger Zins, um Alterungsrückstellungen aus den eingesammelten Beiträgen zu bilden. Entsprechend fordert die Branche, die Zinsentwicklung ebenfalls als auslösenden Faktor anzuerkennen, um die Prämiensprünge abzuflachen.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Beratung empfiehlt sich
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Gründe, weshalb sich die Tarife auch in der PKV verteuern, sind vielfältig. Relativ stabil sind jene Tarife, die eine gesunde Risikomischung aus Versicherten aufweisen: wo also älteren Personen mit statistisch höheren Gesundheitskosten jüngere Versicherungsnehmer gegenüberstehen. Oft genannt werden für höhere Prämien auch Kosten infolge des medizinischen Fortschrittes: So erhalten privat Versicherte neue und gute Medikamente, die auch entsprechend teurer sind. Aber auch die Alterung der Gesellschaft, Preissteigerungen im Gesundheitswesen durch Gesetzreformen und eine längere Lebenserwartung wirken sich hier aus.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Privatversicherte, die gerade in Coronazeiten mit den Prämien überfordert sind, weil Einkünftw wegfallen, können sich beraten lassen, welche Möglichkeiten es gibt den Beitrag zu senken. Eine Option kann die Vereinbarung eines Selbstbehaltes sein. Laut §204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haben Privatpatienten zudem das gesetzlich verbriefte Recht, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife zu wechseln – unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Mitunter haben die Versicherer tatsächlich günstigere Tarife im Portfolio. Auch die Sozialtarife der Privatversicherer bieten Sparoptionen, haben aber oft Nachteile, etwa den Verlust von Leistungen. Auch hierzu sollte man sich zuvor umfangreich beraten lassen.
</p>]]>
      </description>
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  <b>Steigen die Prämien in der privaten Krankenversicherung stärker als bei den gesetzlichen Krankenversicherern? Das wird oft behauptet - und der Eindruck kann auch entstehen, wenn man sich plötzlich mit einem deftigen Prämiensprung konfrontiert sieht. Doch ganz so einfach ist es nicht, wie nun eine Studie zeigt.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  In den kommenden Monaten müssen sich privat Krankenversicherte wieder auf höhere Prämien einstellen. Im Schnitt um 8,1 Prozent sollen die Beiträge steigen, so berichtet die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und beruft sich auf eine Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der privaten Krankenversicherungen WIP. Viele Versicherte dürfte das verunsichern.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Aber steigen die Prämien mehr und schneller als in der gesetzlichen Krankenversicherung? Dieser Eindruck könnte entstehen, wenn man manche Boulevard-Schlagzeile liest. Dass dies nicht so ist, zeigt zum Beispiel eine Studie des privaten IGES-Institutes aus Berlin. Demnach stiegen die Beiträge bei den Krankenkassen gar schneller als bei den Privatversicherern. Während sich die Beitragseinnahmen je Versicherten im Zeitraum 2008 bis 2018 in der GKV um durchschnittlich 3,5 Prozent pro Jahr erhöhten, waren es in der PKV nur 2,3 Prozent, berichten die Studienmacher.
</p>
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  Auslösende Faktoren: nur unregelmäßig wird Beitrag angepasst
</h3>
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</p>
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</p>
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</p>
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  Beratung empfiehlt sich
</h3>
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  Die Gründe, weshalb sich die Tarife auch in der PKV verteuern, sind vielfältig. Relativ stabil sind jene Tarife, die eine gesunde Risikomischung aus Versicherten aufweisen: wo also älteren Personen mit statistisch höheren Gesundheitskosten jüngere Versicherungsnehmer gegenüberstehen. Oft genannt werden für höhere Prämien auch Kosten infolge des medizinischen Fortschrittes: So erhalten privat Versicherte neue und gute Medikamente, die auch entsprechend teurer sind. Aber auch die Alterung der Gesellschaft, Preissteigerungen im Gesundheitswesen durch Gesetzreformen und eine längere Lebenserwartung wirken sich hier aus.
</p>
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  Privatversicherte, die gerade in Coronazeiten mit den Prämien überfordert sind, weil Einkünftw wegfallen, können sich beraten lassen, welche Möglichkeiten es gibt den Beitrag zu senken. Eine Option kann die Vereinbarung eines Selbstbehaltes sein. Laut §204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haben Privatpatienten zudem das gesetzlich verbriefte Recht, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife zu wechseln – unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Mitunter haben die Versicherer tatsächlich günstigere Tarife im Portfolio. Auch die Sozialtarife der Privatversicherer bieten Sparoptionen, haben aber oft Nachteile, etwa den Verlust von Leistungen. Auch hierzu sollte man sich zuvor umfangreich beraten lassen.
</p>]]>
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  <b>Steigen die Prämien in der privaten Krankenversicherung stärker als bei den gesetzlichen Krankenversicherern? Das wird oft behauptet - und der Eindruck kann auch entstehen, wenn man sich plötzlich mit einem deftigen Prämiensprung konfrontiert sieht. Doch ganz so einfach ist es nicht, wie nun eine Studie zeigt.</b>
</p>
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  In den kommenden Monaten müssen sich privat Krankenversicherte wieder auf höhere Prämien einstellen. Im Schnitt um 8,1 Prozent sollen die Beiträge steigen, so berichtet die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und beruft sich auf eine Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der privaten Krankenversicherungen WIP. Viele Versicherte dürfte das verunsichern.
</p>
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  Aber steigen die Prämien mehr und schneller als in der gesetzlichen Krankenversicherung? Dieser Eindruck könnte entstehen, wenn man manche Boulevard-Schlagzeile liest. Dass dies nicht so ist, zeigt zum Beispiel eine Studie des privaten IGES-Institutes aus Berlin. Demnach stiegen die Beiträge bei den Krankenkassen gar schneller als bei den Privatversicherern. Während sich die Beitragseinnahmen je Versicherten im Zeitraum 2008 bis 2018 in der GKV um durchschnittlich 3,5 Prozent pro Jahr erhöhten, waren es in der PKV nur 2,3 Prozent, berichten die Studienmacher.
</p>
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  Auslösende Faktoren: nur unregelmäßig wird Beitrag angepasst
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  Warum aber entsteht dann der Eindruck, dass die privaten Kranken-Anbieter ihre Tarife weit schneller verteuern? Grund sind die sogenannten auslösenden Faktoren:
</p>
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  Die Versicherer dürfen die Beiträge laut Gesetz nur anheben, wenn mindestens zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, wenn die erwarteten von den einkalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als zehn Prozent abweichen. Und zweitens, wenn die Versicherten älter werden als ursprünglich kalkuliert. Entsprechend gibt es viele Jahre, in denen die Prämien gar nicht oder kaum steigen. Um dann mit einem Mal kräftig angehoben zu werden, weil die Versicherer die ausgebliebenen Teuerungen der letzten Jahre nachholen müssen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Hier fordert die Branche eine Reform, damit sie den Beitrag öfters und gleichmäßiger anpassen kann. Unter anderem hat auch der aktuelle Niedrigzins Auswirkungen auf die Prämie. Sind die Zinsen am Kapitalmarkt im Keller wie aktuell durch die Niedrigzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB), erzielen die Versicherer auch weniger Zins, um Alterungsrückstellungen aus den eingesammelten Beiträgen zu bilden. Entsprechend fordert die Branche, die Zinsentwicklung ebenfalls als auslösenden Faktor anzuerkennen, um die Prämiensprünge abzuflachen.
</p>
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  Beratung empfiehlt sich
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Gründe, weshalb sich die Tarife auch in der PKV verteuern, sind vielfältig. Relativ stabil sind jene Tarife, die eine gesunde Risikomischung aus Versicherten aufweisen: wo also älteren Personen mit statistisch höheren Gesundheitskosten jüngere Versicherungsnehmer gegenüberstehen. Oft genannt werden für höhere Prämien auch Kosten infolge des medizinischen Fortschrittes: So erhalten privat Versicherte neue und gute Medikamente, die auch entsprechend teurer sind. Aber auch die Alterung der Gesellschaft, Preissteigerungen im Gesundheitswesen durch Gesetzreformen und eine längere Lebenserwartung wirken sich hier aus.
</p>
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  Privatversicherte, die gerade in Coronazeiten mit den Prämien überfordert sind, weil Einkünftw wegfallen, können sich beraten lassen, welche Möglichkeiten es gibt den Beitrag zu senken. Eine Option kann die Vereinbarung eines Selbstbehaltes sein. Laut §204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haben Privatpatienten zudem das gesetzlich verbriefte Recht, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife zu wechseln – unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Mitunter haben die Versicherer tatsächlich günstigere Tarife im Portfolio. Auch die Sozialtarife der Privatversicherer bieten Sparoptionen, haben aber oft Nachteile, etwa den Verlust von Leistungen. Auch hierzu sollte man sich zuvor umfangreich beraten lassen.
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      <title>Konto - Geldanlage: Immer mehr Banken erheben Strafzins</title>
      <ibs:teaser>Konto</ibs:teaser>
      <ibs:title>Geldanlage: Immer mehr Banken erheben Strafzins</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 26 Oct 2020 20:10:32 +0100</pubDate>
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      <description>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Immer mehr Banken berechnen ihren Privatkundinnen und -kunden einen Strafzins, wenn sie Geld auf dem Giro- oder Tagesgeldkonto parken. Griffen zunächst regionale Sparkassen und Volksbanken/Raiffeisenbanken zu, so erheben nun auch zunehmend Privatbanken ein solches „Verwahrentgelt“.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Zahl der Geldinstitute, die ihren Privatkunden Strafzinsen in Rechnung stellen, steigt stark an. Das zeigt eine Analyse des Portals biallo.de, das hierfür 1.300 Banken untersucht hat. Waren im Juli 2019 noch 30 Institute betroffen, so kletterte die Zahl nun Mitte September 2020 auf 214 Institute.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Grund ist, dass die Institute die Niedrigzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) weitergeben: Auch sie müssen einen Einlagezins zahlen, wenn sie überschüssige Mittel bei der EZB lagern. So soll erreicht werden, dass Banken mehr Kredite vergeben und damit die Wirtschaft ankurbeln.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Zunehmend private Institute betroffen
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Eine Tendenz lässt sich erkennen: Erhoben zunächst regionale Sparkassen und Volksbanken einen Strafzins, so betrifft dies zunehmend auch überregionale private Geldhäuser. So sind unter jenen Instituten, die aktuell 0,5 Prozent berechnen, unter anderem die Deutsche Bank, die Commerzbank und die Postbank, berichtet das Webportal.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  In der Regel muss man aber erst dieses „Verwahrtentgelt“ bezahlen, wenn man hohe Vermögen hat: bei der Commerzbank für Neukunden ab 100.000 Euro, bei der Deutschen Bank ebenfalls ab 100.000 Euro auf Girokonto, Tagesgeld- und Verrechnungskonto.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Laut einem Urteil des Landgerichtes Tübingen ist es den Banken aber nicht erlaubt, bei Tages- und Festgeldern einfach nachträglich Zinsen zu erheben und im Kleingedruckten zu verstecken. Deshalb gelten die Regeln oft bei Neuabschluss eines Kontos (Az. 4 O 187/17).
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Dennoch ist Vorsicht geboten, denn die Institute weisen ihre Strafzinsen nicht immer transparent aus. Beim Girokonto sind sie nicht in der sogenannten Entgeltinformation gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG) enthalten, so kritisieren die Verbraucherzentralen: auch, weil der Gesetzgeber hier sehr lasche Regeln vorschreibt. Im Zweifel gezielt beim Bankhaus anfragen, ob das eigene Konto betroffen ist!
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Auch Firmenkunden betroffen
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Ein Problem sind die Negativzinsen auch für kleine und mittelständische Unternehmen. Denn die Zahl der Banken, die Firmenkunden zur Kasse bitten, ist sogar noch größer: 301 Institute sind betroffen! Da wundert es kaum, dass der Mittelstand auch darunter leiden muss. Laut einer Forsa-Umfrage musste 2018/19 jedes dritte deutsche Unternehmen bereits ein Verwahrentgelt an die Bank entrichten. Hier lohnt ein Vergleich, ob man bei anderen Instituten das Geld günstiger hinterlegen kann.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wer sein Konto gar für die Geldanlage nutzt, kann sich zudem über Alternativen informieren. Denn Zinsen gibt es aktuell weder fürs Girokonto noch fürs Tagesgeld.
</p>]]>
      </description>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Immer mehr Banken berechnen ihren Privatkundinnen und -kunden einen Strafzins, wenn sie Geld auf dem Giro- oder Tagesgeldkonto parken. Griffen zunächst regionale Sparkassen und Volksbanken/Raiffeisenbanken zu, so erheben nun auch zunehmend Privatbanken ein solches „Verwahrentgelt“.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Zahl der Geldinstitute, die ihren Privatkunden Strafzinsen in Rechnung stellen, steigt stark an. Das zeigt eine Analyse des Portals biallo.de, das hierfür 1.300 Banken untersucht hat. Waren im Juli 2019 noch 30 Institute betroffen, so kletterte die Zahl nun Mitte September 2020 auf 214 Institute.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Grund ist, dass die Institute die Niedrigzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) weitergeben: Auch sie müssen einen Einlagezins zahlen, wenn sie überschüssige Mittel bei der EZB lagern. So soll erreicht werden, dass Banken mehr Kredite vergeben und damit die Wirtschaft ankurbeln.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Zunehmend private Institute betroffen
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Eine Tendenz lässt sich erkennen: Erhoben zunächst regionale Sparkassen und Volksbanken einen Strafzins, so betrifft dies zunehmend auch überregionale private Geldhäuser. So sind unter jenen Instituten, die aktuell 0,5 Prozent berechnen, unter anderem die Deutsche Bank, die Commerzbank und die Postbank, berichtet das Webportal.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  In der Regel muss man aber erst dieses „Verwahrtentgelt“ bezahlen, wenn man hohe Vermögen hat: bei der Commerzbank für Neukunden ab 100.000 Euro, bei der Deutschen Bank ebenfalls ab 100.000 Euro auf Girokonto, Tagesgeld- und Verrechnungskonto.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Laut einem Urteil des Landgerichtes Tübingen ist es den Banken aber nicht erlaubt, bei Tages- und Festgeldern einfach nachträglich Zinsen zu erheben und im Kleingedruckten zu verstecken. Deshalb gelten die Regeln oft bei Neuabschluss eines Kontos (Az. 4 O 187/17).
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Dennoch ist Vorsicht geboten, denn die Institute weisen ihre Strafzinsen nicht immer transparent aus. Beim Girokonto sind sie nicht in der sogenannten Entgeltinformation gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG) enthalten, so kritisieren die Verbraucherzentralen: auch, weil der Gesetzgeber hier sehr lasche Regeln vorschreibt. Im Zweifel gezielt beim Bankhaus anfragen, ob das eigene Konto betroffen ist!
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Auch Firmenkunden betroffen
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Ein Problem sind die Negativzinsen auch für kleine und mittelständische Unternehmen. Denn die Zahl der Banken, die Firmenkunden zur Kasse bitten, ist sogar noch größer: 301 Institute sind betroffen! Da wundert es kaum, dass der Mittelstand auch darunter leiden muss. Laut einer Forsa-Umfrage musste 2018/19 jedes dritte deutsche Unternehmen bereits ein Verwahrentgelt an die Bank entrichten. Hier lohnt ein Vergleich, ob man bei anderen Instituten das Geld günstiger hinterlegen kann.
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  <b>Immer mehr Banken berechnen ihren Privatkundinnen und -kunden einen Strafzins, wenn sie Geld auf dem Giro- oder Tagesgeldkonto parken. Griffen zunächst regionale Sparkassen und Volksbanken/Raiffeisenbanken zu, so erheben nun auch zunehmend Privatbanken ein solches „Verwahrentgelt“.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Zahl der Geldinstitute, die ihren Privatkunden Strafzinsen in Rechnung stellen, steigt stark an. Das zeigt eine Analyse des Portals biallo.de, das hierfür 1.300 Banken untersucht hat. Waren im Juli 2019 noch 30 Institute betroffen, so kletterte die Zahl nun Mitte September 2020 auf 214 Institute.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Grund ist, dass die Institute die Niedrigzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) weitergeben: Auch sie müssen einen Einlagezins zahlen, wenn sie überschüssige Mittel bei der EZB lagern. So soll erreicht werden, dass Banken mehr Kredite vergeben und damit die Wirtschaft ankurbeln.
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<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Zunehmend private Institute betroffen
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Eine Tendenz lässt sich erkennen: Erhoben zunächst regionale Sparkassen und Volksbanken einen Strafzins, so betrifft dies zunehmend auch überregionale private Geldhäuser. So sind unter jenen Instituten, die aktuell 0,5 Prozent berechnen, unter anderem die Deutsche Bank, die Commerzbank und die Postbank, berichtet das Webportal.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  In der Regel muss man aber erst dieses „Verwahrtentgelt“ bezahlen, wenn man hohe Vermögen hat: bei der Commerzbank für Neukunden ab 100.000 Euro, bei der Deutschen Bank ebenfalls ab 100.000 Euro auf Girokonto, Tagesgeld- und Verrechnungskonto.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Laut einem Urteil des Landgerichtes Tübingen ist es den Banken aber nicht erlaubt, bei Tages- und Festgeldern einfach nachträglich Zinsen zu erheben und im Kleingedruckten zu verstecken. Deshalb gelten die Regeln oft bei Neuabschluss eines Kontos (Az. 4 O 187/17).
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Dennoch ist Vorsicht geboten, denn die Institute weisen ihre Strafzinsen nicht immer transparent aus. Beim Girokonto sind sie nicht in der sogenannten Entgeltinformation gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG) enthalten, so kritisieren die Verbraucherzentralen: auch, weil der Gesetzgeber hier sehr lasche Regeln vorschreibt. Im Zweifel gezielt beim Bankhaus anfragen, ob das eigene Konto betroffen ist!
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Auch Firmenkunden betroffen
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Ein Problem sind die Negativzinsen auch für kleine und mittelständische Unternehmen. Denn die Zahl der Banken, die Firmenkunden zur Kasse bitten, ist sogar noch größer: 301 Institute sind betroffen! Da wundert es kaum, dass der Mittelstand auch darunter leiden muss. Laut einer Forsa-Umfrage musste 2018/19 jedes dritte deutsche Unternehmen bereits ein Verwahrentgelt an die Bank entrichten. Hier lohnt ein Vergleich, ob man bei anderen Instituten das Geld günstiger hinterlegen kann.
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      <category domain="topic">Geldanlage</category>
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      <category domain="tag">Drei-Tage-Kurier</category>
      <category domain="tag">Strafzins</category>
      <category domain="tag">Bank</category>
    </item>
    <item>
      <title>Diebstahl aus Auto - Abfangen des Funksignals ist kein "Aufbrechen"</title>
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      <ibs:title>Diebstahl aus Auto - Abfangen des Funksignals ist kein "Aufbrechen"</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 19 Oct 2020 20:43:41 +0100</pubDate>
      <ibs:endDate/>
      <description>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Ein rechtskräftiges Urteil zeigt erneut die Tücken der Digitaltechnik mit Blick auf den Versicherungsschutz. Demnach muss ein Fahrer nicht von seinem Hausratversicherer entschädigt werden, wenn Sachen aus dem verschlossenen Auto gestohlen werden: Dann nicht, wenn der Dieb das Funksignal abfing, statt den Wagen gewaltsam aufzubrechen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden (274 C 7752/19).</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wer heute ein neues Auto kauft, wird kaum noch einen mechanischen Fahrzeugschlüssel dazu erhalten. Per Funksignal lassen sich die Türen öffnen und schließen: Viele Autos riegeln automatisch ab, wenn sich der Fahrer mehr als drei Meter entfernt. Eine tolle Sache mit Blick auf den Komfort: Das langwierige Suchen nach dem Schlüsselloch, im Dunkeln oft ein Ärgernis, entfällt.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Doch die Digitaltechnik hat bei allen Vorteilen auch gefährliche Tücken. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichtes München, das als rechtskräftig gilt, nachdem die Berufung des Klägers im Rechtsstreit zurückgewiesen wurde. Ein Hausratversicherer muss demnach einen Fahrer nicht entschädigen, wenn sich ein Dieb via „Relay Attack“ oder „Jamming“ unberechtigt Zugang zum Auto verschaffte, um Sachen aus dem Wagen zu klauen.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Keine Einbruchspuren
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Zur Erklärung: Bei solchen Attacken fangen Kriminelle das Funksignal des Schlüssels ab, um ein Auto länger geöffnet zu halten als vom Fahrer gewünscht. Dann lässt sich die Türe öffnen, ohne dass irgendwelche Einbruchspuren sichtbar sind: Sie wurde ja gar nicht erst verriegelt.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Opfer einer solchen Attacke wurde sehr wahrscheinlich der Pilot, der im verhandelten Rechtsstreit seinen Hausratversicherer vor Gericht brachte. Er hatte im Dezember 2018 sein Auto mittels eines „Keyless Go“-Systems verriegelt und sich für fünf Minuten vom Fahrzeug entfernt. Als er wiederkam, stellte er fest, dass sein Reisekoffer mitsamt den wichtigen Dokumenten -Ausweise und Pilotenschein- geklaut worden war. Jedoch fand sich keinerlei Hinweis darauf, dass jemand gewaltsam in den Innenraum eindrang.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Nachdem er den Diebstahl der Polizei gemeldet hatte, fand sich der Koffer tatsächlich wieder: nicht weit entfernt von der Stelle, wo er das Auto parkte. Dort hatte ihn der mutmaßliche Dieb in eine Mülltonne geworfen. Doch wichtige Sachen fehlten, etwa allerlei elektronisches Gerät. Dafür wollte der Mann entschädigt werden und meldete den Schaden seinem Versicherer. Denn in einer Klausel seines Vertrages hieß es explizit: „Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (…) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet…werden.“
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  „Relay Attack“ ist kein Aufbrechen
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der Versicherer aber wollte den Schaden nicht ersetzen: mit dem Hinweis darauf, dass das Abfangen eines Funksignales nicht versichert sei. Denn es handle sich nicht um ein „Aufbrechen“, welches laut Vertragsklausel Bedingung dafür ist, dass man zahlen müsse.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Das sah auch das Amtsgericht München so. Die Definition des Begriffes „Aufbrechen“ sei laut Duden und im allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig - und beinhalte, dass Gewalt angewendet werde. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen. Von einem „Aufbrechen“ könne folglich keine Rede sein, wenn ein Dieb einfach die Türe öffnet.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Möge das Urteil auch hart erscheinen, so hat es doch Gründe, wie die Richter betonten. Weil keine Spuren am Auto hinterlassen werden, könnten Fahrerinnen und Fahrer eine solche Attacke auch dann vortäuschen, wenn sich schlicht vergaßen ihren PKW abzuschließen. In diesem Fall aber wäre ein Diebstahl aus dem Auto nicht versichert, nur wenn es tatsächlich zugeriegelt ist. Es bestehe folglich eine „erhebliche Missbrauchsgefahr“ durch die versicherten Fahrer: Sie könnten Diebstähle vortäuschen, wenn gar keiner stattgefunden hat. Für den Versicherer wäre es nahezu unmöglich, einen Betrug nachzuweisen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Es ist nicht das erste Urteil in dieser Art, bestätigt aber, dass man achtsam sein sollte. Ein „Keysafe“-Schlüsseletui aus Metall verhindert das Abfangen des Sendesignals. Und man sollte darauf achten, dass sich das Schloss wirklich beim Weggehen verriegelt.
</p>]]>
      </description>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Ein rechtskräftiges Urteil zeigt erneut die Tücken der Digitaltechnik mit Blick auf den Versicherungsschutz. Demnach muss ein Fahrer nicht von seinem Hausratversicherer entschädigt werden, wenn Sachen aus dem verschlossenen Auto gestohlen werden: Dann nicht, wenn der Dieb das Funksignal abfing, statt den Wagen gewaltsam aufzubrechen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden (274 C 7752/19).</b>
</p>
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  Wer heute ein neues Auto kauft, wird kaum noch einen mechanischen Fahrzeugschlüssel dazu erhalten. Per Funksignal lassen sich die Türen öffnen und schließen: Viele Autos riegeln automatisch ab, wenn sich der Fahrer mehr als drei Meter entfernt. Eine tolle Sache mit Blick auf den Komfort: Das langwierige Suchen nach dem Schlüsselloch, im Dunkeln oft ein Ärgernis, entfällt.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Doch die Digitaltechnik hat bei allen Vorteilen auch gefährliche Tücken. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichtes München, das als rechtskräftig gilt, nachdem die Berufung des Klägers im Rechtsstreit zurückgewiesen wurde. Ein Hausratversicherer muss demnach einen Fahrer nicht entschädigen, wenn sich ein Dieb via „Relay Attack“ oder „Jamming“ unberechtigt Zugang zum Auto verschaffte, um Sachen aus dem Wagen zu klauen.
</p>
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  Keine Einbruchspuren
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Zur Erklärung: Bei solchen Attacken fangen Kriminelle das Funksignal des Schlüssels ab, um ein Auto länger geöffnet zu halten als vom Fahrer gewünscht. Dann lässt sich die Türe öffnen, ohne dass irgendwelche Einbruchspuren sichtbar sind: Sie wurde ja gar nicht erst verriegelt.
</p>
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  Opfer einer solchen Attacke wurde sehr wahrscheinlich der Pilot, der im verhandelten Rechtsstreit seinen Hausratversicherer vor Gericht brachte. Er hatte im Dezember 2018 sein Auto mittels eines „Keyless Go“-Systems verriegelt und sich für fünf Minuten vom Fahrzeug entfernt. Als er wiederkam, stellte er fest, dass sein Reisekoffer mitsamt den wichtigen Dokumenten -Ausweise und Pilotenschein- geklaut worden war. Jedoch fand sich keinerlei Hinweis darauf, dass jemand gewaltsam in den Innenraum eindrang.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Nachdem er den Diebstahl der Polizei gemeldet hatte, fand sich der Koffer tatsächlich wieder: nicht weit entfernt von der Stelle, wo er das Auto parkte. Dort hatte ihn der mutmaßliche Dieb in eine Mülltonne geworfen. Doch wichtige Sachen fehlten, etwa allerlei elektronisches Gerät. Dafür wollte der Mann entschädigt werden und meldete den Schaden seinem Versicherer. Denn in einer Klausel seines Vertrages hieß es explizit: „Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (…) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet…werden.“
</p>
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  „Relay Attack“ ist kein Aufbrechen
</h3>
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  Der Versicherer aber wollte den Schaden nicht ersetzen: mit dem Hinweis darauf, dass das Abfangen eines Funksignales nicht versichert sei. Denn es handle sich nicht um ein „Aufbrechen“, welches laut Vertragsklausel Bedingung dafür ist, dass man zahlen müsse.
</p>
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</p>
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  Möge das Urteil auch hart erscheinen, so hat es doch Gründe, wie die Richter betonten. Weil keine Spuren am Auto hinterlassen werden, könnten Fahrerinnen und Fahrer eine solche Attacke auch dann vortäuschen, wenn sich schlicht vergaßen ihren PKW abzuschließen. In diesem Fall aber wäre ein Diebstahl aus dem Auto nicht versichert, nur wenn es tatsächlich zugeriegelt ist. Es bestehe folglich eine „erhebliche Missbrauchsgefahr“ durch die versicherten Fahrer: Sie könnten Diebstähle vortäuschen, wenn gar keiner stattgefunden hat. Für den Versicherer wäre es nahezu unmöglich, einen Betrug nachzuweisen.
</p>
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  Es ist nicht das erste Urteil in dieser Art, bestätigt aber, dass man achtsam sein sollte. Ein „Keysafe“-Schlüsseletui aus Metall verhindert das Abfangen des Sendesignals. Und man sollte darauf achten, dass sich das Schloss wirklich beim Weggehen verriegelt.
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  <b>Ein rechtskräftiges Urteil zeigt erneut die Tücken der Digitaltechnik mit Blick auf den Versicherungsschutz. Demnach muss ein Fahrer nicht von seinem Hausratversicherer entschädigt werden, wenn Sachen aus dem verschlossenen Auto gestohlen werden: Dann nicht, wenn der Dieb das Funksignal abfing, statt den Wagen gewaltsam aufzubrechen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden (274 C 7752/19).</b>
</p>
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  Wer heute ein neues Auto kauft, wird kaum noch einen mechanischen Fahrzeugschlüssel dazu erhalten. Per Funksignal lassen sich die Türen öffnen und schließen: Viele Autos riegeln automatisch ab, wenn sich der Fahrer mehr als drei Meter entfernt. Eine tolle Sache mit Blick auf den Komfort: Das langwierige Suchen nach dem Schlüsselloch, im Dunkeln oft ein Ärgernis, entfällt.
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  Doch die Digitaltechnik hat bei allen Vorteilen auch gefährliche Tücken. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichtes München, das als rechtskräftig gilt, nachdem die Berufung des Klägers im Rechtsstreit zurückgewiesen wurde. Ein Hausratversicherer muss demnach einen Fahrer nicht entschädigen, wenn sich ein Dieb via „Relay Attack“ oder „Jamming“ unberechtigt Zugang zum Auto verschaffte, um Sachen aus dem Wagen zu klauen.
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</h2>
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  Zur Erklärung: Bei solchen Attacken fangen Kriminelle das Funksignal des Schlüssels ab, um ein Auto länger geöffnet zu halten als vom Fahrer gewünscht. Dann lässt sich die Türe öffnen, ohne dass irgendwelche Einbruchspuren sichtbar sind: Sie wurde ja gar nicht erst verriegelt.
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<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Opfer einer solchen Attacke wurde sehr wahrscheinlich der Pilot, der im verhandelten Rechtsstreit seinen Hausratversicherer vor Gericht brachte. Er hatte im Dezember 2018 sein Auto mittels eines „Keyless Go“-Systems verriegelt und sich für fünf Minuten vom Fahrzeug entfernt. Als er wiederkam, stellte er fest, dass sein Reisekoffer mitsamt den wichtigen Dokumenten -Ausweise und Pilotenschein- geklaut worden war. Jedoch fand sich keinerlei Hinweis darauf, dass jemand gewaltsam in den Innenraum eindrang.
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<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Nachdem er den Diebstahl der Polizei gemeldet hatte, fand sich der Koffer tatsächlich wieder: nicht weit entfernt von der Stelle, wo er das Auto parkte. Dort hatte ihn der mutmaßliche Dieb in eine Mülltonne geworfen. Doch wichtige Sachen fehlten, etwa allerlei elektronisches Gerät. Dafür wollte der Mann entschädigt werden und meldete den Schaden seinem Versicherer. Denn in einer Klausel seines Vertrages hieß es explizit: „Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (…) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet…werden.“
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  „Relay Attack“ ist kein Aufbrechen
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der Versicherer aber wollte den Schaden nicht ersetzen: mit dem Hinweis darauf, dass das Abfangen eines Funksignales nicht versichert sei. Denn es handle sich nicht um ein „Aufbrechen“, welches laut Vertragsklausel Bedingung dafür ist, dass man zahlen müsse.
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  Das sah auch das Amtsgericht München so. Die Definition des Begriffes „Aufbrechen“ sei laut Duden und im allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig - und beinhalte, dass Gewalt angewendet werde. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen. Von einem „Aufbrechen“ könne folglich keine Rede sein, wenn ein Dieb einfach die Türe öffnet.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Möge das Urteil auch hart erscheinen, so hat es doch Gründe, wie die Richter betonten. Weil keine Spuren am Auto hinterlassen werden, könnten Fahrerinnen und Fahrer eine solche Attacke auch dann vortäuschen, wenn sich schlicht vergaßen ihren PKW abzuschließen. In diesem Fall aber wäre ein Diebstahl aus dem Auto nicht versichert, nur wenn es tatsächlich zugeriegelt ist. Es bestehe folglich eine „erhebliche Missbrauchsgefahr“ durch die versicherten Fahrer: Sie könnten Diebstähle vortäuschen, wenn gar keiner stattgefunden hat. Für den Versicherer wäre es nahezu unmöglich, einen Betrug nachzuweisen.
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      <category domain="topic">Vorsorge</category>
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    </item>
    <item>
      <title>Wohngebäude - Wann geheizt werden muss</title>
      <ibs:teaser>Wohngebäude</ibs:teaser>
      <ibs:title>Wann geheizt werden muss</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 12 Oct 2020 16:26:11 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>In der kalten Jahreszeit drehen die meisten Bürgerinnen und Bürger ganz freiwillig ihre Heizung auf, um sich wohlig warme Temperaturen in die Stube zu holen. Was viele nicht wissen: Es gibt durchaus eine Notwendigkeit zu heizen, wenn auch nicht mit strikten Regelungen. Das gilt besonders, wenn eine Wohngebäudeversicherung vorhanden ist.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Zunächst die gute Nachricht für Frostbeulen: Eine nicht beheizbare Wohnung muss im Herbst und im Winter niemand akzeptieren. Vermieter sind verpflichtet zu garantieren, dass die Heizung funktioniert und instand gehalten wird.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Zwar gibt es kein konkretes Gesetz, das eine genaue Heizpflicht vorschreibt. Aber mehrere Gerichtsurteile zeigen, dass sich Vermieter nicht davor drücken können ihren Mietern eine Heizmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. So urteilte 1998 das Landgericht Berlin, in der Heizperiode vom 01.10. bis zum 30.04. müssen Vermieter gewährleisten, dass die Mietwohnung nachfolgende Raumtemperaturen aufweisen kann: 20 Grad Celsius im Zeitraum von 6.00 Uhr bis um 23.00 Uhr für Wohnräume und 18 Grad in den Nachtzeiten von 23:00 bis 06:00 Uhr (LG Berlin, Urteil vom 26.05.1998, Az: 64 S 266/97). Davon abweichende Regeln können im Mietvertrag vereinbart werden.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Rohre dürfen keinen Schaden nehmen
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Doch gibt es eine Heizpflicht für Mieter? Hier lautet die Antwort: jein. Zwar existiert auch hier kein generelles Gesetz, das genau vorschreibt, wann und mit welchen Temperaturen geheizt werden muss. Aber durchaus müssen Mieter einige Grundsätze beachten, um keinen Ärger zu bekommen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wichtig ist vor allem, dass es durch unterlassenes Heizen nicht zu Schäden an der gemieteten Wohnung oder dem Haus kommt. Das bedeutet natürlich, die Wohnung derart auf Temperatur zu halten, dass keine Rohre und Leitungen einfrieren können. Hier hilft leider das berühmte „Frostwächter“-Sternchensymbol am Heiz-Thermostat nicht immer, weil es auch bei diesen Temperaturen zum Einfrieren von Wasserleitungen kommen kann.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Manche Mietverträge schreiben sogar Mindesttemperaturen fest, die auch schon von Gerichten bestätigt wurden (OVG Berlin WuM 81, 69). Zwar muss nicht die ganze Zeit die festgeschriebene Temperatur laut Vertrag gehalten werden: aber zumindest am Tage. Ebenfalls können Mieter zur Verantwortung gezogen werden, wenn sich wegen ungenügendem Heizen Schimmel und Feuchtigkeit an den Wänden der Wohnung bildet.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Versicherung kann Leistung verweigern
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wenn Wohnungs- und Hausbesitzer sich mit einer Wohngebäudeversicherung vor Schäden schützen, ist die Heizpflicht aber wörtlich zu nehmen: zumindest, wenn man auf eine Leistung aus dem Vertrag hofft. Denn in den Vertragsbedingungen ist häufig geregelt, dass die Versicherungsnehmer ihre Heizung regelmäßig kontrollieren und deren Funktionsfähigkeit gewährleisten müssen. Wer das nicht macht, riskiert, dass die Versicherung eine Leistung verweigert oder stark kürzt, wenn dann doch Frostschäden auftreten.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wichtig ist das vor allem mit Blick auf Wohnungen, die gern einmal beim Kontrollieren vergessen werden: etwa nicht regelmäßig benutzte Neben-, Zweit- und Ferienwohnungen. Aber auch Wasserleitungen in selten genutzten Räumen, etwa Gäste-WCs und -zimmern, sollten kontrolliert und vor Frostabbruch zugedreht und entleert werden.
</p>]]>
      </description>
      <content:encoded>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>In der kalten Jahreszeit drehen die meisten Bürgerinnen und Bürger ganz freiwillig ihre Heizung auf, um sich wohlig warme Temperaturen in die Stube zu holen. Was viele nicht wissen: Es gibt durchaus eine Notwendigkeit zu heizen, wenn auch nicht mit strikten Regelungen. Das gilt besonders, wenn eine Wohngebäudeversicherung vorhanden ist.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Zunächst die gute Nachricht für Frostbeulen: Eine nicht beheizbare Wohnung muss im Herbst und im Winter niemand akzeptieren. Vermieter sind verpflichtet zu garantieren, dass die Heizung funktioniert und instand gehalten wird.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Zwar gibt es kein konkretes Gesetz, das eine genaue Heizpflicht vorschreibt. Aber mehrere Gerichtsurteile zeigen, dass sich Vermieter nicht davor drücken können ihren Mietern eine Heizmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. So urteilte 1998 das Landgericht Berlin, in der Heizperiode vom 01.10. bis zum 30.04. müssen Vermieter gewährleisten, dass die Mietwohnung nachfolgende Raumtemperaturen aufweisen kann: 20 Grad Celsius im Zeitraum von 6.00 Uhr bis um 23.00 Uhr für Wohnräume und 18 Grad in den Nachtzeiten von 23:00 bis 06:00 Uhr (LG Berlin, Urteil vom 26.05.1998, Az: 64 S 266/97). Davon abweichende Regeln können im Mietvertrag vereinbart werden.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Rohre dürfen keinen Schaden nehmen
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Doch gibt es eine Heizpflicht für Mieter? Hier lautet die Antwort: jein. Zwar existiert auch hier kein generelles Gesetz, das genau vorschreibt, wann und mit welchen Temperaturen geheizt werden muss. Aber durchaus müssen Mieter einige Grundsätze beachten, um keinen Ärger zu bekommen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wichtig ist vor allem, dass es durch unterlassenes Heizen nicht zu Schäden an der gemieteten Wohnung oder dem Haus kommt. Das bedeutet natürlich, die Wohnung derart auf Temperatur zu halten, dass keine Rohre und Leitungen einfrieren können. Hier hilft leider das berühmte „Frostwächter“-Sternchensymbol am Heiz-Thermostat nicht immer, weil es auch bei diesen Temperaturen zum Einfrieren von Wasserleitungen kommen kann.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Manche Mietverträge schreiben sogar Mindesttemperaturen fest, die auch schon von Gerichten bestätigt wurden (OVG Berlin WuM 81, 69). Zwar muss nicht die ganze Zeit die festgeschriebene Temperatur laut Vertrag gehalten werden: aber zumindest am Tage. Ebenfalls können Mieter zur Verantwortung gezogen werden, wenn sich wegen ungenügendem Heizen Schimmel und Feuchtigkeit an den Wänden der Wohnung bildet.
</p>
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  Versicherung kann Leistung verweigern
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wenn Wohnungs- und Hausbesitzer sich mit einer Wohngebäudeversicherung vor Schäden schützen, ist die Heizpflicht aber wörtlich zu nehmen: zumindest, wenn man auf eine Leistung aus dem Vertrag hofft. Denn in den Vertragsbedingungen ist häufig geregelt, dass die Versicherungsnehmer ihre Heizung regelmäßig kontrollieren und deren Funktionsfähigkeit gewährleisten müssen. Wer das nicht macht, riskiert, dass die Versicherung eine Leistung verweigert oder stark kürzt, wenn dann doch Frostschäden auftreten.
</p>
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  Wichtig ist das vor allem mit Blick auf Wohnungen, die gern einmal beim Kontrollieren vergessen werden: etwa nicht regelmäßig benutzte Neben-, Zweit- und Ferienwohnungen. Aber auch Wasserleitungen in selten genutzten Räumen, etwa Gäste-WCs und -zimmern, sollten kontrolliert und vor Frostabbruch zugedreht und entleert werden.
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  <b>In der kalten Jahreszeit drehen die meisten Bürgerinnen und Bürger ganz freiwillig ihre Heizung auf, um sich wohlig warme Temperaturen in die Stube zu holen. Was viele nicht wissen: Es gibt durchaus eine Notwendigkeit zu heizen, wenn auch nicht mit strikten Regelungen. Das gilt besonders, wenn eine Wohngebäudeversicherung vorhanden ist.</b>
</p>
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  Zunächst die gute Nachricht für Frostbeulen: Eine nicht beheizbare Wohnung muss im Herbst und im Winter niemand akzeptieren. Vermieter sind verpflichtet zu garantieren, dass die Heizung funktioniert und instand gehalten wird.
</p>
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  Zwar gibt es kein konkretes Gesetz, das eine genaue Heizpflicht vorschreibt. Aber mehrere Gerichtsurteile zeigen, dass sich Vermieter nicht davor drücken können ihren Mietern eine Heizmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. So urteilte 1998 das Landgericht Berlin, in der Heizperiode vom 01.10. bis zum 30.04. müssen Vermieter gewährleisten, dass die Mietwohnung nachfolgende Raumtemperaturen aufweisen kann: 20 Grad Celsius im Zeitraum von 6.00 Uhr bis um 23.00 Uhr für Wohnräume und 18 Grad in den Nachtzeiten von 23:00 bis 06:00 Uhr (LG Berlin, Urteil vom 26.05.1998, Az: 64 S 266/97). Davon abweichende Regeln können im Mietvertrag vereinbart werden.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Rohre dürfen keinen Schaden nehmen
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Doch gibt es eine Heizpflicht für Mieter? Hier lautet die Antwort: jein. Zwar existiert auch hier kein generelles Gesetz, das genau vorschreibt, wann und mit welchen Temperaturen geheizt werden muss. Aber durchaus müssen Mieter einige Grundsätze beachten, um keinen Ärger zu bekommen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wichtig ist vor allem, dass es durch unterlassenes Heizen nicht zu Schäden an der gemieteten Wohnung oder dem Haus kommt. Das bedeutet natürlich, die Wohnung derart auf Temperatur zu halten, dass keine Rohre und Leitungen einfrieren können. Hier hilft leider das berühmte „Frostwächter“-Sternchensymbol am Heiz-Thermostat nicht immer, weil es auch bei diesen Temperaturen zum Einfrieren von Wasserleitungen kommen kann.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Manche Mietverträge schreiben sogar Mindesttemperaturen fest, die auch schon von Gerichten bestätigt wurden (OVG Berlin WuM 81, 69). Zwar muss nicht die ganze Zeit die festgeschriebene Temperatur laut Vertrag gehalten werden: aber zumindest am Tage. Ebenfalls können Mieter zur Verantwortung gezogen werden, wenn sich wegen ungenügendem Heizen Schimmel und Feuchtigkeit an den Wänden der Wohnung bildet.
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  Versicherung kann Leistung verweigern
</h2>
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  Wenn Wohnungs- und Hausbesitzer sich mit einer Wohngebäudeversicherung vor Schäden schützen, ist die Heizpflicht aber wörtlich zu nehmen: zumindest, wenn man auf eine Leistung aus dem Vertrag hofft. Denn in den Vertragsbedingungen ist häufig geregelt, dass die Versicherungsnehmer ihre Heizung regelmäßig kontrollieren und deren Funktionsfähigkeit gewährleisten müssen. Wer das nicht macht, riskiert, dass die Versicherung eine Leistung verweigert oder stark kürzt, wenn dann doch Frostschäden auftreten.
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  Wichtig ist das vor allem mit Blick auf Wohnungen, die gern einmal beim Kontrollieren vergessen werden: etwa nicht regelmäßig benutzte Neben-, Zweit- und Ferienwohnungen. Aber auch Wasserleitungen in selten genutzten Räumen, etwa Gäste-WCs und -zimmern, sollten kontrolliert und vor Frostabbruch zugedreht und entleert werden.
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      <category domain="topic">Haus und Wohnen</category>
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      <category domain="tag">Heizpflicht</category>
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      <category domain="tag">Wohngebäudeversicherung</category>
    </item>
    <item>
      <title>Mit „Gefälligkeitsattest“ die Maskenpflicht umgehen? Das kann sich bitter rächen</title>
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      <ibs:title>Mit „Gefälligkeitsattest“ die Maskenpflicht umgehen? Das kann sich bitter rächen</ibs:title>
      <link>http://www.thuene.eu/id/4898114/news.customer.reader.html</link>
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      <pubDate>Mon, 05 Oct 2020 17:56:09 +0100</pubDate>
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      <description>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes kann lästig sein. Wer sich von der Pflicht befreien lassen will, braucht einen Attest des Arztes. Doch „Gefälligkeitsatteste“ sind rechtswidrig und bergen Risiken.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wer sich vom Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Rahmen der Corona-Maßnahmen befreien lassen möchte, braucht dazu die konkrete ärztliche Diagnose eines Krankheitsbildes. So stellte es das Verwaltungsgericht Würzburg in einem Beschluss vom 16. September 2020 fest (AZ Nr. W 8 E 20.1301).
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Mit dieser Pflicht wollten die Würzburger Richter auch sogenannten „Gefälligkeitsatteste“ vorbeugen. Gemeint sind damit Atteste für Menschen deren leichte Erkrankung eben nicht für ein Befreiungsattest ausreicht. Wer nun seinen Arzt bittet, die Diagnose entsprechend zu ändern, damit die Maskenpflicht ausgesetzt werden kann, handelt rechtswidrig. Zum anderen könnte er sich damit auch für eine spätere Inanspruchnahme etwa einer Berufsunfähigkeitsversicherung selbst ein Bein stellen, warnt Sven-Wulf Schöller, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. Um die Gefahr deutlich zu machen, schildert er folgendes Szenario:
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Ein Verbraucher möchte sich vom Tragen eines geeigneten Mund- und Nasenschutzes befreien lassen und überredet seinen Arzt, ihm eine Erkrankung zu bescheinigen, die er gar nicht oder nicht in der entsprechenden Schwere hat. Einige Zeit später will er eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, füllt die entsprechenden Gesundheitsfragebögen aus und wähnt seine Welt in Ordnung. Noch einmal einige Zeit später kommt es dazu, dass der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen muss. Diese prüft seinen Antrag und findet in seiner Krankengeschichte die Diagnose einer schweren Lungenerkrankung. Der Versicherer lehnt die Leistung ab mit der Begründung, hier sei eine Vorerkrankung im Gesundheitsfragebogen nicht erwähnt worden. Der Versicherungsnehmer sieht sich auf einmal mit dem Vorwurf der arglistigen Täuschung konfrontiert und sein einziger Zeuge, sein Hausarzt, wird kaum bereit sein, hierzu eine Aussage zu machen. Schließlich hat er mit dem Attest zur längst zurückliegenden Befreiung von der Maskenpflicht de facto Versicherungsbetrug begangen, wenn er die Rechnung für das falsche Attest zum Zwecke der Einreichung bei der Krankenversicherung ausstellt. Von der Ausstellung eines unrichtigen Attestes, ganz zu schweigen. „Dieses Beispiel zeigt, dass aus einer vermeintlich kleinen Schummelei später existenzielle Schwierigkeiten erwachsen können“, unterstreicht Rechtsanwalt Schöller.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht warnt Verbraucher daher eindringlich davor, solche „Deals“ einzufädeln oder sich darauf einzulassen. Ein solches Gefälligkeitsattest zur Befreiung von der Maskenpflicht lohne sich in keinem Fall, hebt der Fachanwalt für Versicherungsrecht hervor, „ganz abgesehen davon, dass die Einreichung von unrichtigen Rechnungen und Angabe falscher Erklärungen Versicherungsbetrug ist und der ist bekanntlich strafbar“, wie der Rechtsanwalt betont. Darüber hinaus haben sowohl Ladengeschäfte als auch Restaurantbetriebe oder Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin das Hausrecht und müssen ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht akzeptieren.
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      </description>
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  Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes kann lästig sein. Wer sich von der Pflicht befreien lassen will, braucht einen Attest des Arztes. Doch „Gefälligkeitsatteste“ sind rechtswidrig und bergen Risiken.
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  Wer sich vom Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Rahmen der Corona-Maßnahmen befreien lassen möchte, braucht dazu die konkrete ärztliche Diagnose eines Krankheitsbildes. So stellte es das Verwaltungsgericht Würzburg in einem Beschluss vom 16. September 2020 fest (AZ Nr. W 8 E 20.1301).
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  Mit dieser Pflicht wollten die Würzburger Richter auch sogenannten „Gefälligkeitsatteste“ vorbeugen. Gemeint sind damit Atteste für Menschen deren leichte Erkrankung eben nicht für ein Befreiungsattest ausreicht. Wer nun seinen Arzt bittet, die Diagnose entsprechend zu ändern, damit die Maskenpflicht ausgesetzt werden kann, handelt rechtswidrig. Zum anderen könnte er sich damit auch für eine spätere Inanspruchnahme etwa einer Berufsunfähigkeitsversicherung selbst ein Bein stellen, warnt Sven-Wulf Schöller, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. Um die Gefahr deutlich zu machen, schildert er folgendes Szenario:
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  Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht warnt Verbraucher daher eindringlich davor, solche „Deals“ einzufädeln oder sich darauf einzulassen. Ein solches Gefälligkeitsattest zur Befreiung von der Maskenpflicht lohne sich in keinem Fall, hebt der Fachanwalt für Versicherungsrecht hervor, „ganz abgesehen davon, dass die Einreichung von unrichtigen Rechnungen und Angabe falscher Erklärungen Versicherungsbetrug ist und der ist bekanntlich strafbar“, wie der Rechtsanwalt betont. Darüber hinaus haben sowohl Ladengeschäfte als auch Restaurantbetriebe oder Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin das Hausrecht und müssen ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht akzeptieren.
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  Wer sich vom Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Rahmen der Corona-Maßnahmen befreien lassen möchte, braucht dazu die konkrete ärztliche Diagnose eines Krankheitsbildes. So stellte es das Verwaltungsgericht Würzburg in einem Beschluss vom 16. September 2020 fest (AZ Nr. W 8 E 20.1301).
</p>
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  Mit dieser Pflicht wollten die Würzburger Richter auch sogenannten „Gefälligkeitsatteste“ vorbeugen. Gemeint sind damit Atteste für Menschen deren leichte Erkrankung eben nicht für ein Befreiungsattest ausreicht. Wer nun seinen Arzt bittet, die Diagnose entsprechend zu ändern, damit die Maskenpflicht ausgesetzt werden kann, handelt rechtswidrig. Zum anderen könnte er sich damit auch für eine spätere Inanspruchnahme etwa einer Berufsunfähigkeitsversicherung selbst ein Bein stellen, warnt Sven-Wulf Schöller, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. Um die Gefahr deutlich zu machen, schildert er folgendes Szenario:
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Ein Verbraucher möchte sich vom Tragen eines geeigneten Mund- und Nasenschutzes befreien lassen und überredet seinen Arzt, ihm eine Erkrankung zu bescheinigen, die er gar nicht oder nicht in der entsprechenden Schwere hat. Einige Zeit später will er eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, füllt die entsprechenden Gesundheitsfragebögen aus und wähnt seine Welt in Ordnung. Noch einmal einige Zeit später kommt es dazu, dass der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen muss. Diese prüft seinen Antrag und findet in seiner Krankengeschichte die Diagnose einer schweren Lungenerkrankung. Der Versicherer lehnt die Leistung ab mit der Begründung, hier sei eine Vorerkrankung im Gesundheitsfragebogen nicht erwähnt worden. Der Versicherungsnehmer sieht sich auf einmal mit dem Vorwurf der arglistigen Täuschung konfrontiert und sein einziger Zeuge, sein Hausarzt, wird kaum bereit sein, hierzu eine Aussage zu machen. Schließlich hat er mit dem Attest zur längst zurückliegenden Befreiung von der Maskenpflicht de facto Versicherungsbetrug begangen, wenn er die Rechnung für das falsche Attest zum Zwecke der Einreichung bei der Krankenversicherung ausstellt. Von der Ausstellung eines unrichtigen Attestes, ganz zu schweigen. „Dieses Beispiel zeigt, dass aus einer vermeintlich kleinen Schummelei später existenzielle Schwierigkeiten erwachsen können“, unterstreicht Rechtsanwalt Schöller.
</p>
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  Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht warnt Verbraucher daher eindringlich davor, solche „Deals“ einzufädeln oder sich darauf einzulassen. Ein solches Gefälligkeitsattest zur Befreiung von der Maskenpflicht lohne sich in keinem Fall, hebt der Fachanwalt für Versicherungsrecht hervor, „ganz abgesehen davon, dass die Einreichung von unrichtigen Rechnungen und Angabe falscher Erklärungen Versicherungsbetrug ist und der ist bekanntlich strafbar“, wie der Rechtsanwalt betont. Darüber hinaus haben sowohl Ladengeschäfte als auch Restaurantbetriebe oder Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin das Hausrecht und müssen ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht akzeptieren.
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    <item>
      <title>Staatliche Förderung - Baukindergeld - Frist verlängert</title>
      <ibs:teaser>Staatliche Förderung</ibs:teaser>
      <ibs:title>Baukindergeld - Frist verlängert</ibs:title>
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      <pubDate>Wed, 30 Sep 2020 20:19:16 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Wegen der Coronakrise wird das sogenannte Baukindergeld länger gefördert. Bis zum 31. März 2021 können Familien das Extra vom Staat noch beantragen, sofern sie bis dahin eine Baugenehmigung erhalten. Bis zu 12.000 Euro Förderung sind pro Kind drin.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  In vielen Städten und Ballungsgebieten herrscht Wohnungsnot - deshalb will der Staat Familien fördern, die ein Haus bauen oder eine Wohnung erwerben. Ein Instrument hierfür ist das sogenannte Baukindergeld. Und wer es nutzen will, hat nun mehr Zeit hierfür. Die Frist für den Antrag sollte Ende des Jahres auslaufen, doch wurde nun bis zum 31. März 2021 verlängert.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Anspruch darauf haben nicht nur Ehepaare, sondern auch Alleinerziehende, wie die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) informiert. Denn bei der öffentlichen Bank muss das Geld unter der Adresse kfw.de/baukindergeld beantragt werden. Und das lohnt sich: Bis zu 12.000 Euro Zuschuss pro Kind sind in Summe drin, ausgezahlt zehn Jahre lang zu je 1.200 Euro pro Jahr.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Anspruch haben Familien mit einem Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro im Jahr, wobei sich diese Summe mit jedem weiteren Kind noch einmal um 15.000 Euro erhöht. Bei zwei Kindern dürfen es folglich maximal 105.000 Euro Einkommen sein, bei drei Kindern 120.000 Euro. Es gilt der Durchschnitt des vorletzten und vorvorletzten Jahres, schreibt die KfW: wobei das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers berücksichtigt wird.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Gefördert wird der Bau bzw. Kauf eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder einer bisher bewohnten Mietwohnung - unter der Bedingung, dass man darin einzieht oder weiterhin darin wohnen bleibt. Das gilt auch, wenn diese Immobilie für ein Kind selbst gekauft wird.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wer zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten hat oder wenn der frühestmögliche Baubeginn des -nach Landesbaurecht- nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, können Familien einen Antrag auf Baukindergeld stellen.
</p>]]>
      </description>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Wegen der Coronakrise wird das sogenannte Baukindergeld länger gefördert. Bis zum 31. März 2021 können Familien das Extra vom Staat noch beantragen, sofern sie bis dahin eine Baugenehmigung erhalten. Bis zu 12.000 Euro Förderung sind pro Kind drin.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  In vielen Städten und Ballungsgebieten herrscht Wohnungsnot - deshalb will der Staat Familien fördern, die ein Haus bauen oder eine Wohnung erwerben. Ein Instrument hierfür ist das sogenannte Baukindergeld. Und wer es nutzen will, hat nun mehr Zeit hierfür. Die Frist für den Antrag sollte Ende des Jahres auslaufen, doch wurde nun bis zum 31. März 2021 verlängert.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Anspruch darauf haben nicht nur Ehepaare, sondern auch Alleinerziehende, wie die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) informiert. Denn bei der öffentlichen Bank muss das Geld unter der Adresse kfw.de/baukindergeld beantragt werden. Und das lohnt sich: Bis zu 12.000 Euro Zuschuss pro Kind sind in Summe drin, ausgezahlt zehn Jahre lang zu je 1.200 Euro pro Jahr.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Anspruch haben Familien mit einem Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro im Jahr, wobei sich diese Summe mit jedem weiteren Kind noch einmal um 15.000 Euro erhöht. Bei zwei Kindern dürfen es folglich maximal 105.000 Euro Einkommen sein, bei drei Kindern 120.000 Euro. Es gilt der Durchschnitt des vorletzten und vorvorletzten Jahres, schreibt die KfW: wobei das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers berücksichtigt wird.
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  Gefördert wird der Bau bzw. Kauf eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder einer bisher bewohnten Mietwohnung - unter der Bedingung, dass man darin einzieht oder weiterhin darin wohnen bleibt. Das gilt auch, wenn diese Immobilie für ein Kind selbst gekauft wird.
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  Wer zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten hat oder wenn der frühestmögliche Baubeginn des -nach Landesbaurecht- nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, können Familien einen Antrag auf Baukindergeld stellen.
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  <b>Wegen der Coronakrise wird das sogenannte Baukindergeld länger gefördert. Bis zum 31. März 2021 können Familien das Extra vom Staat noch beantragen, sofern sie bis dahin eine Baugenehmigung erhalten. Bis zu 12.000 Euro Förderung sind pro Kind drin.</b>
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  In vielen Städten und Ballungsgebieten herrscht Wohnungsnot - deshalb will der Staat Familien fördern, die ein Haus bauen oder eine Wohnung erwerben. Ein Instrument hierfür ist das sogenannte Baukindergeld. Und wer es nutzen will, hat nun mehr Zeit hierfür. Die Frist für den Antrag sollte Ende des Jahres auslaufen, doch wurde nun bis zum 31. März 2021 verlängert.
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  Anspruch darauf haben nicht nur Ehepaare, sondern auch Alleinerziehende, wie die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) informiert. Denn bei der öffentlichen Bank muss das Geld unter der Adresse kfw.de/baukindergeld beantragt werden. Und das lohnt sich: Bis zu 12.000 Euro Zuschuss pro Kind sind in Summe drin, ausgezahlt zehn Jahre lang zu je 1.200 Euro pro Jahr.
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  Anspruch haben Familien mit einem Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro im Jahr, wobei sich diese Summe mit jedem weiteren Kind noch einmal um 15.000 Euro erhöht. Bei zwei Kindern dürfen es folglich maximal 105.000 Euro Einkommen sein, bei drei Kindern 120.000 Euro. Es gilt der Durchschnitt des vorletzten und vorvorletzten Jahres, schreibt die KfW: wobei das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers berücksichtigt wird.
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  Gefördert wird der Bau bzw. Kauf eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder einer bisher bewohnten Mietwohnung - unter der Bedingung, dass man darin einzieht oder weiterhin darin wohnen bleibt. Das gilt auch, wenn diese Immobilie für ein Kind selbst gekauft wird.
</p>
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  Wer zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten hat oder wenn der frühestmögliche Baubeginn des -nach Landesbaurecht- nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, können Familien einen Antrag auf Baukindergeld stellen.
</p>]]>
      </ibs:longtext>
      <category domain="topic">Haus und Wohnen</category>
      <category domain="tag">Wochenkurier</category>
      <category domain="tag">Drei-Tage-Kurier</category>
      <category domain="tag">Haus und Wohnen</category>
      <category domain="tag">KfW</category>
      <category domain="tag">Baukindergeld</category>
      <category domain="tag">Bauen</category>
    </item>
    <item>
      <title>Rund ums Auto - Typklassen: 2021 neue Werte für knapp 11 Millionen Fahrzeughalter</title>
      <ibs:teaser>Rund ums Auto</ibs:teaser>
      <ibs:title>Typklassen: 2021 neue Werte für knapp 11 Millionen Fahrzeughalter</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 21 Sep 2020 17:22:54 +0100</pubDate>
      <ibs:endDate/>
      <description>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Die Versicherungswirtschaft hat in der letzten Woche die neuen Typklassen in der Kfz-Versicherung bekanntgegeben. Elf Millionen Autofahrer werden 2021 einer neuen Typklasse zugeteilt. Das kann Auswirkungen auf die Versicherungsprämie haben - muss aber nicht.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Welche Autotypen sind besonders häufig in Unfälle verwickelt? Welche werden oft gestohlen oder sind häufig von Schäden durch Wildunfälle und Naturereignisse betroffen? Solche Daten fließen in die Typklassenstatistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein. Die Versicherer berücksichtigen die Daten auch, wenn sie die Kfz-Prämie für bestimmte Typen berechnen - allerdings nur als Orientierung. Es ist keine Pflicht für die Versicherer, Änderungen der Typklasse auch im neuen Jahr bei der Prämie einfließen zu lassen.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Kfz-Haftpflicht: 6,1 Millionen Autos höher eingestuft
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die neue Typklassenstatistik hat der GDV am Donnerstag letzter Woche veröffentlicht. Mit einer beeindruckenden Fülle: 31.000 Fahrzeugtypen wurden für die Jahre 2017 bis 2019 bewertet. Für mehr als jeden vierten Fahrer (knapp 26 Prozent) wird sich in der Kfz-Haftpflicht die Typklasse ändern. Rund 6,1 Millionen Fahrzeughalter müssen mit einer höheren Prämie rechnen, für 4,6 Millionen wird sie eher günstiger.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  In der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es 16 Typklassen (10-25), für die Einstufung des Modells sind die Versicherungsleistungen für geschädigte Dritte nach Verkehrsunfällen maßgeblich. Je höher die Typklasse, desto schlechter ist auch die Schadensbilanz gegenüber Dritten.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Größter Verlierer ist in der Kfz-Haftpflicht ein elektrisches Auto: Der Tesla S wird 2021 gleich um vier Klassen auf TK 23 hochgestuft. Auch der Citroen 4 Aircross 1.6, ein SUV mit Diesel-Antrieb, legte einen recht hohen Sprung um drei Typklassen hin, schneidet mit TK 18 aber weit besser ab als der amerikanische E-Flitzer. Als Beispiel für Modelle mit besonders hoher Typklasse nennt der Versicherer-Verband überwiegend Schwergewichte: SUV wie den Porsche Macan Turbo 3.6 (22) oder Range Rover Velar 20D.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Gewinner sind hingegen der Seat Arona 1.5, ein spanischer SUV, und der Skoda Karoq 2.0 TDI aus Tschechien. Beide verbesserten sich um drei Typklassen und sind nun in der TK 12 zu finden.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Vollkasko: Wert des Autos (mit)entscheidend
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Dass SUV und hochpreisige Modelle auch bei den Typklassen in der Vollkasko und Teilkasko-Versicherung schlecht abschneiden, liegt hingegen schon im Wert des Autos begründet. Dieser fließt bei der Einstufung mit ein. In der Vollkaskoversicherung gibt es 25 Typklassen (10-34) und in der Teilkasko 24 (10-33).
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Verlierer in der Vollkasko haben gegenüber dem Vorjahr eine um drei Klassen schlechtere Einstufung. Das betrifft den Mitsubishi Outl. 2.0 AWF Hybr. (neue TK 26), der BMW 118i (24), den Audi Q2 TFSI Quattro sowie den Ford Focus STH 1.0 (jeweils 21).
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Auch in der Vollkasko zählen der Porsche Macan Turbo 3.6 und der Range Rover Velar 20D AWD zu den Fahrzeugen mit der höchsten Einstufung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass solche Modelle oft gestohlen werden. Beide haben TK 29.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Sehr günstige Einstufungen haben zum Beispiel der Toyota Yaris 1.3 und der Citroen C3 Picasso 1.4: ein Kleinwagen und ein Mini-Van. Mit TK 13 erreichen sie den aktuell besten Wert in der Vollkasko.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die neue Typklasseneinstufung des GDV ist für die Versicherungsunternehmen unverbindlich und kann ab sofort für Neuverträge und für bestehende Verträge zur Hauptfälligkeit angewendet werden – in der Regel ist dies der 1. Januar 2021. Daneben spielen aber weitere Faktoren für die Kfz-Prämie eine Rolle: etwa das Alter des Fahrzeughalters, die Regionalklasse, die Zahl der eingetragenen Fahrer, die Zahl der unfallfreien Jahre und der vereinbarte Selbstbehalt.
</p>]]>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Die Versicherungswirtschaft hat in der letzten Woche die neuen Typklassen in der Kfz-Versicherung bekanntgegeben. Elf Millionen Autofahrer werden 2021 einer neuen Typklasse zugeteilt. Das kann Auswirkungen auf die Versicherungsprämie haben - muss aber nicht.</b>
</p>
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  Welche Autotypen sind besonders häufig in Unfälle verwickelt? Welche werden oft gestohlen oder sind häufig von Schäden durch Wildunfälle und Naturereignisse betroffen? Solche Daten fließen in die Typklassenstatistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein. Die Versicherer berücksichtigen die Daten auch, wenn sie die Kfz-Prämie für bestimmte Typen berechnen - allerdings nur als Orientierung. Es ist keine Pflicht für die Versicherer, Änderungen der Typklasse auch im neuen Jahr bei der Prämie einfließen zu lassen.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Kfz-Haftpflicht: 6,1 Millionen Autos höher eingestuft
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die neue Typklassenstatistik hat der GDV am Donnerstag letzter Woche veröffentlicht. Mit einer beeindruckenden Fülle: 31.000 Fahrzeugtypen wurden für die Jahre 2017 bis 2019 bewertet. Für mehr als jeden vierten Fahrer (knapp 26 Prozent) wird sich in der Kfz-Haftpflicht die Typklasse ändern. Rund 6,1 Millionen Fahrzeughalter müssen mit einer höheren Prämie rechnen, für 4,6 Millionen wird sie eher günstiger.
</p>
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  In der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es 16 Typklassen (10-25), für die Einstufung des Modells sind die Versicherungsleistungen für geschädigte Dritte nach Verkehrsunfällen maßgeblich. Je höher die Typklasse, desto schlechter ist auch die Schadensbilanz gegenüber Dritten.
</p>
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  Größter Verlierer ist in der Kfz-Haftpflicht ein elektrisches Auto: Der Tesla S wird 2021 gleich um vier Klassen auf TK 23 hochgestuft. Auch der Citroen 4 Aircross 1.6, ein SUV mit Diesel-Antrieb, legte einen recht hohen Sprung um drei Typklassen hin, schneidet mit TK 18 aber weit besser ab als der amerikanische E-Flitzer. Als Beispiel für Modelle mit besonders hoher Typklasse nennt der Versicherer-Verband überwiegend Schwergewichte: SUV wie den Porsche Macan Turbo 3.6 (22) oder Range Rover Velar 20D.
</p>
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  Gewinner sind hingegen der Seat Arona 1.5, ein spanischer SUV, und der Skoda Karoq 2.0 TDI aus Tschechien. Beide verbesserten sich um drei Typklassen und sind nun in der TK 12 zu finden.
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  Vollkasko: Wert des Autos (mit)entscheidend
</h3>
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  Dass SUV und hochpreisige Modelle auch bei den Typklassen in der Vollkasko und Teilkasko-Versicherung schlecht abschneiden, liegt hingegen schon im Wert des Autos begründet. Dieser fließt bei der Einstufung mit ein. In der Vollkaskoversicherung gibt es 25 Typklassen (10-34) und in der Teilkasko 24 (10-33).
</p>
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  Die Verlierer in der Vollkasko haben gegenüber dem Vorjahr eine um drei Klassen schlechtere Einstufung. Das betrifft den Mitsubishi Outl. 2.0 AWF Hybr. (neue TK 26), der BMW 118i (24), den Audi Q2 TFSI Quattro sowie den Ford Focus STH 1.0 (jeweils 21).
</p>
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  Auch in der Vollkasko zählen der Porsche Macan Turbo 3.6 und der Range Rover Velar 20D AWD zu den Fahrzeugen mit der höchsten Einstufung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass solche Modelle oft gestohlen werden. Beide haben TK 29.
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  Sehr günstige Einstufungen haben zum Beispiel der Toyota Yaris 1.3 und der Citroen C3 Picasso 1.4: ein Kleinwagen und ein Mini-Van. Mit TK 13 erreichen sie den aktuell besten Wert in der Vollkasko.
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  Die neue Typklasseneinstufung des GDV ist für die Versicherungsunternehmen unverbindlich und kann ab sofort für Neuverträge und für bestehende Verträge zur Hauptfälligkeit angewendet werden – in der Regel ist dies der 1. Januar 2021. Daneben spielen aber weitere Faktoren für die Kfz-Prämie eine Rolle: etwa das Alter des Fahrzeughalters, die Regionalklasse, die Zahl der eingetragenen Fahrer, die Zahl der unfallfreien Jahre und der vereinbarte Selbstbehalt.
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  <b>Die Versicherungswirtschaft hat in der letzten Woche die neuen Typklassen in der Kfz-Versicherung bekanntgegeben. Elf Millionen Autofahrer werden 2021 einer neuen Typklasse zugeteilt. Das kann Auswirkungen auf die Versicherungsprämie haben - muss aber nicht.</b>
</p>
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  Kfz-Haftpflicht: 6,1 Millionen Autos höher eingestuft
</h2>
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  Die neue Typklassenstatistik hat der GDV am Donnerstag letzter Woche veröffentlicht. Mit einer beeindruckenden Fülle: 31.000 Fahrzeugtypen wurden für die Jahre 2017 bis 2019 bewertet. Für mehr als jeden vierten Fahrer (knapp 26 Prozent) wird sich in der Kfz-Haftpflicht die Typklasse ändern. Rund 6,1 Millionen Fahrzeughalter müssen mit einer höheren Prämie rechnen, für 4,6 Millionen wird sie eher günstiger.
</p>
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  In der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es 16 Typklassen (10-25), für die Einstufung des Modells sind die Versicherungsleistungen für geschädigte Dritte nach Verkehrsunfällen maßgeblich. Je höher die Typklasse, desto schlechter ist auch die Schadensbilanz gegenüber Dritten.
</p>
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  Größter Verlierer ist in der Kfz-Haftpflicht ein elektrisches Auto: Der Tesla S wird 2021 gleich um vier Klassen auf TK 23 hochgestuft. Auch der Citroen 4 Aircross 1.6, ein SUV mit Diesel-Antrieb, legte einen recht hohen Sprung um drei Typklassen hin, schneidet mit TK 18 aber weit besser ab als der amerikanische E-Flitzer. Als Beispiel für Modelle mit besonders hoher Typklasse nennt der Versicherer-Verband überwiegend Schwergewichte: SUV wie den Porsche Macan Turbo 3.6 (22) oder Range Rover Velar 20D.
</p>
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  Gewinner sind hingegen der Seat Arona 1.5, ein spanischer SUV, und der Skoda Karoq 2.0 TDI aus Tschechien. Beide verbesserten sich um drei Typklassen und sind nun in der TK 12 zu finden.
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  Vollkasko: Wert des Autos (mit)entscheidend
</h3>
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</p>
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  Die Verlierer in der Vollkasko haben gegenüber dem Vorjahr eine um drei Klassen schlechtere Einstufung. Das betrifft den Mitsubishi Outl. 2.0 AWF Hybr. (neue TK 26), der BMW 118i (24), den Audi Q2 TFSI Quattro sowie den Ford Focus STH 1.0 (jeweils 21).
</p>
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  Auch in der Vollkasko zählen der Porsche Macan Turbo 3.6 und der Range Rover Velar 20D AWD zu den Fahrzeugen mit der höchsten Einstufung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass solche Modelle oft gestohlen werden. Beide haben TK 29.
</p>
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  Sehr günstige Einstufungen haben zum Beispiel der Toyota Yaris 1.3 und der Citroen C3 Picasso 1.4: ein Kleinwagen und ein Mini-Van. Mit TK 13 erreichen sie den aktuell besten Wert in der Vollkasko.
</p>
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  Die neue Typklasseneinstufung des GDV ist für die Versicherungsunternehmen unverbindlich und kann ab sofort für Neuverträge und für bestehende Verträge zur Hauptfälligkeit angewendet werden – in der Regel ist dies der 1. Januar 2021. Daneben spielen aber weitere Faktoren für die Kfz-Prämie eine Rolle: etwa das Alter des Fahrzeughalters, die Regionalklasse, die Zahl der eingetragenen Fahrer, die Zahl der unfallfreien Jahre und der vereinbarte Selbstbehalt.
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    </item>
    <item>
      <title>Corona und die Folgen: Drohen Nachforderungen vom Finanzamt wegen Kurzarbeit?</title>
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      <ibs:title>Corona und die Folgen: Drohen Nachforderungen vom Finanzamt wegen Kurzarbeit?</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 14 Sep 2020 16:54:00 +0100</pubDate>
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      <description>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Mit dem Steuerbescheid 2020 könnte es für einige Empfänger böse Überraschungen geben, warnt die Stiftung Warentest. Denn Hilfszahlungen müssen meistens in der Steuererklärung abgerechnet werden. Mitunter droht eine steigende Steuerlast.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Corona-Hilfspakete der Bundesregierung haben vielen Menschen in Deutschland durch die Krise geholfen. Sicher kann man darüber streiten, ob jede Rettung in dieser Form nötig war oder ob nicht bestimmte Branchen mehr oder weniger Hilfe bedurft hätten.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Unstrittig ist allerdings, dass ein großer Teil der Hilfsleistungen im Rahmen der Steuererklärung abgerechnet wird. So müssen etwa Selbstständige die Soforthilfen als Betriebseinnahmen abrechnen, wodurch ihre Steuerlast mitunter steigen kann. Davor warnt die Stiftung Warentest und hat einige Ratschläge für Betroffene zusammengestellt:
</p>
<ul xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <li>
    <b>Angestellte:</b> Warum drohen Nachforderungen vom Finanzamt? Zwar sind Kurzarbeitergeld und Zuschuss vom Arbeitgeber von Sozialabgaben befreit. Aber nur bis maximal 80 Prozent des Monatsnettos (bei Kindern bis 87 Prozent). Der Lohnersatz unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Konkret bedeutet das: Bei der Ermittlung des Steuersatzes werden Lohnersatzzahlungen zu übrigen Einkünften addiert. Die Steuerlast kann so steigen.<br/>
    Wer im Homeoffice gearbeitet hat, sollte prüfen lassen, ob dadurch entstandene Kosten abgesetzt werden können.
  </li>
  <li>
    <b>Selbstständige:</b> Wer Zahlungen an das Finanzamt leisten muss, kann Erleichterungen beantragen. So ist es beispielsweise möglich, dass Zahlungen zinsfrei gestundet werden. Bei Selbstständigen, die Soforthilfen erhalten oder einen Zahlungsaufschub gewährt bekamen, kann sich die künftige Steuerlast ändern. Das muss mit dem jeweiligen Steuerberater geklärt werden.<br/>
    Wer Überbrückungshilfe erhalten hat, muss nachweisen, das Geld zu recht empfangen zu haben. Andernfalls muss zurückgezahlt werden.
  </li>
  <li>
    <b>Familien:</b> Eltern, die ihre Kinder selbst betreut haben, während Kitas und Schulen geschlossen waren, können Anspruch auf Familienbonus haben. Damit ist eine Zahlung von bis zu 300 Euro pro Kind gemeint. Allerdings sind dabei Einkommensgrenzen zu beachten. Eltern, die über mehr als 67.800 Euro zu versteuerndes Einkommen verfügen (Unverheiratet: 33.900 Euro), sollten einplanen, dass nach der Steuererklärung nur ein Teil oder gar nichts von dem Bonus übrig bleibt.
  </li>
</ul>]]>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Mit dem Steuerbescheid 2020 könnte es für einige Empfänger böse Überraschungen geben, warnt die Stiftung Warentest. Denn Hilfszahlungen müssen meistens in der Steuererklärung abgerechnet werden. Mitunter droht eine steigende Steuerlast.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Corona-Hilfspakete der Bundesregierung haben vielen Menschen in Deutschland durch die Krise geholfen. Sicher kann man darüber streiten, ob jede Rettung in dieser Form nötig war oder ob nicht bestimmte Branchen mehr oder weniger Hilfe bedurft hätten.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Unstrittig ist allerdings, dass ein großer Teil der Hilfsleistungen im Rahmen der Steuererklärung abgerechnet wird. So müssen etwa Selbstständige die Soforthilfen als Betriebseinnahmen abrechnen, wodurch ihre Steuerlast mitunter steigen kann. Davor warnt die Stiftung Warentest und hat einige Ratschläge für Betroffene zusammengestellt:
</p>
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  <li>
    <b>Angestellte:</b> Warum drohen Nachforderungen vom Finanzamt? Zwar sind Kurzarbeitergeld und Zuschuss vom Arbeitgeber von Sozialabgaben befreit. Aber nur bis maximal 80 Prozent des Monatsnettos (bei Kindern bis 87 Prozent). Der Lohnersatz unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Konkret bedeutet das: Bei der Ermittlung des Steuersatzes werden Lohnersatzzahlungen zu übrigen Einkünften addiert. Die Steuerlast kann so steigen.<br/>
    Wer im Homeoffice gearbeitet hat, sollte prüfen lassen, ob dadurch entstandene Kosten abgesetzt werden können.
  </li>
  <li>
    <b>Selbstständige:</b> Wer Zahlungen an das Finanzamt leisten muss, kann Erleichterungen beantragen. So ist es beispielsweise möglich, dass Zahlungen zinsfrei gestundet werden. Bei Selbstständigen, die Soforthilfen erhalten oder einen Zahlungsaufschub gewährt bekamen, kann sich die künftige Steuerlast ändern. Das muss mit dem jeweiligen Steuerberater geklärt werden.<br/>
    Wer Überbrückungshilfe erhalten hat, muss nachweisen, das Geld zu recht empfangen zu haben. Andernfalls muss zurückgezahlt werden.
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  <li>
    <b>Familien:</b> Eltern, die ihre Kinder selbst betreut haben, während Kitas und Schulen geschlossen waren, können Anspruch auf Familienbonus haben. Damit ist eine Zahlung von bis zu 300 Euro pro Kind gemeint. Allerdings sind dabei Einkommensgrenzen zu beachten. Eltern, die über mehr als 67.800 Euro zu versteuerndes Einkommen verfügen (Unverheiratet: 33.900 Euro), sollten einplanen, dass nach der Steuererklärung nur ein Teil oder gar nichts von dem Bonus übrig bleibt.
  </li>
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        <![CDATA[Mit dem Steuerbescheid 2020 könnte es für einige Empfänger böse Überraschungen geben, warnt die Stiftung Warentest. Denn Hilfszahlungen müssen meistens in der Steuererklärung abgerechnet werden. Mitunter droht eine steigende Steuerlast.]]>
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  Mit dem Steuerbescheid 2020 könnte es für einige Empfänger böse Überraschungen geben, warnt die Stiftung Warentest. Denn Hilfszahlungen müssen meistens in der Steuererklärung abgerechnet werden. Mitunter droht eine steigende Steuerlast.
</p>
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  Die Corona-Hilfspakete der Bundesregierung haben vielen Menschen in Deutschland durch die Krise geholfen. Sicher kann man darüber streiten, ob jede Rettung in dieser Form nötig war oder ob nicht bestimmte Branchen mehr oder weniger Hilfe bedurft hätten.
</p>
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  Unstrittig ist allerdings, dass ein großer Teil der Hilfsleistungen im Rahmen der Steuererklärung abgerechnet wird. So müssen etwa Selbstständige die Soforthilfen als Betriebseinnahmen abrechnen, wodurch ihre Steuerlast mitunter steigen kann. Davor warnt die Stiftung Warentest und hat einige Ratschläge für Betroffene zusammengestellt:
</p>
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    <b>Angestellte:</b> Warum drohen Nachforderungen vom Finanzamt? Zwar sind Kurzarbeitergeld und Zuschuss vom Arbeitgeber von Sozialabgaben befreit. Aber nur bis maximal 80 Prozent des Monatsnettos (bei Kindern bis 87 Prozent). Der Lohnersatz unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Konkret bedeutet das: Bei der Ermittlung des Steuersatzes werden Lohnersatzzahlungen zu übrigen Einkünften addiert. Die Steuerlast kann so steigen.<br/>
    Wer im Homeoffice gearbeitet hat, sollte prüfen lassen, ob dadurch entstandene Kosten abgesetzt werden können.
  </li>
  <li>
    <b>Selbstständige:</b> Wer Zahlungen an das Finanzamt leisten muss, kann Erleichterungen beantragen. So ist es beispielsweise möglich, dass Zahlungen zinsfrei gestundet werden. Bei Selbstständigen, die Soforthilfen erhalten oder einen Zahlungsaufschub gewährt bekamen, kann sich die künftige Steuerlast ändern. Das muss mit dem jeweiligen Steuerberater geklärt werden.<br/>
    Wer Überbrückungshilfe erhalten hat, muss nachweisen, das Geld zu recht empfangen zu haben. Andernfalls muss zurückgezahlt werden.
  </li>
  <li>
    <b>Familien:</b> Eltern, die ihre Kinder selbst betreut haben, während Kitas und Schulen geschlossen waren, können Anspruch auf Familienbonus haben. Damit ist eine Zahlung von bis zu 300 Euro pro Kind gemeint. Allerdings sind dabei Einkommensgrenzen zu beachten. Eltern, die über mehr als 67.800 Euro zu versteuerndes Einkommen verfügen (Unverheiratet: 33.900 Euro), sollten einplanen, dass nach der Steuererklärung nur ein Teil oder gar nichts von dem Bonus übrig bleibt.
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      <category domain="tag">Corona</category>
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    <item>
      <title>Haus und Wohnung - Einbruch: Tipps für mehr Sicherheit zu Hause</title>
      <ibs:teaser>Haus und Wohnung</ibs:teaser>
      <ibs:title>Einbruch: Tipps für mehr Sicherheit zu Hause</ibs:title>
      <link>http://www.thuene.eu/id/4897245/news.customer.reader.html</link>
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      <pubDate>Mon, 07 Sep 2020 11:09:35 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Obwohl die Zahl der Einbrüche seit einiger Zeit rückläufig ist, kommt es laut Kriminalstatistik im Schnitt täglich zu 230 Einbruchdiebstählen. Die Aufklärungsquote beträgt 17,4 Prozent. Dabei können einfache Maßnahmen helfen, Einbrecher wirksam abzuschrecken.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Einschließlich der Einbruchsversuche verzeichnet die Polizeiliche Kriminalstatistik für 2019 87.145 Fälle. Das sind zwar weniger als im Vorjahr (2018: 97.504), doch Grund zur Sorglosigkeit besteht nicht. Denn bei den Fällen von Diebstahl aus Keller- und Dachbodenräumen sowie Waschküchen verzeichnet die Statistik ein leichtes Plus, nachdem die Zahlen in den Vorjahren rückläufig waren (2016: 102.586 Fälle, 2017: 93.212 Fälle, 2018: 86.474 Fälle, 2019: 86.604 Fälle).
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Laut Statistik scheiterten 2019 etwa 45 Prozent der Einbrüche. Deshalb raten Sicherheitsexperten immer wieder, es den Einbrechern so schwer wie möglich zu machen. Denn meist dauert ein Einbruch nur wenige Minuten. Je mehr Zeit potenzielle Täter aufwenden müssen, um ihr Ziel zu erreichen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Einbrecher von ihrem Plan ablassen. Und das können Mieter und Eigenheimbesitzer erreichen, wenn sie einige Handlungsempfehlungen beachten.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Empfehlung 1:
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Häufig spähen Diebe ihre potenziellen Opfer vorher aus. Wer also in den Urlaub fährt oder längere Zeit nicht zu Hause ist, sollte Hinweise auf diese Abwesenheit vermeiden. Briefkästen, die überquellen, dauerhaft geschlossene Rollläden oder dunkle Zimmer in den Abendstunden können Indizien für die Abwesenheit sein. Mieter und Eigenheimbesitzer sollten Nachbarn oder Bekannte bitten, dafür zu sorgen, dass Wohnung oder Haus nicht unbewohnt wirken.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Empfehlung 2:
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Ist man nicht zuhause, sollten Fenster und Türen immer korrekt verschlossen bleiben. Fenster, die nur angekippt sind, erleichtern Einbrechern den Zugang. Schlüssel unter Fußmatten oder Blumentöpfen zu verstecken, sollten ebenfalls vermieden werden. Einbrecher und Diebe kennen solche Verstecke. Vorsicht ist auch mit Blick auf den Versicherungsschutz geboten. Wer sein Heim unverschlossen verlässt, könnte fahrlässig handeln und - je nach Vertrag - seinen Versicherungsschutz dadurch gefährden.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Empfehlung 3:
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Mit mechanischen oder elektronischen Sicherungen können Türen und Fenster noch besser vor Einbrechern geschützt werden. Die KfW bietet Eigenheimbesitzern sogar Förderungen für moderne Alarmsysteme an.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Empfehlung 4:
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Kommt es doch zum Einbruch, ist passender Versicherungsschutz wichtig, um einen finanziellen Ausgleich für die entwendeten Gegenstände zu bekommen. Ersetzt wird in der Regel der Wiederbeschaffungswert. Diesen einzuschätzen ist oft nicht leicht. Deshalb ist ratsam, Kaufbelege und Zertifikate (insbesondere bei Schmuck und Uhren usw.) sicher aufzubewahren. So kann im Ernstfall schneller ermittelt werden, welcher Betrag dem Einbruchsopfer vom Versicherer erstattet wird.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Empfehlung 5:
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Neben dem eigentlichen Diebstahl kommt es auch oft zu Einbruchschäden an Türen oder Fenstern. Auch diese können mitunter sehr teuer sein. Mieter und Wohnungseigentümer sollten ihren Hausratversicherungsvertrag dahingehend prüfen lassen, ob und wie auch solche Schäden ersetzt werden.
</p>]]>
      </description>
      <content:encoded>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Obwohl die Zahl der Einbrüche seit einiger Zeit rückläufig ist, kommt es laut Kriminalstatistik im Schnitt täglich zu 230 Einbruchdiebstählen. Die Aufklärungsquote beträgt 17,4 Prozent. Dabei können einfache Maßnahmen helfen, Einbrecher wirksam abzuschrecken.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Einschließlich der Einbruchsversuche verzeichnet die Polizeiliche Kriminalstatistik für 2019 87.145 Fälle. Das sind zwar weniger als im Vorjahr (2018: 97.504), doch Grund zur Sorglosigkeit besteht nicht. Denn bei den Fällen von Diebstahl aus Keller- und Dachbodenräumen sowie Waschküchen verzeichnet die Statistik ein leichtes Plus, nachdem die Zahlen in den Vorjahren rückläufig waren (2016: 102.586 Fälle, 2017: 93.212 Fälle, 2018: 86.474 Fälle, 2019: 86.604 Fälle).
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Laut Statistik scheiterten 2019 etwa 45 Prozent der Einbrüche. Deshalb raten Sicherheitsexperten immer wieder, es den Einbrechern so schwer wie möglich zu machen. Denn meist dauert ein Einbruch nur wenige Minuten. Je mehr Zeit potenzielle Täter aufwenden müssen, um ihr Ziel zu erreichen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Einbrecher von ihrem Plan ablassen. Und das können Mieter und Eigenheimbesitzer erreichen, wenn sie einige Handlungsempfehlungen beachten.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Empfehlung 1:
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Häufig spähen Diebe ihre potenziellen Opfer vorher aus. Wer also in den Urlaub fährt oder längere Zeit nicht zu Hause ist, sollte Hinweise auf diese Abwesenheit vermeiden. Briefkästen, die überquellen, dauerhaft geschlossene Rollläden oder dunkle Zimmer in den Abendstunden können Indizien für die Abwesenheit sein. Mieter und Eigenheimbesitzer sollten Nachbarn oder Bekannte bitten, dafür zu sorgen, dass Wohnung oder Haus nicht unbewohnt wirken.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Empfehlung 2:
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Ist man nicht zuhause, sollten Fenster und Türen immer korrekt verschlossen bleiben. Fenster, die nur angekippt sind, erleichtern Einbrechern den Zugang. Schlüssel unter Fußmatten oder Blumentöpfen zu verstecken, sollten ebenfalls vermieden werden. Einbrecher und Diebe kennen solche Verstecke. Vorsicht ist auch mit Blick auf den Versicherungsschutz geboten. Wer sein Heim unverschlossen verlässt, könnte fahrlässig handeln und - je nach Vertrag - seinen Versicherungsschutz dadurch gefährden.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Empfehlung 3:
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Mit mechanischen oder elektronischen Sicherungen können Türen und Fenster noch besser vor Einbrechern geschützt werden. Die KfW bietet Eigenheimbesitzern sogar Förderungen für moderne Alarmsysteme an.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Empfehlung 4:
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Kommt es doch zum Einbruch, ist passender Versicherungsschutz wichtig, um einen finanziellen Ausgleich für die entwendeten Gegenstände zu bekommen. Ersetzt wird in der Regel der Wiederbeschaffungswert. Diesen einzuschätzen ist oft nicht leicht. Deshalb ist ratsam, Kaufbelege und Zertifikate (insbesondere bei Schmuck und Uhren usw.) sicher aufzubewahren. So kann im Ernstfall schneller ermittelt werden, welcher Betrag dem Einbruchsopfer vom Versicherer erstattet wird.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Empfehlung 5:
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Neben dem eigentlichen Diebstahl kommt es auch oft zu Einbruchschäden an Türen oder Fenstern. Auch diese können mitunter sehr teuer sein. Mieter und Wohnungseigentümer sollten ihren Hausratversicherungsvertrag dahingehend prüfen lassen, ob und wie auch solche Schäden ersetzt werden.
</p>]]>
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        <![CDATA[Obwohl die Zahl der Einbrüche seit einiger Zeit rückläufig ist, kommt es laut Kriminalstatistik im Schnitt täglich zu 230 Einbruchdiebstählen. Die Aufklärungsquote beträgt 17,4 Prozent. Dabei können einfache Maßnahmen helfen, Einbrecher wirksam abzuschrecken.]]>
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  <b>Obwohl die Zahl der Einbrüche seit einiger Zeit rückläufig ist, kommt es laut Kriminalstatistik im Schnitt täglich zu 230 Einbruchdiebstählen. Die Aufklärungsquote beträgt 17,4 Prozent. Dabei können einfache Maßnahmen helfen, Einbrecher wirksam abzuschrecken.</b>
</p>
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  Einschließlich der Einbruchsversuche verzeichnet die Polizeiliche Kriminalstatistik für 2019 87.145 Fälle. Das sind zwar weniger als im Vorjahr (2018: 97.504), doch Grund zur Sorglosigkeit besteht nicht. Denn bei den Fällen von Diebstahl aus Keller- und Dachbodenräumen sowie Waschküchen verzeichnet die Statistik ein leichtes Plus, nachdem die Zahlen in den Vorjahren rückläufig waren (2016: 102.586 Fälle, 2017: 93.212 Fälle, 2018: 86.474 Fälle, 2019: 86.604 Fälle).
</p>
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  Laut Statistik scheiterten 2019 etwa 45 Prozent der Einbrüche. Deshalb raten Sicherheitsexperten immer wieder, es den Einbrechern so schwer wie möglich zu machen. Denn meist dauert ein Einbruch nur wenige Minuten. Je mehr Zeit potenzielle Täter aufwenden müssen, um ihr Ziel zu erreichen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Einbrecher von ihrem Plan ablassen. Und das können Mieter und Eigenheimbesitzer erreichen, wenn sie einige Handlungsempfehlungen beachten.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Empfehlung 1:
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Häufig spähen Diebe ihre potenziellen Opfer vorher aus. Wer also in den Urlaub fährt oder längere Zeit nicht zu Hause ist, sollte Hinweise auf diese Abwesenheit vermeiden. Briefkästen, die überquellen, dauerhaft geschlossene Rollläden oder dunkle Zimmer in den Abendstunden können Indizien für die Abwesenheit sein. Mieter und Eigenheimbesitzer sollten Nachbarn oder Bekannte bitten, dafür zu sorgen, dass Wohnung oder Haus nicht unbewohnt wirken.
</p>
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  Empfehlung 2:
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Ist man nicht zuhause, sollten Fenster und Türen immer korrekt verschlossen bleiben. Fenster, die nur angekippt sind, erleichtern Einbrechern den Zugang. Schlüssel unter Fußmatten oder Blumentöpfen zu verstecken, sollten ebenfalls vermieden werden. Einbrecher und Diebe kennen solche Verstecke. Vorsicht ist auch mit Blick auf den Versicherungsschutz geboten. Wer sein Heim unverschlossen verlässt, könnte fahrlässig handeln und - je nach Vertrag - seinen Versicherungsschutz dadurch gefährden.
</p>
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  Mit mechanischen oder elektronischen Sicherungen können Türen und Fenster noch besser vor Einbrechern geschützt werden. Die KfW bietet Eigenheimbesitzern sogar Förderungen für moderne Alarmsysteme an.
</p>
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  Empfehlung 4:
</h3>
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  Kommt es doch zum Einbruch, ist passender Versicherungsschutz wichtig, um einen finanziellen Ausgleich für die entwendeten Gegenstände zu bekommen. Ersetzt wird in der Regel der Wiederbeschaffungswert. Diesen einzuschätzen ist oft nicht leicht. Deshalb ist ratsam, Kaufbelege und Zertifikate (insbesondere bei Schmuck und Uhren usw.) sicher aufzubewahren. So kann im Ernstfall schneller ermittelt werden, welcher Betrag dem Einbruchsopfer vom Versicherer erstattet wird.
</p>
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  Empfehlung 5:
</h3>
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  Neben dem eigentlichen Diebstahl kommt es auch oft zu Einbruchschäden an Türen oder Fenstern. Auch diese können mitunter sehr teuer sein. Mieter und Wohnungseigentümer sollten ihren Hausratversicherungsvertrag dahingehend prüfen lassen, ob und wie auch solche Schäden ersetzt werden.
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      <category domain="topic">Familie</category>
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      <category domain="tag">Familie</category>
      <category domain="tag">Diebstahl</category>
    </item>
    <item>
      <title>Urteil - OLG Karlsruhe: E-Bike-Fahrer wird trotz Fahrt mit 1,59 Promille nicht straffällig</title>
      <ibs:teaser>Urteil</ibs:teaser>
      <ibs:title>OLG Karlsruhe: E-Bike-Fahrer wird trotz Fahrt mit 1,59 Promille nicht straffällig</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 31 Aug 2020 15:44:55 +0100</pubDate>
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      <description>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Wer mit einem Fahrzeug alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt, gefährdet sich und andere. Aus diesem Grund gibt das Strafgesetzbuch (StGB) in Paragraf 316 für Fahrten bei Trunkenheit eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Schlimmer ist das Strafmaß, wenn man während der Fahrt noch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet – in diesem Fall sieht Paragraf 315c StGB sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Ob aber ein betrunkener Fahrer straffällig wird, kann wesentlich von der Promillegrenze für absolute Fahruntüchtigkeit – und damit allerdings vom Fahrzeug – abhängen.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Denn sobald der Blutalkoholgehalt den Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit erreicht und sobald dennoch ein Fahrzeug bedient wird, begeht der Fahrer stets eine Straftat laut StGB – in diesem Fall hat er keine Möglichkeit mehr, später vor Gericht einen Gegenbeweis für die eigene Fahrtüchtigkeit anzutreten. Der Grenzwert orientiert sich an gesicherten medizinischen Erkenntnissen – niemand ist mit einem solchen oder einem höheren Blutalkoholgehalt aus medizinischer Sicht mehr fahrtüchtig.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrrädern und E-Bikes jedoch erst ab 1,6 Promille
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Allerdings wird derzeit für Kraftfahrzeuge wie PKW oder für Fahrräder ein doch merklicher Unterschied gemacht: Liegt der Grenzwert für Kraftfahrzeuge bei 1,1 Promille, liegt er für Fahrradfahrer bei hohen 1,6 Promille. Und wie nun ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 14.7.2020 zeigt, gilt der hohe Grenzwert von 1,6 Promille für absolute Fahruntauglichkeit auch für E-Bikes oder sogenannte Pedelecs (Az. 2 Rv 35 Ss 175/20). Das trifft zumindest immer dann zu, wenn Bedingungen von <i>Paragraf 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)</i> erfüllt sind – der elektromotorische Hilfsantrieb muss demnach bei 25 km/h gedrosselt sein.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Angeklagter E-Bike- Fahrer: Unterwegs mit 1,59 Promille
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Grund für den Hinweisbeschluss ist ein Strafverfahren. Ein Pedelec-Fahrer hatte doch einiges getrunken und wurde dann in einen Unfall verwickelt – 1,59 Promille wurden bei ihm gemessen, nachdem er mit einer abbiegenden Fahrradfahrerin zusammengestoßen war. Deswegen sollte er sich vor Gericht verantworten. Die Anklage lautete auf fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die vorgerichtlichen Instanzen – Amts- und Landgericht – aber gingen auch bei E-Bikes von dem höheren Grenzwert für Fahrräder aus. Das E-Bike wurde demnach nicht als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gewertet, sondern nur als muskelbetriebenes Fahrzeug – eben vergleichbar einem Fahrrad. Durch Orientierung am Grenzwert für Fahrräder sprachen die Vorinstanzen den angeklagten E-Bike-Fahrer frei.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Das wollte die Staatsanwaltschaft allerdings nicht in Kauf nehmen und legte Revision vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe ein. Mit Hinweisbeschluss aber zeigte nun der zuständige Senat: Er plant, den Freisprüchen der Vorinstanzen zu folgen.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Hinweisbeschluss: Noch nicht rechtskräftiges Urteil
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der Hinweisbeschluss allerdings ist noch nicht rechtskräftig – die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist. So kann die Staatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanzen noch angreifen. Dies gelingt allerdings nur über den medizinischen Nachweis, dass bei E-Bikes doch ein geringerer Grenzwert angesetzt werden muss als bei Fahrrädern für absolute Fahruntauglichkeit.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Auf zum fröhlichen Schlängellinien-Fahren? – nicht ganz…
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Was aber gilt bis dahin? Können nun E-Bike-Fahrer oder Fahrradfahrer fröhlich trinken und sich dann auf den Sattel schwingen, um in Schlängellinien nachhause zu radeln? Nicht ganz. Zwar gibt es für Fahrrad- und E-Bike-Fahrer keine Rechtsnorm für eine Ordnungswidrigkeit – anders als für die motorisierten Kraftfahrzeuge. Denn wer mit 0,5 Promille oder mehr im Blut beim Fahren eines Kfz erwischt wird, muss bereits mit einem Fahrverbot und einem Bußgeld von bis zu 1.500 Euro rechnen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Jedoch: Selbst mit geringen Blutalkoholwerten können Fahrrad- und E-Bike-Fahrer, wie auch Autofahrer, dennoch straffällig werden. Dies liegt im Tatbestand der Verkehrsteilnahme bei <i>relativer Fahruntüchtigkeit</i> begründet.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Relative Fahruntüchtigkeit: Straffällig sogar ab 0,3 Promille
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Denn bei Anklage wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr reicht bei <i>relativer Fahruntüchtigkeit</i> zwar der Blutalkoholgehalt für sich noch nicht als Beweismittel aus. Kommen aber andere Beweisanzeichen hinzu, die für Fahruntauglichkeit sprechen – zum Beispiel ein Fahrverhalten wie das Fahren in Schlängellinien – kann schon ab 0,3 Promille ein Strafbestand im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegen: mit allen Folgen, die das Strafgesetzbuch vorsieht. Der angeklagte E-Bike-Fahrer im verhandelten Fall, der mit 1,59 Promille unterwegs war, hatte nur das Glück, dass kein Beweis der relativen Fahruntauglichkeit gelang.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Alkohol und Versicherungsschutz: Auch hier droht Ungemach
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Aber auch für den Versicherungsschutz kann Ungemach drohen, wenn man alkoholisiert auf das Fahrrad steigt. Zwar leistet in der Regel die <i>private Haftpflichtversicherung</i> auch bei Unfällen durch Alkohol, solange ein Schaden nicht mit Vorsatz herbeigeführt wurde. Anders jedoch kann es bereits bei der <i>privaten Unfallversicherung</i> aussehen. Denn viele Anbieter schließen über die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) Unfälle vom Versicherungsschutz aus, die durch Bewusstseinsstörungen in Folge von Alkoholkonsum verursacht wurden.
</p>]]>
      </description>
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  <b>Wer mit einem Fahrzeug alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt, gefährdet sich und andere. Aus diesem Grund gibt das Strafgesetzbuch (StGB) in Paragraf 316 für Fahrten bei Trunkenheit eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Schlimmer ist das Strafmaß, wenn man während der Fahrt noch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet – in diesem Fall sieht Paragraf 315c StGB sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Ob aber ein betrunkener Fahrer straffällig wird, kann wesentlich von der Promillegrenze für absolute Fahruntüchtigkeit – und damit allerdings vom Fahrzeug – abhängen.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Denn sobald der Blutalkoholgehalt den Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit erreicht und sobald dennoch ein Fahrzeug bedient wird, begeht der Fahrer stets eine Straftat laut StGB – in diesem Fall hat er keine Möglichkeit mehr, später vor Gericht einen Gegenbeweis für die eigene Fahrtüchtigkeit anzutreten. Der Grenzwert orientiert sich an gesicherten medizinischen Erkenntnissen – niemand ist mit einem solchen oder einem höheren Blutalkoholgehalt aus medizinischer Sicht mehr fahrtüchtig.
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrrädern und E-Bikes jedoch erst ab 1,6 Promille
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Allerdings wird derzeit für Kraftfahrzeuge wie PKW oder für Fahrräder ein doch merklicher Unterschied gemacht: Liegt der Grenzwert für Kraftfahrzeuge bei 1,1 Promille, liegt er für Fahrradfahrer bei hohen 1,6 Promille. Und wie nun ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 14.7.2020 zeigt, gilt der hohe Grenzwert von 1,6 Promille für absolute Fahruntauglichkeit auch für E-Bikes oder sogenannte Pedelecs (Az. 2 Rv 35 Ss 175/20). Das trifft zumindest immer dann zu, wenn Bedingungen von <i>Paragraf 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)</i> erfüllt sind – der elektromotorische Hilfsantrieb muss demnach bei 25 km/h gedrosselt sein.
</p>
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  Angeklagter E-Bike- Fahrer: Unterwegs mit 1,59 Promille
</h3>
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  Grund für den Hinweisbeschluss ist ein Strafverfahren. Ein Pedelec-Fahrer hatte doch einiges getrunken und wurde dann in einen Unfall verwickelt – 1,59 Promille wurden bei ihm gemessen, nachdem er mit einer abbiegenden Fahrradfahrerin zusammengestoßen war. Deswegen sollte er sich vor Gericht verantworten. Die Anklage lautete auf fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.
</p>
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  Die vorgerichtlichen Instanzen – Amts- und Landgericht – aber gingen auch bei E-Bikes von dem höheren Grenzwert für Fahrräder aus. Das E-Bike wurde demnach nicht als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gewertet, sondern nur als muskelbetriebenes Fahrzeug – eben vergleichbar einem Fahrrad. Durch Orientierung am Grenzwert für Fahrräder sprachen die Vorinstanzen den angeklagten E-Bike-Fahrer frei.
</p>
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  Das wollte die Staatsanwaltschaft allerdings nicht in Kauf nehmen und legte Revision vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe ein. Mit Hinweisbeschluss aber zeigte nun der zuständige Senat: Er plant, den Freisprüchen der Vorinstanzen zu folgen.
</p>
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  Hinweisbeschluss: Noch nicht rechtskräftiges Urteil
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der Hinweisbeschluss allerdings ist noch nicht rechtskräftig – die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist. So kann die Staatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanzen noch angreifen. Dies gelingt allerdings nur über den medizinischen Nachweis, dass bei E-Bikes doch ein geringerer Grenzwert angesetzt werden muss als bei Fahrrädern für absolute Fahruntauglichkeit.
</p>
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  Auf zum fröhlichen Schlängellinien-Fahren? – nicht ganz…
</h3>
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  Was aber gilt bis dahin? Können nun E-Bike-Fahrer oder Fahrradfahrer fröhlich trinken und sich dann auf den Sattel schwingen, um in Schlängellinien nachhause zu radeln? Nicht ganz. Zwar gibt es für Fahrrad- und E-Bike-Fahrer keine Rechtsnorm für eine Ordnungswidrigkeit – anders als für die motorisierten Kraftfahrzeuge. Denn wer mit 0,5 Promille oder mehr im Blut beim Fahren eines Kfz erwischt wird, muss bereits mit einem Fahrverbot und einem Bußgeld von bis zu 1.500 Euro rechnen.
</p>
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  Jedoch: Selbst mit geringen Blutalkoholwerten können Fahrrad- und E-Bike-Fahrer, wie auch Autofahrer, dennoch straffällig werden. Dies liegt im Tatbestand der Verkehrsteilnahme bei <i>relativer Fahruntüchtigkeit</i> begründet.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Relative Fahruntüchtigkeit: Straffällig sogar ab 0,3 Promille
</h3>
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  Denn bei Anklage wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr reicht bei <i>relativer Fahruntüchtigkeit</i> zwar der Blutalkoholgehalt für sich noch nicht als Beweismittel aus. Kommen aber andere Beweisanzeichen hinzu, die für Fahruntauglichkeit sprechen – zum Beispiel ein Fahrverhalten wie das Fahren in Schlängellinien – kann schon ab 0,3 Promille ein Strafbestand im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegen: mit allen Folgen, die das Strafgesetzbuch vorsieht. Der angeklagte E-Bike-Fahrer im verhandelten Fall, der mit 1,59 Promille unterwegs war, hatte nur das Glück, dass kein Beweis der relativen Fahruntauglichkeit gelang.
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  Alkohol und Versicherungsschutz: Auch hier droht Ungemach
</h3>
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  Aber auch für den Versicherungsschutz kann Ungemach drohen, wenn man alkoholisiert auf das Fahrrad steigt. Zwar leistet in der Regel die <i>private Haftpflichtversicherung</i> auch bei Unfällen durch Alkohol, solange ein Schaden nicht mit Vorsatz herbeigeführt wurde. Anders jedoch kann es bereits bei der <i>privaten Unfallversicherung</i> aussehen. Denn viele Anbieter schließen über die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) Unfälle vom Versicherungsschutz aus, die durch Bewusstseinsstörungen in Folge von Alkoholkonsum verursacht wurden.
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  <b>Wer mit einem Fahrzeug alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt, gefährdet sich und andere. Aus diesem Grund gibt das Strafgesetzbuch (StGB) in Paragraf 316 für Fahrten bei Trunkenheit eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Schlimmer ist das Strafmaß, wenn man während der Fahrt noch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet – in diesem Fall sieht Paragraf 315c StGB sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Ob aber ein betrunkener Fahrer straffällig wird, kann wesentlich von der Promillegrenze für absolute Fahruntüchtigkeit – und damit allerdings vom Fahrzeug – abhängen.</b>
</p>
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  Denn sobald der Blutalkoholgehalt den Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit erreicht und sobald dennoch ein Fahrzeug bedient wird, begeht der Fahrer stets eine Straftat laut StGB – in diesem Fall hat er keine Möglichkeit mehr, später vor Gericht einen Gegenbeweis für die eigene Fahrtüchtigkeit anzutreten. Der Grenzwert orientiert sich an gesicherten medizinischen Erkenntnissen – niemand ist mit einem solchen oder einem höheren Blutalkoholgehalt aus medizinischer Sicht mehr fahrtüchtig.
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  Absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrrädern und E-Bikes jedoch erst ab 1,6 Promille
</h2>
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  Allerdings wird derzeit für Kraftfahrzeuge wie PKW oder für Fahrräder ein doch merklicher Unterschied gemacht: Liegt der Grenzwert für Kraftfahrzeuge bei 1,1 Promille, liegt er für Fahrradfahrer bei hohen 1,6 Promille. Und wie nun ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 14.7.2020 zeigt, gilt der hohe Grenzwert von 1,6 Promille für absolute Fahruntauglichkeit auch für E-Bikes oder sogenannte Pedelecs (Az. 2 Rv 35 Ss 175/20). Das trifft zumindest immer dann zu, wenn Bedingungen von <i>Paragraf 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)</i> erfüllt sind – der elektromotorische Hilfsantrieb muss demnach bei 25 km/h gedrosselt sein.
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  Angeklagter E-Bike- Fahrer: Unterwegs mit 1,59 Promille
</h3>
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  Grund für den Hinweisbeschluss ist ein Strafverfahren. Ein Pedelec-Fahrer hatte doch einiges getrunken und wurde dann in einen Unfall verwickelt – 1,59 Promille wurden bei ihm gemessen, nachdem er mit einer abbiegenden Fahrradfahrerin zusammengestoßen war. Deswegen sollte er sich vor Gericht verantworten. Die Anklage lautete auf fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die vorgerichtlichen Instanzen – Amts- und Landgericht – aber gingen auch bei E-Bikes von dem höheren Grenzwert für Fahrräder aus. Das E-Bike wurde demnach nicht als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gewertet, sondern nur als muskelbetriebenes Fahrzeug – eben vergleichbar einem Fahrrad. Durch Orientierung am Grenzwert für Fahrräder sprachen die Vorinstanzen den angeklagten E-Bike-Fahrer frei.
</p>
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  Das wollte die Staatsanwaltschaft allerdings nicht in Kauf nehmen und legte Revision vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe ein. Mit Hinweisbeschluss aber zeigte nun der zuständige Senat: Er plant, den Freisprüchen der Vorinstanzen zu folgen.
</p>
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  Hinweisbeschluss: Noch nicht rechtskräftiges Urteil
</h3>
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  Der Hinweisbeschluss allerdings ist noch nicht rechtskräftig – die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist. So kann die Staatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanzen noch angreifen. Dies gelingt allerdings nur über den medizinischen Nachweis, dass bei E-Bikes doch ein geringerer Grenzwert angesetzt werden muss als bei Fahrrädern für absolute Fahruntauglichkeit.
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  Auf zum fröhlichen Schlängellinien-Fahren? – nicht ganz…
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  Was aber gilt bis dahin? Können nun E-Bike-Fahrer oder Fahrradfahrer fröhlich trinken und sich dann auf den Sattel schwingen, um in Schlängellinien nachhause zu radeln? Nicht ganz. Zwar gibt es für Fahrrad- und E-Bike-Fahrer keine Rechtsnorm für eine Ordnungswidrigkeit – anders als für die motorisierten Kraftfahrzeuge. Denn wer mit 0,5 Promille oder mehr im Blut beim Fahren eines Kfz erwischt wird, muss bereits mit einem Fahrverbot und einem Bußgeld von bis zu 1.500 Euro rechnen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Jedoch: Selbst mit geringen Blutalkoholwerten können Fahrrad- und E-Bike-Fahrer, wie auch Autofahrer, dennoch straffällig werden. Dies liegt im Tatbestand der Verkehrsteilnahme bei <i>relativer Fahruntüchtigkeit</i> begründet.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Relative Fahruntüchtigkeit: Straffällig sogar ab 0,3 Promille
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Denn bei Anklage wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr reicht bei <i>relativer Fahruntüchtigkeit</i> zwar der Blutalkoholgehalt für sich noch nicht als Beweismittel aus. Kommen aber andere Beweisanzeichen hinzu, die für Fahruntauglichkeit sprechen – zum Beispiel ein Fahrverhalten wie das Fahren in Schlängellinien – kann schon ab 0,3 Promille ein Strafbestand im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegen: mit allen Folgen, die das Strafgesetzbuch vorsieht. Der angeklagte E-Bike-Fahrer im verhandelten Fall, der mit 1,59 Promille unterwegs war, hatte nur das Glück, dass kein Beweis der relativen Fahruntauglichkeit gelang.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Alkohol und Versicherungsschutz: Auch hier droht Ungemach
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Aber auch für den Versicherungsschutz kann Ungemach drohen, wenn man alkoholisiert auf das Fahrrad steigt. Zwar leistet in der Regel die <i>private Haftpflichtversicherung</i> auch bei Unfällen durch Alkohol, solange ein Schaden nicht mit Vorsatz herbeigeführt wurde. Anders jedoch kann es bereits bei der <i>privaten Unfallversicherung</i> aussehen. Denn viele Anbieter schließen über die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) Unfälle vom Versicherungsschutz aus, die durch Bewusstseinsstörungen in Folge von Alkoholkonsum verursacht wurden.
</p>]]>
      </ibs:longtext>
      <category domain="topic">Urlaub und Freizeit</category>
      <category domain="tag">Trunkenheit</category>
      <category domain="tag">Wochenkurier</category>
      <category domain="tag">Drei-Tage-Kurier</category>
      <category domain="tag">Urteil</category>
      <category domain="tag">Urlaub und Freizeit</category>
      <category domain="tag">Alkohol</category>
      <category domain="tag">E-Bike</category>
    </item>
    <item>
      <title>Auto - Kfz-Versicherung und Regionalklassen: Für 4,8 Millionen Autos könnte es teurer werden</title>
      <ibs:teaser>Auto</ibs:teaser>
      <ibs:title>Kfz-Versicherung und Regionalklassen: Für 4,8 Millionen Autos könnte es teurer werden</ibs:title>
      <link>http://www.thuene.eu/id/4896808/news.customer.reader.html</link>
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      <pubDate>Tue, 25 Aug 2020 15:57:01 +0100</pubDate>
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      <description>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat aktuell die neuen Regionalklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung bekanntgegeben, basierend auf den Schadensbilanzen von 400 Zulassungsbezirken in Deutschland. Circa 4,8 Millionen Autohalter müssen demnach Teuerungen befürchten, weil sie in eine höhere Regionalklasse rutschen. Für die Mehrheit aber ändert sich nichts.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Rund 4,8 Millionen Fahrzeughalter müssen sich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 2021 auf steigende Beiträge einstellen, weil sie in eine höhere Regionalklasse eingestuft werden. Das berichtet am Dienstag der Versicherer-Dachverband GDV.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Grundsätzlich gilt: Je besser und niedriger die Einstufung in der Regionalklasse, desto günstiger wirkt es sich auf den Versicherungsbeitrag aus. Allerdings sind die Versicherer nicht daran gebunden, die Beiträge anzuheben oder herabzusetzen: Viele folgen aber der Einstufung des Verbandes.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Für rund 4,5 Millionen Autofahrer gibt es auch eine gute Nachricht: Sie können auf günstigere Prämien hoffen, weil sie besser bewertet wurden. Bei rund 32,4 Millionen Kfz-Haftpflichtversicherten bleibt es hingegen bei den Regionalklassen des Vorjahres.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Bei der Frage, wo die Autos am meisten Kfz-Haftpflichtschäden verursachen und die Regionalklassen entsprechend ungünstig sind, bestätigt sich das Bild der letzten Jahre. In den Großstädten werden viele selbstverschuldete Unfälle registriert, auch in Teilen von Bayern. Trauriger Rekordhalter ist Berlin, wo ein Drittel mehr Haftpflichtfälle gezählt werden als im Bundesschnitt. Dem entgegen sind vor allem in den norddeutschen Zulassungsbezirken wenige Unfälle zu verzeichnen, die Regionalklassen entsprechend günstig.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Kaskoversicherung: Verbesserungen für viele Fahrzeughalter
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  In der Kaskoversicherung werden eigene Regionalklassen ausgewiesen. Hier werden neben Haftpflicht-Schäden auch Autodiebstähle, Glasschäden, Fahrzeugbrände, Wildunfälle oder Schäden durch Naturereignisse eingerechnet. Hier ist der Trend positiv. Für fast 3,4 Millionen Voll- oder Teilkaskoversicherte gelten künftig bessere, für 3,2 Millionen höhere Einstufungen. Keine Änderungen gibt es hingegen für 29,6 Millionen Kasko-Versicherte.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Eine Änderung der Regionalklasse muss aber -wie bereits oben erwähnt- nicht zu einer Änderung der Kfz-Prämie führen. Zum einen fließen bei deren Berechnung zahlreiche weitere Faktoren ein: etwa die Unfallhäufigkeit eines Autotyps, das Alter des Fahrers oder die Zahl der berechtigten Fahrer. Zum anderen herrscht auf dem Markt der Kfz-Versicherer ein erbitterter Preiskampf, der manchmal sogar dazu führt, dass die Versicherer mehr für Schäden ausgeben, als sie an Prämie einnehmen.
</p>]]>
      </description>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat aktuell die neuen Regionalklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung bekanntgegeben, basierend auf den Schadensbilanzen von 400 Zulassungsbezirken in Deutschland. Circa 4,8 Millionen Autohalter müssen demnach Teuerungen befürchten, weil sie in eine höhere Regionalklasse rutschen. Für die Mehrheit aber ändert sich nichts.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Rund 4,8 Millionen Fahrzeughalter müssen sich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 2021 auf steigende Beiträge einstellen, weil sie in eine höhere Regionalklasse eingestuft werden. Das berichtet am Dienstag der Versicherer-Dachverband GDV.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Grundsätzlich gilt: Je besser und niedriger die Einstufung in der Regionalklasse, desto günstiger wirkt es sich auf den Versicherungsbeitrag aus. Allerdings sind die Versicherer nicht daran gebunden, die Beiträge anzuheben oder herabzusetzen: Viele folgen aber der Einstufung des Verbandes.
</p>
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  Für rund 4,5 Millionen Autofahrer gibt es auch eine gute Nachricht: Sie können auf günstigere Prämien hoffen, weil sie besser bewertet wurden. Bei rund 32,4 Millionen Kfz-Haftpflichtversicherten bleibt es hingegen bei den Regionalklassen des Vorjahres.
</p>
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  Bei der Frage, wo die Autos am meisten Kfz-Haftpflichtschäden verursachen und die Regionalklassen entsprechend ungünstig sind, bestätigt sich das Bild der letzten Jahre. In den Großstädten werden viele selbstverschuldete Unfälle registriert, auch in Teilen von Bayern. Trauriger Rekordhalter ist Berlin, wo ein Drittel mehr Haftpflichtfälle gezählt werden als im Bundesschnitt. Dem entgegen sind vor allem in den norddeutschen Zulassungsbezirken wenige Unfälle zu verzeichnen, die Regionalklassen entsprechend günstig.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Kaskoversicherung: Verbesserungen für viele Fahrzeughalter
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  In der Kaskoversicherung werden eigene Regionalklassen ausgewiesen. Hier werden neben Haftpflicht-Schäden auch Autodiebstähle, Glasschäden, Fahrzeugbrände, Wildunfälle oder Schäden durch Naturereignisse eingerechnet. Hier ist der Trend positiv. Für fast 3,4 Millionen Voll- oder Teilkaskoversicherte gelten künftig bessere, für 3,2 Millionen höhere Einstufungen. Keine Änderungen gibt es hingegen für 29,6 Millionen Kasko-Versicherte.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Eine Änderung der Regionalklasse muss aber -wie bereits oben erwähnt- nicht zu einer Änderung der Kfz-Prämie führen. Zum einen fließen bei deren Berechnung zahlreiche weitere Faktoren ein: etwa die Unfallhäufigkeit eines Autotyps, das Alter des Fahrers oder die Zahl der berechtigten Fahrer. Zum anderen herrscht auf dem Markt der Kfz-Versicherer ein erbitterter Preiskampf, der manchmal sogar dazu führt, dass die Versicherer mehr für Schäden ausgeben, als sie an Prämie einnehmen.
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  <b>Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat aktuell die neuen Regionalklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung bekanntgegeben, basierend auf den Schadensbilanzen von 400 Zulassungsbezirken in Deutschland. Circa 4,8 Millionen Autohalter müssen demnach Teuerungen befürchten, weil sie in eine höhere Regionalklasse rutschen. Für die Mehrheit aber ändert sich nichts.</b>
</p>
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  Rund 4,8 Millionen Fahrzeughalter müssen sich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 2021 auf steigende Beiträge einstellen, weil sie in eine höhere Regionalklasse eingestuft werden. Das berichtet am Dienstag der Versicherer-Dachverband GDV.
</p>
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  Grundsätzlich gilt: Je besser und niedriger die Einstufung in der Regionalklasse, desto günstiger wirkt es sich auf den Versicherungsbeitrag aus. Allerdings sind die Versicherer nicht daran gebunden, die Beiträge anzuheben oder herabzusetzen: Viele folgen aber der Einstufung des Verbandes.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Für rund 4,5 Millionen Autofahrer gibt es auch eine gute Nachricht: Sie können auf günstigere Prämien hoffen, weil sie besser bewertet wurden. Bei rund 32,4 Millionen Kfz-Haftpflichtversicherten bleibt es hingegen bei den Regionalklassen des Vorjahres.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Bei der Frage, wo die Autos am meisten Kfz-Haftpflichtschäden verursachen und die Regionalklassen entsprechend ungünstig sind, bestätigt sich das Bild der letzten Jahre. In den Großstädten werden viele selbstverschuldete Unfälle registriert, auch in Teilen von Bayern. Trauriger Rekordhalter ist Berlin, wo ein Drittel mehr Haftpflichtfälle gezählt werden als im Bundesschnitt. Dem entgegen sind vor allem in den norddeutschen Zulassungsbezirken wenige Unfälle zu verzeichnen, die Regionalklassen entsprechend günstig.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Kaskoversicherung: Verbesserungen für viele Fahrzeughalter
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  In der Kaskoversicherung werden eigene Regionalklassen ausgewiesen. Hier werden neben Haftpflicht-Schäden auch Autodiebstähle, Glasschäden, Fahrzeugbrände, Wildunfälle oder Schäden durch Naturereignisse eingerechnet. Hier ist der Trend positiv. Für fast 3,4 Millionen Voll- oder Teilkaskoversicherte gelten künftig bessere, für 3,2 Millionen höhere Einstufungen. Keine Änderungen gibt es hingegen für 29,6 Millionen Kasko-Versicherte.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Eine Änderung der Regionalklasse muss aber -wie bereits oben erwähnt- nicht zu einer Änderung der Kfz-Prämie führen. Zum einen fließen bei deren Berechnung zahlreiche weitere Faktoren ein: etwa die Unfallhäufigkeit eines Autotyps, das Alter des Fahrers oder die Zahl der berechtigten Fahrer. Zum anderen herrscht auf dem Markt der Kfz-Versicherer ein erbitterter Preiskampf, der manchmal sogar dazu führt, dass die Versicherer mehr für Schäden ausgeben, als sie an Prämie einnehmen.
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      <category domain="topic">Sparten</category>
      <category domain="tag">Regionalklassen</category>
      <category domain="tag">Sparten</category>
      <category domain="tag">Wochenkurier</category>
      <category domain="tag">Drei-Tage-Kurier</category>
    </item>
    <item>
      <title>Umfrage - Deutsche mehrheitlich mit Versicherer zufrieden - doch Umfrage zeigt Absicherungslücken</title>
      <ibs:teaser>Umfrage</ibs:teaser>
      <ibs:title>Deutsche mehrheitlich mit Versicherer zufrieden - doch Umfrage zeigt Absicherungslücken</ibs:title>
      <link>http://www.thuene.eu/id/4896537/news.customer.reader.html</link>
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      <pubDate>Mon, 17 Aug 2020 15:59:34 +0100</pubDate>
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      <description>
        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Versicherer haben ein schlechtes Image? Dass hierbei auch viele Vorurteile eine Rolle spielen, zeigt eine aktuelle YouGov-Umfrage. Vier von fünf Deutschen (81 Prozent) sind demnach mit ihrem Versicherer zufrieden. Das relativiert so manche kritische Rückmeldung in sozialen Medien: auch wenn es natürlich mitunter Grund zu Kritik gibt.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Vier von fünf Deutschen (81 Prozent), die ihrem Versicherer einen Schaden gemeldet haben, sagen, dass die Erfahrung mit der Regulierung des Schadens überwiegend positiv gewesen sei. Das zeigt eine repräsentative Umfrage aus dem Hause YouGov. Entsprechend hoch sind bei diesen Befragten die Zufriedenheitswerte mit dem Versicherer.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Studie fragte auch danach, wie die Deutschen zu ihrer Versicherung kommen. Hier zeigt sich: Viele Bürger versichern Schäden, deren Eintritt sie in Bezug auf die eigene Person für wahrscheinlich halten. Dabei spielt der Rat von Eltern und Freunden noch immer eine große Rolle. Zwei von drei 18- bis 24-Jährigen (64 Prozent) schließen die Versicherung auf Anraten von Eltern oder Freunden ab. In der Generation 25 bis 34 Jahre sind es immerhin noch 39 Prozent. Es sind eben die Menschen, denen man am ehesten vertraut.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wer keine so guten Erfahrungen gemacht hat - immerhin auch circa 19 Prozent - kann sich mit seinem Ansinnen zunächst an einen der Versicherungs-Ombudsmänner wenden. Sie prüfen als Schlichtungsstelle unentgeltlich, ob das Anliegen des Versicherungsnehmers gerechtfertigt ist, schlagen unter Umständen einen Vergleich vor: Wer mit dem Schlichtungsspruch unzufrieden ist, kann hinterher immer noch klagen. Die Verjährungsfristen ruhen während des Schlichtungsverfahrens.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Gefährliche Absicherungslücken
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der Verlass auf den Rat von Verwandtschaft und Bekanntschaft trägt aber aus Sicht eines Versicherungsexperten bzw. einer Expertin dazu bei, dass gefährliche Absicherungslücken drohen. Das geht ebenfalls aus der YouGov-Umfrage hervor:
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Positiv ist immerhin, dass ein Großteil der Befragten (63 Prozent) sagen, sie besitzen eine Privathaftpflicht. Bei der Wichtigkeit dieser Policen aber immer noch zu wenig. Hier sei daran erinnert, dass man für Schäden, die man Dritten zufügt, mit dem gesamten Vermögen haftet - auch, wenn man aus Versehen eine Person schädigte. Das kann zur Armuts- und Schuldenfalle werden, zum Beispiel, wenn der oder die Geschädigte dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt wurde.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Es folgen auf den Plätzen der am häufigsten abgeschlossenen Versicherungen: die Kfz-Versicherung (63 Prozent) als Pflichtversicherung, die Hausratversicherung (58 Prozent) und Rechtsschutzversicherung (37 Prozent). Hier macht die Umfrage die Tendenz deutlich, dass Deutsche eher ihren materiellen Besitz absichern als existentielle Risiken, die wirklich den Ruin bedeuten können. Es ist zwar gut, den Hausrat mit teuren elektrischen Geräten abgesichert zu wissen. Wer genug Geld hat, kann im Zweifel den defekten Fernseher nach einem Überspannungsschaden auch selbst zahlen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Anders sieht es aber zum Beispiel aus, wenn eine junge Familie einen Hauskredit abstottert - und ein wichtiger Ernährer bzw. eine Ernährerin stirbt. Dann sind die Hinterbliebenen oft mit den finanziellen Folgen überfordert - und das in einer extremen psychischen Ausnahme-Situation, denn auch die Trauer will ja bewältigt werden. Die Hinterbliebenen -Lebenspartner und Kinder- kann man recht preiswert mit einer Risikolebensversicherung absichern.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Weitere wichtige Versicherungs-Arten wie die Berufsunfähigkeitsversicherung oder Pflegezusatzversicherung sind in Deutschland noch weniger verbreitet: Letztgenannte führt regelrecht ein Nischendasein. Doch auch das vorzeitige Aus im Beruf und die eigene Pflegebedürftigkeit können dazu beitragen, dass man nicht nur selbst in finanzielle Not gerät, sondern auch die Angehörigen betroffen sind. Umso wichtiger ist es, hier vorzusorgen.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Jung vorsorgen empfiehlt sich
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Versicherungen, die gesundheitliche Risiken absichern, können selbstverständlich auch schon in jungen Jahren abgeschlossen werden. Und das lohnt sich sogar, weil in der Regel der Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss zählt - und eingefroren wird. Wer jung, gesund und ohne schwere Vorerkrankungen ist, kann existentielle Risiken deshalb oft preiswerter versichern: und sich im Zweifel durch die Eltern beim Beitrag helfen lassen, wenn man z.B. noch studiert oder sich in einer Ausbildung befindet.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Gerade bei den jungen Befragten zeigen sich laut YouGov-Umfrage Wissenslücken. Während rund die Hälfte der Befragten, nämlich 55 Prozent, angaben, dass sie sich über die jeweiligen Versicherungen gut informiert fühlen, konnte dies bei den 18- bis 24jährigen nur jeder Dritte bestätigen. Das fehlende Wissen ist auch ein Grund, warum sich viele Deutsche oft recht spät versichern - hier kann ein Beratungsgespräch helfen.
</p>]]>
      </description>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>Versicherer haben ein schlechtes Image? Dass hierbei auch viele Vorurteile eine Rolle spielen, zeigt eine aktuelle YouGov-Umfrage. Vier von fünf Deutschen (81 Prozent) sind demnach mit ihrem Versicherer zufrieden. Das relativiert so manche kritische Rückmeldung in sozialen Medien: auch wenn es natürlich mitunter Grund zu Kritik gibt.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Vier von fünf Deutschen (81 Prozent), die ihrem Versicherer einen Schaden gemeldet haben, sagen, dass die Erfahrung mit der Regulierung des Schadens überwiegend positiv gewesen sei. Das zeigt eine repräsentative Umfrage aus dem Hause YouGov. Entsprechend hoch sind bei diesen Befragten die Zufriedenheitswerte mit dem Versicherer.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Studie fragte auch danach, wie die Deutschen zu ihrer Versicherung kommen. Hier zeigt sich: Viele Bürger versichern Schäden, deren Eintritt sie in Bezug auf die eigene Person für wahrscheinlich halten. Dabei spielt der Rat von Eltern und Freunden noch immer eine große Rolle. Zwei von drei 18- bis 24-Jährigen (64 Prozent) schließen die Versicherung auf Anraten von Eltern oder Freunden ab. In der Generation 25 bis 34 Jahre sind es immerhin noch 39 Prozent. Es sind eben die Menschen, denen man am ehesten vertraut.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wer keine so guten Erfahrungen gemacht hat - immerhin auch circa 19 Prozent - kann sich mit seinem Ansinnen zunächst an einen der Versicherungs-Ombudsmänner wenden. Sie prüfen als Schlichtungsstelle unentgeltlich, ob das Anliegen des Versicherungsnehmers gerechtfertigt ist, schlagen unter Umständen einen Vergleich vor: Wer mit dem Schlichtungsspruch unzufrieden ist, kann hinterher immer noch klagen. Die Verjährungsfristen ruhen während des Schlichtungsverfahrens.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Gefährliche Absicherungslücken
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der Verlass auf den Rat von Verwandtschaft und Bekanntschaft trägt aber aus Sicht eines Versicherungsexperten bzw. einer Expertin dazu bei, dass gefährliche Absicherungslücken drohen. Das geht ebenfalls aus der YouGov-Umfrage hervor:
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Positiv ist immerhin, dass ein Großteil der Befragten (63 Prozent) sagen, sie besitzen eine Privathaftpflicht. Bei der Wichtigkeit dieser Policen aber immer noch zu wenig. Hier sei daran erinnert, dass man für Schäden, die man Dritten zufügt, mit dem gesamten Vermögen haftet - auch, wenn man aus Versehen eine Person schädigte. Das kann zur Armuts- und Schuldenfalle werden, zum Beispiel, wenn der oder die Geschädigte dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt wurde.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Es folgen auf den Plätzen der am häufigsten abgeschlossenen Versicherungen: die Kfz-Versicherung (63 Prozent) als Pflichtversicherung, die Hausratversicherung (58 Prozent) und Rechtsschutzversicherung (37 Prozent). Hier macht die Umfrage die Tendenz deutlich, dass Deutsche eher ihren materiellen Besitz absichern als existentielle Risiken, die wirklich den Ruin bedeuten können. Es ist zwar gut, den Hausrat mit teuren elektrischen Geräten abgesichert zu wissen. Wer genug Geld hat, kann im Zweifel den defekten Fernseher nach einem Überspannungsschaden auch selbst zahlen.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Anders sieht es aber zum Beispiel aus, wenn eine junge Familie einen Hauskredit abstottert - und ein wichtiger Ernährer bzw. eine Ernährerin stirbt. Dann sind die Hinterbliebenen oft mit den finanziellen Folgen überfordert - und das in einer extremen psychischen Ausnahme-Situation, denn auch die Trauer will ja bewältigt werden. Die Hinterbliebenen -Lebenspartner und Kinder- kann man recht preiswert mit einer Risikolebensversicherung absichern.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Weitere wichtige Versicherungs-Arten wie die Berufsunfähigkeitsversicherung oder Pflegezusatzversicherung sind in Deutschland noch weniger verbreitet: Letztgenannte führt regelrecht ein Nischendasein. Doch auch das vorzeitige Aus im Beruf und die eigene Pflegebedürftigkeit können dazu beitragen, dass man nicht nur selbst in finanzielle Not gerät, sondern auch die Angehörigen betroffen sind. Umso wichtiger ist es, hier vorzusorgen.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Jung vorsorgen empfiehlt sich
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Versicherungen, die gesundheitliche Risiken absichern, können selbstverständlich auch schon in jungen Jahren abgeschlossen werden. Und das lohnt sich sogar, weil in der Regel der Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss zählt - und eingefroren wird. Wer jung, gesund und ohne schwere Vorerkrankungen ist, kann existentielle Risiken deshalb oft preiswerter versichern: und sich im Zweifel durch die Eltern beim Beitrag helfen lassen, wenn man z.B. noch studiert oder sich in einer Ausbildung befindet.
</p>
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  Gerade bei den jungen Befragten zeigen sich laut YouGov-Umfrage Wissenslücken. Während rund die Hälfte der Befragten, nämlich 55 Prozent, angaben, dass sie sich über die jeweiligen Versicherungen gut informiert fühlen, konnte dies bei den 18- bis 24jährigen nur jeder Dritte bestätigen. Das fehlende Wissen ist auch ein Grund, warum sich viele Deutsche oft recht spät versichern - hier kann ein Beratungsgespräch helfen.
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  <b>Versicherer haben ein schlechtes Image? Dass hierbei auch viele Vorurteile eine Rolle spielen, zeigt eine aktuelle YouGov-Umfrage. Vier von fünf Deutschen (81 Prozent) sind demnach mit ihrem Versicherer zufrieden. Das relativiert so manche kritische Rückmeldung in sozialen Medien: auch wenn es natürlich mitunter Grund zu Kritik gibt.</b>
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Vier von fünf Deutschen (81 Prozent), die ihrem Versicherer einen Schaden gemeldet haben, sagen, dass die Erfahrung mit der Regulierung des Schadens überwiegend positiv gewesen sei. Das zeigt eine repräsentative Umfrage aus dem Hause YouGov. Entsprechend hoch sind bei diesen Befragten die Zufriedenheitswerte mit dem Versicherer.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Studie fragte auch danach, wie die Deutschen zu ihrer Versicherung kommen. Hier zeigt sich: Viele Bürger versichern Schäden, deren Eintritt sie in Bezug auf die eigene Person für wahrscheinlich halten. Dabei spielt der Rat von Eltern und Freunden noch immer eine große Rolle. Zwei von drei 18- bis 24-Jährigen (64 Prozent) schließen die Versicherung auf Anraten von Eltern oder Freunden ab. In der Generation 25 bis 34 Jahre sind es immerhin noch 39 Prozent. Es sind eben die Menschen, denen man am ehesten vertraut.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Wer keine so guten Erfahrungen gemacht hat - immerhin auch circa 19 Prozent - kann sich mit seinem Ansinnen zunächst an einen der Versicherungs-Ombudsmänner wenden. Sie prüfen als Schlichtungsstelle unentgeltlich, ob das Anliegen des Versicherungsnehmers gerechtfertigt ist, schlagen unter Umständen einen Vergleich vor: Wer mit dem Schlichtungsspruch unzufrieden ist, kann hinterher immer noch klagen. Die Verjährungsfristen ruhen während des Schlichtungsverfahrens.
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<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Gefährliche Absicherungslücken
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der Verlass auf den Rat von Verwandtschaft und Bekanntschaft trägt aber aus Sicht eines Versicherungsexperten bzw. einer Expertin dazu bei, dass gefährliche Absicherungslücken drohen. Das geht ebenfalls aus der YouGov-Umfrage hervor:
</p>
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  Positiv ist immerhin, dass ein Großteil der Befragten (63 Prozent) sagen, sie besitzen eine Privathaftpflicht. Bei der Wichtigkeit dieser Policen aber immer noch zu wenig. Hier sei daran erinnert, dass man für Schäden, die man Dritten zufügt, mit dem gesamten Vermögen haftet - auch, wenn man aus Versehen eine Person schädigte. Das kann zur Armuts- und Schuldenfalle werden, zum Beispiel, wenn der oder die Geschädigte dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt wurde.
</p>
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  Es folgen auf den Plätzen der am häufigsten abgeschlossenen Versicherungen: die Kfz-Versicherung (63 Prozent) als Pflichtversicherung, die Hausratversicherung (58 Prozent) und Rechtsschutzversicherung (37 Prozent). Hier macht die Umfrage die Tendenz deutlich, dass Deutsche eher ihren materiellen Besitz absichern als existentielle Risiken, die wirklich den Ruin bedeuten können. Es ist zwar gut, den Hausrat mit teuren elektrischen Geräten abgesichert zu wissen. Wer genug Geld hat, kann im Zweifel den defekten Fernseher nach einem Überspannungsschaden auch selbst zahlen.
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  Anders sieht es aber zum Beispiel aus, wenn eine junge Familie einen Hauskredit abstottert - und ein wichtiger Ernährer bzw. eine Ernährerin stirbt. Dann sind die Hinterbliebenen oft mit den finanziellen Folgen überfordert - und das in einer extremen psychischen Ausnahme-Situation, denn auch die Trauer will ja bewältigt werden. Die Hinterbliebenen -Lebenspartner und Kinder- kann man recht preiswert mit einer Risikolebensversicherung absichern.
</p>
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  Weitere wichtige Versicherungs-Arten wie die Berufsunfähigkeitsversicherung oder Pflegezusatzversicherung sind in Deutschland noch weniger verbreitet: Letztgenannte führt regelrecht ein Nischendasein. Doch auch das vorzeitige Aus im Beruf und die eigene Pflegebedürftigkeit können dazu beitragen, dass man nicht nur selbst in finanzielle Not gerät, sondern auch die Angehörigen betroffen sind. Umso wichtiger ist es, hier vorzusorgen.
</p>
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  Jung vorsorgen empfiehlt sich
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Versicherungen, die gesundheitliche Risiken absichern, können selbstverständlich auch schon in jungen Jahren abgeschlossen werden. Und das lohnt sich sogar, weil in der Regel der Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss zählt - und eingefroren wird. Wer jung, gesund und ohne schwere Vorerkrankungen ist, kann existentielle Risiken deshalb oft preiswerter versichern: und sich im Zweifel durch die Eltern beim Beitrag helfen lassen, wenn man z.B. noch studiert oder sich in einer Ausbildung befindet.
</p>
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  Gerade bei den jungen Befragten zeigen sich laut YouGov-Umfrage Wissenslücken. Während rund die Hälfte der Befragten, nämlich 55 Prozent, angaben, dass sie sich über die jeweiligen Versicherungen gut informiert fühlen, konnte dies bei den 18- bis 24jährigen nur jeder Dritte bestätigen. Das fehlende Wissen ist auch ein Grund, warum sich viele Deutsche oft recht spät versichern - hier kann ein Beratungsgespräch helfen.
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      <category domain="topic">Vorsorge</category>
      <category domain="tag">Zufriedenheit</category>
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      <category domain="tag">Versicherung</category>
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      <category domain="tag">Umfrage</category>
    </item>
    <item>
      <title>Urteil - Faxgeräte: Datenschutz mangelhaft!</title>
      <ibs:teaser>Urteil</ibs:teaser>
      <ibs:title>Faxgeräte: Datenschutz mangelhaft!</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 10 Aug 2020 15:19:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  <b>In vielen Büros und Firmen kommen sie noch immer zum Einsatz: die guten alten Faxgeräte. Damit kann man schnell Dokumente von A nach B übermitteln, so dass sie zum Beispiel auch im Versicherungsvertrieb noch längst nicht aussortiert wurden. Dass es hierfür aber gute Gründe gibt, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Lüneburg. Demnach ist es tabu, sensible Daten per Fax weiterzuleiten, wenn es der Betroffene nicht will (Beschluss vom 22.07.2020, Az.: 11 LA 104/19).</b>
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Datenschutz mangelhaft
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der Grund, weshalb das Faxgerät nicht für das Versenden sensibler Daten verwendet werden darf: Diese Art der Übermittlung bietet nur einen mangelhaften bis gar keinen Datenschutz. Und das kann schnell zu ernsten Problemen führen, wie auch der verhandelte Rechtsstreit erahnen lässt.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Geklagt hatte vor dem Verwaltungsgericht ein Sprengstoffhändler. Die Fahrten mit der explosiven Fracht muss eine Behörde genehmigen und entsprechende Sperrvermerke ausstellen: stark vereinfacht vertrauliche Erklärungen, wann ein Sprengstoff wohin transportiert wird. Diese unterliegen der Geheimhaltung: Zwar kommt Sprengstoff zum Beispiel beim Berg- und Tunnelbau noch oft zum Einsatz. Aber auch Kriminelle und Terroristen hätten ein Interesse daran, die LKW zu kapern. So enthielten die Faxe sicherheitsrelevante Daten: etwa Fahrzeug-Identifikationsnummer und Spedition der Transporte.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die zuständige Behörde hat wiederholt die Fahrgenehmigungen einfach per Fax an den Unternehmer geschickt, obwohl er sich dies verbat und einer Übersendung per Fax widersprochen hatte. Er klagte sowohl vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (VG) als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG). Beide Gerichte gaben dem Händler Recht: Die Behörde darf die Faxe nicht versenden, weil dies das einzuhaltende Schutzniveau verletze. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung der Behörde wurde nicht gestattet.
</p>
<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Fax wie Postkarte
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Richter verwiesen darauf, dass das Versenden eines Faxes eben keine Datensicherheit garantiere: zumindest, wenn es unverschlüsselt erfolge. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen hatte diese Informationsweitergabe bereits mit dem Versenden einer Postkarte verglichen. Nicht nur sei der Telefaxverkehr wie ein Telefongespräch abhörbar. Auch Rufumleitungen und Fehler in der Zahlenfolge der Adresse könnten dazu führen, dass ein Fax in unbefugte Hände gerate.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Offen ist bisher, ob und in welchem Umfang das Urteil auch auf andere Branchen übertragen werden kann: Schließlich betrifft der Sprengstoff-Export auch die innere Sicherheit der Bundesrepublik. Welches Schutzniveau bei Informationen einzuhalten sei, „richtet sich nach der Sensibilität und Bedeutung der zu übermittelnden Daten, den potentiellen Gefahren bei der Faxübermittlung, dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und dem mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Aufwand“, führt das Gericht aus.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Dennoch ist sehr wahrscheinlich, dass das Faxgerät künftig überall dort ausgedient haben dürfte, wo die Sicherheit der Daten wichtig ist. Das würde auch den Versicherungs-Bereich betreffen. Schließlich sind individuelle Daten zu Gesundheit, Vermögen oder zu Wertgegenständen in der Wohnung höchst sensibel: und sprichwörtlich explosiv, wenn sie in die falschen Hände geraten.
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  <b>In vielen Büros und Firmen kommen sie noch immer zum Einsatz: die guten alten Faxgeräte. Damit kann man schnell Dokumente von A nach B übermitteln, so dass sie zum Beispiel auch im Versicherungsvertrieb noch längst nicht aussortiert wurden. Dass es hierfür aber gute Gründe gibt, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Lüneburg. Demnach ist es tabu, sensible Daten per Fax weiterzuleiten, wenn es der Betroffene nicht will (Beschluss vom 22.07.2020, Az.: 11 LA 104/19).</b>
</p>
<h2 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Datenschutz mangelhaft
</h2>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Der Grund, weshalb das Faxgerät nicht für das Versenden sensibler Daten verwendet werden darf: Diese Art der Übermittlung bietet nur einen mangelhaften bis gar keinen Datenschutz. Und das kann schnell zu ernsten Problemen führen, wie auch der verhandelte Rechtsstreit erahnen lässt.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Geklagt hatte vor dem Verwaltungsgericht ein Sprengstoffhändler. Die Fahrten mit der explosiven Fracht muss eine Behörde genehmigen und entsprechende Sperrvermerke ausstellen: stark vereinfacht vertrauliche Erklärungen, wann ein Sprengstoff wohin transportiert wird. Diese unterliegen der Geheimhaltung: Zwar kommt Sprengstoff zum Beispiel beim Berg- und Tunnelbau noch oft zum Einsatz. Aber auch Kriminelle und Terroristen hätten ein Interesse daran, die LKW zu kapern. So enthielten die Faxe sicherheitsrelevante Daten: etwa Fahrzeug-Identifikationsnummer und Spedition der Transporte.
</p>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die zuständige Behörde hat wiederholt die Fahrgenehmigungen einfach per Fax an den Unternehmer geschickt, obwohl er sich dies verbat und einer Übersendung per Fax widersprochen hatte. Er klagte sowohl vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (VG) als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG). Beide Gerichte gaben dem Händler Recht: Die Behörde darf die Faxe nicht versenden, weil dies das einzuhaltende Schutzniveau verletze. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung der Behörde wurde nicht gestattet.
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  Fax wie Postkarte
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Richter verwiesen darauf, dass das Versenden eines Faxes eben keine Datensicherheit garantiere: zumindest, wenn es unverschlüsselt erfolge. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen hatte diese Informationsweitergabe bereits mit dem Versenden einer Postkarte verglichen. Nicht nur sei der Telefaxverkehr wie ein Telefongespräch abhörbar. Auch Rufumleitungen und Fehler in der Zahlenfolge der Adresse könnten dazu führen, dass ein Fax in unbefugte Hände gerate.
</p>
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  Offen ist bisher, ob und in welchem Umfang das Urteil auch auf andere Branchen übertragen werden kann: Schließlich betrifft der Sprengstoff-Export auch die innere Sicherheit der Bundesrepublik. Welches Schutzniveau bei Informationen einzuhalten sei, „richtet sich nach der Sensibilität und Bedeutung der zu übermittelnden Daten, den potentiellen Gefahren bei der Faxübermittlung, dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und dem mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Aufwand“, führt das Gericht aus.
</p>
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  Dennoch ist sehr wahrscheinlich, dass das Faxgerät künftig überall dort ausgedient haben dürfte, wo die Sicherheit der Daten wichtig ist. Das würde auch den Versicherungs-Bereich betreffen. Schließlich sind individuelle Daten zu Gesundheit, Vermögen oder zu Wertgegenständen in der Wohnung höchst sensibel: und sprichwörtlich explosiv, wenn sie in die falschen Hände geraten.
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  <b>In vielen Büros und Firmen kommen sie noch immer zum Einsatz: die guten alten Faxgeräte. Damit kann man schnell Dokumente von A nach B übermitteln, so dass sie zum Beispiel auch im Versicherungsvertrieb noch längst nicht aussortiert wurden. Dass es hierfür aber gute Gründe gibt, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Lüneburg. Demnach ist es tabu, sensible Daten per Fax weiterzuleiten, wenn es der Betroffene nicht will (Beschluss vom 22.07.2020, Az.: 11 LA 104/19).</b>
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</h2>
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  Der Grund, weshalb das Faxgerät nicht für das Versenden sensibler Daten verwendet werden darf: Diese Art der Übermittlung bietet nur einen mangelhaften bis gar keinen Datenschutz. Und das kann schnell zu ernsten Problemen führen, wie auch der verhandelte Rechtsstreit erahnen lässt.
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  Geklagt hatte vor dem Verwaltungsgericht ein Sprengstoffhändler. Die Fahrten mit der explosiven Fracht muss eine Behörde genehmigen und entsprechende Sperrvermerke ausstellen: stark vereinfacht vertrauliche Erklärungen, wann ein Sprengstoff wohin transportiert wird. Diese unterliegen der Geheimhaltung: Zwar kommt Sprengstoff zum Beispiel beim Berg- und Tunnelbau noch oft zum Einsatz. Aber auch Kriminelle und Terroristen hätten ein Interesse daran, die LKW zu kapern. So enthielten die Faxe sicherheitsrelevante Daten: etwa Fahrzeug-Identifikationsnummer und Spedition der Transporte.
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<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die zuständige Behörde hat wiederholt die Fahrgenehmigungen einfach per Fax an den Unternehmer geschickt, obwohl er sich dies verbat und einer Übersendung per Fax widersprochen hatte. Er klagte sowohl vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (VG) als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG). Beide Gerichte gaben dem Händler Recht: Die Behörde darf die Faxe nicht versenden, weil dies das einzuhaltende Schutzniveau verletze. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung der Behörde wurde nicht gestattet.
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<h3 xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Fax wie Postkarte
</h3>
<p xmlns:fad="http://www.fad-server.org">
  Die Richter verwiesen darauf, dass das Versenden eines Faxes eben keine Datensicherheit garantiere: zumindest, wenn es unverschlüsselt erfolge. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen hatte diese Informationsweitergabe bereits mit dem Versenden einer Postkarte verglichen. Nicht nur sei der Telefaxverkehr wie ein Telefongespräch abhörbar. Auch Rufumleitungen und Fehler in der Zahlenfolge der Adresse könnten dazu führen, dass ein Fax in unbefugte Hände gerate.
</p>
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  Offen ist bisher, ob und in welchem Umfang das Urteil auch auf andere Branchen übertragen werden kann: Schließlich betrifft der Sprengstoff-Export auch die innere Sicherheit der Bundesrepublik. Welches Schutzniveau bei Informationen einzuhalten sei, „richtet sich nach der Sensibilität und Bedeutung der zu übermittelnden Daten, den potentiellen Gefahren bei der Faxübermittlung, dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und dem mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Aufwand“, führt das Gericht aus.
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  Dennoch ist sehr wahrscheinlich, dass das Faxgerät künftig überall dort ausgedient haben dürfte, wo die Sicherheit der Daten wichtig ist. Das würde auch den Versicherungs-Bereich betreffen. Schließlich sind individuelle Daten zu Gesundheit, Vermögen oder zu Wertgegenständen in der Wohnung höchst sensibel: und sprichwörtlich explosiv, wenn sie in die falschen Hände geraten.
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